Sind natürlich auch Bitcoin Gewinne steuerpflichtig?
Eine weitere Frage ist, ob nicht nur Aktien von Kryptowährungen als Vermögen gekennzeichnet sind und damit der Vermögenssteuer unterliegen, sondern ob auch Kursgewinne steuerpflichtig sind. Hier sieht es in der Schweiz so aus, dass solche Kursgewinne, die aus einem im Privatvermögen gehaltenen Münzguthaben resultieren, sogenannte Kapitalgewinne sind und daher in der Schweiz steuerfrei sind.
Fast jedes Land hat inzwischen eigene Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen, wenn es darum geht, wie die Besteuerung von Gewinnen aus digitalen Währungen zustande kommt. Es ist daher wichtig, auf die individuellen steuerlichen Anforderungen der Länder einzugehen, insbesondere natürlich in der Schweiz.
Info Flyer Bitcoin Steuerportal Schweiz : https://www.bitcoinsteuern.ch/wp-content/uploads/2019/05/Bitcoin-Steuern-Infoblatt-Flyer.pdf
Sicher ist, dass Bitcoin und die anderen Kryptowährungen aufgrund der so genannten zivilrechtlichen Qualifizierung als geldwerte Rechte an einer Sache zu betrachten sind. Dies wiederum bedeutet, dass Kryptowährungen zum Vermögen nach Art. 13 Abs. 1 StHG zum Vermögen gehören. Nur kleinere Beträge, die im Bereich des Zahlungsverkehrs verwendet werden, müssen analog zum Schweizer Franken nicht als Bargeld deklariert werden. Dazu müssen die Bitcoins oder andere digitale Währungen tatsächlich zur Zahlung verwendet werden.
Problem der Bewertung
Ein sehr kontroverser Punkt ist auch die Bewertung der Vermögenswerte, die aus dem Handel mit Kryptowährungen resultieren können, im Schweizer Steuerrecht. Konkret geht es um die Bewertung der einzelnen Sätze der Kryptocoins, nämlich zu welchem Zeitpunkt dies im Detail erfolgen soll. **So hat die Schweizer Steuerkonferenz im Jahr 2016 empfohlen, Bitcoin wie eine Fremdwährung zu behandeln. **Demnach wäre der für die Vermögenssteuer relevante Wert in der Regel der Kurs der Kryptowährung am 31. Dezember des Jahres. Im Hinblick auf die Besteuerung von Kryptowährungen und den daraus resultierenden Gewinnen in der Schweiz muss daher festgehalten werden, dass Aktien von Kryptowährungen zum Vermögen gehören und somit der Vermögenssteuer unterliegen.
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