VON VALENTINA SCHACHT
Wenn ein Hartz-Empfänger die Anweisung eines Sachbearbeiters – und sei sie noch so widersinnig oder schikanös – nicht befolgt, darf der die magere Grundsicherung des Bedürftigen bis auf Null kürzen. Sogar, wenn der Betroffene Kinder hat. Passt das zur grundgesetzlich verbrieften Menschenwürde? Aber das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gerade keine Zeit für so ein unwichtiges Thema.
Die Grundsicherung von Hartz-Empfängern ist ohnehin erbrärmlich: Der für das kommende Jahr von 406 auf 416 Euro erhöhte Betrag muss für alles reichen. Das schließt Empfänger nicht nur weitgehend aus dem sozialen Leben aus. Das Kaputtgehen eines Fahrrads oder eines PCs wird ihnen zur unlösbaren Katastrophe.
Dennoch: Der Hartz-Empfänger hat nicht einmal darauf ein unverbrüchliches Anrecht. Jeder Sachbearbeiter kann es ihm kürzen. Und das geschah 2017 bei insgesamt 420.000 Personen. Das sind immerhin 4,3 Prozent aller erwerbstätigen Hartz-Bezieher. Sie alle leben damit unter Existenzminimum, ihre Kinder (bis zu 2 Millionen) mit eingeschlossen. Im Durchschnitt werden 1.600 Mütter und Väter vom JobCenter sogar auf Null gesetzt. Manche bis zu einem Vierteljahr!
Als Grund gelten angebliche Verfehlungen gegenüber der Schikane-Maschinerie. Dazu zählen verweigerte Teilnahme an (sinnlosen) Fortbildungsmaßnahmen oder die Ablehnung unpassender bzw. unterbezahlter Jobs. Das Sozialgesetzbuch erlaubt zudem das Abziehen von 30 Prozent bei Verspätung oder Nichteinhaltung eines Termins. Und es gibt ausreichend JobCenter-Sados, die diese Erlaubnis gerne ausnutzen.
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