Hier geht es um die AGB, die Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen, und zwar speziell um die Wertungsmöglichkeiten.
Begriff "Wertungsmöglichkeit"
Wertungsmöglichkeiten, das ist eine Formulierung, die wir im Gesetz finden. Das sind die Paragrafen vor allem 308 und 309 im Bürgerlichen Gesetzbuch, wie wir gleich noch sehen werden. Aber zunächst mal der Begriff Wertungsmöglichkeit. Was ist Wertungsmöglichkeit? Wertungsmöglichkeit ist ein Interpretations-Spielraum, und zwar von wem? Wer kann interpretieren? Nun, letztlich der Richter. Also die Wertungsmöglichkeit ist der Interpretationsspielraum des Richters.
§§ 308 und 309 BGB
Und wir sehen, wenn wir in diese Paragrafen hier reinschauen, dass wir einen Paragrafen haben ohne Wertungsmöglichkeit und einen Paragrafen mit Wertungsmöglichkeit.
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
Ohne Wertungsmöglichkeit, das ist der § 309. Das heißt, das ist ein Paragraf ohne Interpretationsspielraum für den Richter. Wenn dort eine Klausel steht, das steht ja im Zusammenhang mit Klauselverboten, ja, die Überschrift den Paragrafen heißt ja Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, und Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. Ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit ist eine absolut verbotene Klausel. Hier hat der Richter keinen Interpretations-Spielraum.
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
Und mit Wertungsmöglichkeit ist der § 308 BGB. § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, und die haben so was wie: Da steht zum Beispiel der Begriff „unangemessen lange“. „Nicht hinreichend bestimmte Fristen“. Hier muss der Richter interpretieren: Ist das, was der da gemacht hat, jetzt unangemessen lange, oder ist es zwar lange, aber nicht unangemessen lange? Ist die Frist hinreichend bestimmt oder nicht hinreichend bestimmt? Das muss der Richter im Einzelfall dann entscheiden. Er muss also werten.
Prüfungsreihenfolge
Also wir haben die Paragrafen 308 und 309 im BGB, im Bürgerlichen Gesetzbuch, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. Von da lautet auch die Prüfreihenfolge rückwärts: Erst Paragraf 309, und dann prüfen wir 308. Wenn wir beim 309 was finden, dann sind wir auf einer sehr sicheren Seite, wenn wir eine Klausel finden, die dort als verboten deklariert wird, dann hat der Richter keinen Interpretationsspielraum.
Wenn wir eine Klausel finden, die hier reinpasst in 308 BGB, schauen Sie ruhig mal rein ins Gesetz, dann müssen wir auf die Entscheidungen und Interpretation des Richters zu unseren Gunsten hoffen.
Im Übrigen glaube ich, dass - wer in die Hölle will - nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht.
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