„Müssen Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden?“, ist hier die Frage, und wir müssen eine Fallunterschedung treffen, und zwar: Ist der Arbeitsvertrag unbefristet oder ist der Arbeitsvertrag befristet?
• Wenn wir mal hier anfangen bei den befristeten Arbeitsverträgen, lautet die Antwort: „Ja!“. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, und zwar wird die Antwort geliefert in § 14, Absatz 4 des Tz BfG, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Schauen wir einmal kurz rein. Das ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz, §14 Zulässigkeit der Befristung, und da schauen wir in den Paragraf 4 – nicht den Paragraf 4, den Absatz 4 wollte ich sagen, von § 14, §14 Absatz 4: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. So, damit hätten wir das geklärt:
Befristete Arbeitsverträge müssen also schriftlich gemacht werden.
• Bei unbefristeten Arbeitsverträgen lautet die Antwort: „Nein!“. Unbefristete Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden. Aber -- es gibt ein „Aber“, nämlich das sogenannte Nachweisgesetz. Und das Nachweisgesetz erwartet vom Arbeitgeber – schauen wir, § 2 des Nachweisgesetzes, Absatz 1: Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschriftsunterzeichnung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hier stehen die Punkte, die alle drin sein müssen. Es geht über die Arbeitszeit, der Urlaub und so weiter und so weiter. Wesentliche Bedingungen, das muss also dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, so dass das fast einem Vertrag entspricht.
Also, fassen wir noch einmal zusammen: Bei unbefristeten Arbeitsverträgen ist die Schriftform nicht vorgeschrieben. Aber das Nachweisgesetz bringt die Schriftform nachher ins Spiel. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Schriftform vorgeschrieben, und es hat erhebliche Rechtsfolgen, wenn diese Form nicht beachtet wurde, denn dann wird aus einem befristeten Arbeitsvertrag ein unbefristeter.
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Wie ich das verstehe, bezieht sich die Schriftform auf die Wirksamkeit der Befristung. Das bedeutet, wenn der Vertrag mündlich geschlossen wurde, ist die Befristung unwirksam, der Arbeitsvertrag sonst aber nicht. Mit anderen Worten: Der Vertrag ist auf unbefristete Zeit geschlossen.
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