In diesem Blogbeitrag geht es um den Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen. Und um was geht es genau? Es geht um die Zugangsvoraussetzungen.
5 optionale Regelvoraussetzungen und eine Ausnahmeregel
Und wenn wir uns die Struktur dieser Zugangsvoraussetzungen anschauen, dann sehen wir 1) –2) – 3) – 4) – 5) Möglichkeiten, alle verknüpft mit einem „Oder“, und das bedeutet: Wenn wir nur eine dieser fünf Bedingungen erfüllen, dann haben wir die formalen Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das heißt, wenn wir zum Beispiel hier die Bedingung 5) und nur die Bedingung 5) erfüllen, dann haben wir den Zugang und dürfen die Prüfung machen. Die Prüfung dann ist eine Frage von Inhalten, die man kennt und mit denen man umgehen kann. Prüfungsfragen, die man beantworten muss.
Ausnahme: Nachweis auf anderem Weg
Aber vorher muss man diese formalen Kriterien erfüllen, derer fünf, plus noch eine Ausnahmeregelung. Das will ich ganz kurz noch abhandeln, weil es praktisch irrelevant ist. Da steht “Wer auf anderem Wege noch nachweist als durch diese fünf, dass er über die entsprechenden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, der kann auch zugelassen werden“. Diese Ausnahme ist immer eine Einzelfallentscheidung und nur zu klären, wie alles hier, mit der entsprechenden zuständigen Kammer, genauer: mit dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin bei Ihrer ortszuständigen Kammer.
Schauen wir uns diese fünf Punkte an.
Option 1: Anerkannter Abschluss + 1 J Praxis
Beginnen wir mit dem ersten Punkt.
Sie haben einen anerkannten (Sie wissen, jetzt kommt das Wort „Abschluss“, aber ich will es inhaltlich füllen) kaufmännischen, verwaltenden, medizinischen oder handwerklichen Abschluss in einem Ausbildungsberuf des Sozial- und Gesundheitswesens plus danach mindestens 1 Jahr Berufspraxis. Das ist die erste Zugangsvoraussetzung.
Option 2: Bundes- oder landesrechlicher Abschluss + 1 J Praxis
Oder, und jetzt kommt die zweite Möglichkeit:
Die zweite Möglichkeit ist: Sie haben einen Abschluss, und zwar entweder in einem bundesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, oder einen Abschluss, und zwar einen Abschluss in einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf plus – in beiden Fällen – mindestens ein Jahr Berufspraxis.
Und diese Berufspraxis, das klären wir gleich noch etwas genauer, das ist natürlich wieder einschlägige Berufspraxis in irgendeiner Institution im Gesundheits- und Sozialwesen. Das klären wir gleich noch etwas genauer. Also nicht irgendeine Berufspraxis, sondern nennen wir es an dieser Stelle eine einschlägige Berufspraxis.
Option 3: Einschlägiger Hochschulabschluss + 2 J Praxis
Die dritte Möglichkeit ist, und jetzt kommt wieder das Wort hier, wir haben einen einschlägigen (warum einschlägig? Etwas, was einschlägt für den Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen, also etwas, was dazu passt) – einen einschlägigen Hochschulabschluss, zum Beispiel in Medizin, Ingenieur würde hier nicht passen, wäre nicht einschlägig, plus 2 Jahre Berufspraxis.
Option 4: Anerkannter Berufsabschluss + 2 J Praxis
Oder viertens: Sie haben in einen Abschluss in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder handwerklichen Beruf, einen Abschluss in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder – jeweils oder hier natürlich – handwerklichen Beruf plus 2 Jahre Berufspraxis.
Option 5: 5 J Praxis
Oder die fünfte Möglichkeit: Sie haben mindestens 5 Jahre Berufspraxis. Ich sagte vorhin schon: Diese Berufspraxis ist einschlägig, das heißt sie bezieht sich auf eine Einrichtung im Gesundheits- und Sozialwesen, und zwar zählt hier auch Ehrenamt. Also wenn Sie ehrenamtlich tätig waren in einer Einrichtung im Gesundheits- und Sozialwesen, und hier passt es ja, hier sind ja sehr viele ehrenamtliche Menschen beschäftigt, dann kann auch das als Berufspraxis gelten.
Verbindliche Auskünfte erteilt die IHK
Für Zweifel – und ich denke, dass hier eine Menge Fragen noch zu klären sind – ist immer zuständig die ortszuständige IHK, der Sachbearbeiter, die Sachbearbeiterin.
Der erste Schritt ist also, dass Sie das, was ich hier in dem Video ausgeführt habe, noch einmal schriftlich sich anschauen, denn die Regelung (ich hab das hier so ein bisschen gestrafft, klein bisschen auch komprimiert), sollte man sich nochmal im Original durchlesen, sich Fragen notieren, schriftlich, und dann gezielt anrufen und die Fragen klären.
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