Wir haben gesehen im ersten Teil: Es gibt fünf Leistungsstörungen des Schuldners, und es gibt eine Leistungsstörung des Gläubigers. Und wir haben und diese sechs Leistungsstörungen insgesamt im Überblick angeschaut.
Fallprüfung
Jetzt steigen wir hier ein, nämlich: Wir schauen uns den Fall an und gucken, was läuft ab, und stellen fest:
• Da ist zum Beispiel ein Kaufvertrag. Es muss ein Vertrag zwischen den Partnern vorliegen, sonst ist es keine vertragliche Leistungsstörung, sondern es ist eventuell eine Delikthaftung, also eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Also: Wir haben eine Kaufvertrag oder eine andere Vertragsform, meistens ein Kaufvertrag in den Fällen.
• Und jetzt wird das Teil zu spät geliefert. Das nennt der Jurist Schuldnerverzug oder Späterfüllung. Das heißt es wird erfüllt, aber zu spät. Die Leistungsstörung liegt darin, dass nicht rechtzeitig geliefert wird.
Fallunterscheidung
Jetzt müssen wir wieder eine Fallunterscheidung treffen, nämlich: Der Gläubiger will das Teil noch, oder der Gläubiger will es nicht mehr. Das ist eine wichtige Unterscheidung, die man am Fall erkennen muss.
• Wenn der Gläubiger das Teil noch will, dann ist es ein Fall von Verzögerungsschaden. Er möchte das Teil noch, möchte aber den Schaden ersetzt bekommen, den er durch die Verzögerung erlitten hat.
• Und wenn der Gläubiger das Teil jetzt nicht mehr haben will, dann ist das Schadensersatz statt der Leistung. Er will die Leistung des Schuldners nicht mehr, will aber einen Schaden, den er eventuell hat, ersetzt bekommen. Und das ist etwas anderes.
Verzögerungsschaden
Verzögerungsschaden wird gelöst über den § 280. Der § 280 im BGB ist immer der Paragraf für Schadensersatz im Vertrag, also § 280 und §286 BGB löst den Fall über den Verzögerungsschaden.
Schadensersatz statt der Leistung
Und schwieriger ist Schadensersatz statt der Leistung. Unser Rechtssystem ist immer bestrebt, einen Vertrag so, wie er geschlossen war, über die Bühne zu bringen, trotz Störungen. Wenn man raus will aus dem Vertrag, also Schadensersatz statt der Leistung, ist das schwieriger. Das wird gelöst über die §§ 280-281 BGB.
Das ist Ihre Zuordnung.
Noch einmal zur Erinnerung: Juristerei ist ein zweistufiges Spiel:
a) die Zuordnung: Wir müssen den Fall der Struktur des Gesetzes zuordnen, und
b) die Anwendung.
Und Zuordnung ist der schwierigere Teil. Wenn wir die Zuordnung haben, müssen wir das, was in den Paragrafen steht, nur noch stur anwenden, also Schritt für Schritt durchprüfen, was in den Paragrafen steht. Das ist leichter, die Zuordnung ist schwieriger. Und diese Mindmap hier soll Ihnen vor allem die Zuordnung erleichtern.
Also, noch einmal zusammengefasst: Schuldnerverzug -- beim Schuldnerverzug müssen wir unterscheiden: Will der Käufer das Teil noch, will er nur seinen Verzögerungsschaden ersetzt haben, sind wir bei § 280 und § 286 BGB.
Will er das Teil nicht mehr, sind wir bei § 280 und § 281 BGB.
Im Übrigen glaube ich, dass - wer in die Hölle will - nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht.
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