Wir sind bei der Kommanditgesellschaft, der KG, und zwar geht es hier um die Pflichten der Komplementäre.
Pflichten der Komplementäre: Drei wesentliche Pflichten
Die Komplementäre sind die Vollhafter. Und im Wesentlichen sind es hier drei Pflichten:
• Einmal müssen die Vollhafter mitarbeiten, ja, während der Kommanditist oder die Kommanditisten ja von Geschäftsführung, also Mitarbeit im weitesten Sinne, und der Vertretung ausgeschlossen sind, gilt für die Komplementäre das Gegenteil: Die müssen mitarbeiten.
• Dann sind sie verpflichtet zur Beteiligung am Verlust.
• Und für sie gilt das Wettbewerbsverbot, das heißt: Sie dürfen nicht zum Beispiel noch ein anderes Unternehmen gründen, um dieser KG hier Wettbewerb zu machen. Ja, sie dürfen also der KG, deren Komplementäre sie sind, keinen Wettbewerb machen.
Das sind die Pflichten der Komplementäre.
Im Übrigen glaube ich, dass - wer in die Hölle will - nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht.
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Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte,
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