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Dank geht raus an @oliverschmid für den Artikel "Was kannst du heute für Steemit tun?"
1. Einführung
Mord und Totschlag werden in Deutschland oft synonym benutzt. Das kommt unter anderem daher, weil in amerikanischen Filmen und Serien nicht ausreichend zwischen Mord und Totschlag unterschieden wird. Das ist wiederum durch das amerikanische Rechtssystem begründet, in dem bei Mord und Totschlag anders als in Deutschland differenziert wird. Nach deutschem Recht stellen Mord und Totschlag nämlich zwei verschiedene Straftatbestände dar, deren Unterschied ich euch jetzt näher bringen will.
2. Straftatbestände
Es gibt also zwei Straftatbestände. Mord ist in § 211 StGB und Totschlag in § 212 StGB geregelt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Straftatbeständen, ob es sich beim Mord um ein eigenständigen Straftatbestand handelt oder ob es sich um eine Qualifikation des § 212 handelt, ist umstritten. (Für Interessierte). Spielt aber für die aktuelle Betrachtung auch keine Rolle.
§ 212 StGB Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft
(2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonstigen niedrigen Beweggründen
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
einen Menschen tötet.
3. Erläuterung
Ein gravierender Unterschied liegt im unterschiedlichen Strafrahmen. Der Totschläger muss mit einer Strafe von mindestens 5 Jahren rechnen, während der Mörder die Höchststrafe, nämlich die lebenslange Haft, verbüßen muss.
Außerdem unterscheiden sich die Straftatbestände in ihren jeweiligen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Strafbarkeit begründet ist. Der § 212 Abs. 1 StGB setzt die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraus. Als Mensch gelten jedoch nur andere Menschen. Daher ist ein Suizid oder ein Suizidversuch nicht strafbar. Wie es allerdings mit der Strafbarkeit von Sterbehilfe aussieht ist ein eigenes sehr umstrittenes Thema, auf dass ich eventuell noch in einem anderen Beitrag eingehen werde.
Damit der Tatbestand des Mordes erfüllt ist, muss der Täter zusätzlich zum vorsätzlichen Töten eines Menschen ein Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht habe.
4. Mordmerkmale
Die Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 StGB teilen sich in drei Gruppen auf.
Die erste und dritte Gruppe beziehen sich auf Fälle, in denen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund oder einer besonders verwerflichen Zielsetzung getötet wird. Diese werden als täterbezogene Merkmale bezeichnet. Darunter fallen
- Die Mordlust liegt vor, wenn die Tötung des Opfers der alleinige Zweck ist. Es kommt dem Täter gerade darauf an, einen Menschen sterben zu sehen. Herausstechendes Merkmal der Mordlust ist die Austauschbarkeit des Opfers.
- Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (= Lustmord), wer tötet, um danach seiner sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen oder wer die Tötung seines Sexualobjekts zumindest in Kauf nimmt, um typischerweise den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
- Habgier bedeutet das rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens.
- Aus sonstigen niedrigen Beweggründe handelt der Täter, wenn er den Mord aus Motiven begeht, die nach Gesamtwürdigung aller Umstände der Tat nach allgemeiner sittlicher Auffassung verachtenswert sind und auf niedrigster Stufe stehen (zb. Ehrenmord). Es handelt isch dabei um einen sogenannten Auffangtatbestand.
- Aus Verdeckungsabsicht handelt der Täter, wenn er tötet, um eine andere Straftat zu verdecken.
- Der Täter handelt aus der Absicht um eine andere Straftat zu ermöglichen, wenn er zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts tötet.
Die zweite Gruppe umfasst die tatbezogenen Merkmale. Merkmale, nach denen die Art und Weise der Tatbegehung als besonders verwerflich angesehen wird.
- Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
- Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
- Gemeingefährliche Mittel sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen, der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat. (Zb. Bombe)
Natürlich gibt es daneben noch weitere Straftatbestände, die beim Tod eines Menschen erfüllt sein können ( Körperverletzung mit Todesfolge; Raub mit Todesfolge;....). Aber in diesem Artikel kam es mir darauf an, ein Gespür für den Unterschied zwischen Mord und Totschlag zu wecken. Ich hoffe ich habe mein Ziel erreicht.
Wenn ihr weitere solche Artikel wünscht, ob oberflächlicher oder tiefgründiger, dann lasst mir bitte einen Kommentar mit eurer Meinung da!
Schöne Zusammenfassung für ein Thema, das im juristischen Deutsch eher schwer zu erfassen ist.
Danke Dir für die Arbeit.
VG,
Hasenmann
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Danke Dir! :)
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