Um es nochmal verständlich zu machen und kein Dummgebabbel hier entstehen zu lassen.
Alle und damit meine ich alle meine Kommentare sind belegt und komplett hinterfragt und in alle Teile zerlegt und wieder zusammengesetzt.
- Schweinepestgesetz gehört zum Seuchenschutz und steht über Jagdrecht oder Tierschutz.
- Anordnung ist immer mit gesetzlichen Zwang verbunden denn sonst nicht umsetzbar.
- Verwaltung nur durch das Veterinäramt mit polizeilichen Verfügungen um die Anordnung umzusetzen.
- Grundeigentum verpflichtet und hier ist die Pflicht des Grundeigentümer die Seuche
einzudämmen. - Der Staat hat die Überwachungssysteme und Kontrollpflicht sowie die Sicherstellung der Entsorgung.
- Die Aufgaben gehen nach dem Lastenverteilungsverfahren, damit klar geregelt wer welche Aufgaben und Pflichten hat.
- Der Jagdausübungsberechtigte ist immer der Grundeigentümer oder ein Pächter der es sich aneignet.
- Der Jagdausübungsberechtigte muss ein Jagdschein haben und damit eine Prüfung und pachtfähig sein mit Praxiserfahrungen.
- Der Jagdausübungsberechtigte steht immer im Grundbuch ob Pächter oder Eigentümer.
- Das Amt schaut nur wer ist der Jagdausübungsberechtigte und dieser muss für das Amt die Leistung aus seiner Pflicht als Grundeigentümer oder in seinen Namen vertreten als Pächter umsetzen.
- Was der Pächter mit wem auch immer vertraglich geregelt hat spielt absolut keine Rolle, weil für das Amt nur zählt wer im Kataster eingetragen ist und wie der da wieder raus kommt und einen Ersatz findet spielt keine Rolle für die zu erfüllenden Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten gegenüber des Amtes.
- Die Aufgaben sind übergeordnet, weil diese eine Schaden von allem abwenden soll und deshalb geht die Anordnung vor und muss vor allem anderen erledigt werden.
Das Private steht der Anordnung nach!
Zivilrecht sogar Grundrechte. - Das Amt darf alles fordern was nach aktuellen Erkenntnissen die beste Lösung ist die Seuche zu beenden und darf dies unbegrenzt vom Jagdausübungsberechtigten fordern.
- Die Anordnung zu gefährden oder zu behindern ist ausgeschlossen, deshalb sind alle Vertragsregelungen im Pachtvertrag unwirksam gegenüber dem Amt und der Anordnung.
- Was ich im Pachtvertrag geregelt habe kann ich nur außerhalb der Anordnung regeln was mich aber nicht von jeglichen Pflichten solang entbindet.
16 Sonderkündigungsrecht so nicht umsetzbar. - Klagen in Zivilrecht vorprogrammiert da keiner übernehmen will freiwillig.