Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Suizid, als der bewußte und gewollte Austritt eines Menschen aus dem Leben, ist nicht strafbar. Was zunächst bei erfolgreicher Tat etwas absurd klingt, erhält Bedeutung hinsichtlich des Versuches und der Beihilfe.
Die Straflosigkeit trägt dem Willen des Menschen Rechnung, in Ausübung freier Selbstbestimmung seinem Leben selbst ein vorzeitiges Ende zu setzen. Die Beihilfe dazu bleibt in Ermangelung der Akzessorietät (Fehlen einer Straftat, bei der assistiert wird) ebenfalls straflos.
Verboten ist dagegen nach § 216 StGB aktive Sterbehilfe, d. h. die Tötung auf Verlangen der Sterbewilligen durch andere Personen (Euthanasie).
Zwischen diesen beiden Polen ist die passive Sterbehilfe angesiedelt. Sie betrifft die Unterstützung der Suizidenten bei ihrem Vorhaben, wobei die Tatherrschaft permanent bei ihnen liegen muß (in Abgrenzung zur Euthanasie, wo die Tatherrschaft auf andere Person übergegangen ist).
Bis zu seiner Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 hatte § 217 StGB die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verboten. Der Wortlaut dieser Bestimmung, bei dem unter „geschäftsmäßig“ nicht gewerbsmäßig, sondern „repetitiv“, also „auf Wiederholung angelegt“, verstanden werden sollte, war eindeutig mißglückt und hätte allein schon deswegen Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung geben müssen. Rechtsunkundige konnten ihm nicht klar das verpönte und strafbewehrte Verhalten entnehmen wegen der sprachlichen Nähe der Begriffe „gewerbsmäßig“ (auf Gewinnerzielung angelegt) und „geschäftsmäßig“ (professionell, routiniert), die leicht als auswechselbare Synonyme fehlinterpretiert werden können, wobei „geschäftsmäßig“ - anders als intendiert - nur mit großer Mühe noch als „iterativ“ oder „repetitiv“ verstanden werden kann. Damit hatte es dieser Norm an der hinreichenden Klarheit gefehlt, die im Strafrecht unabdingbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht indes hatte das Verbot in Fällen unerträglichen Leidens als unvereinbar mit der Menschenwürde sowie als unangemessene Beschränkung der Suizidwilligen und damit als Beeinträchtigung ihres Selbstbestimmungsrechtes beanstandet mit der Folge, daß passive Sterbehilfe seither zulässig ist. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht dem Parlament aufgegeben, eine grundgesetzeskonforme Regelung zu finden.
Daran ist der Deutsche Bundestag gerade gescheitert.
Die Materie ist komplex und gefährlich, da mißbrauchsanfällig, weswegen eine Regelung dringend erforderlich ist.
Es empfähle sich eine Pflichtberatung durch mehrere unabhängige Experten mit dem vorrangigen Ziel des Aufzeigens anderer Optionen und die Vorsehung einer Karenzzeit zur Verhinderung unüberlegter oder unter dem Eindruck einer temporären Ausnahmesituation gefaßter Kurzschlußentscheidungen. Die Möglichkeit der passiven Suizidunterstützung muß Fällen mit medizinischer Indikation vorbehalten bleiben. Diskussionen in Kanada um die Sterbehilfe als möglicher Weg für Arme aus der Aussichtslosigkeit zeigen, was dieses Thema hergibt. Wie einfach die „Freiwilligkeit“ zu manipulieren ist, zeigte in schockierender Weise der Corona-Betrug mit zum Teil unerträglichen Nötigungen, Repressionen, Drohungen und Ausgrenzungen derer, die sich - zu Recht, wie man heute weiß - dem Narrativ von der Solidarität und Kollektivverantwortung widersetzten.
Addendum:
Aus Wikipedia folgende nützliche Begriffsbestimmungen:
„Unter Sterbehilfe wird sowohl die Sterbebegleitung (Hilfe beim Sterben oder Hilfe im Sterben, etwa durch Schmerzbeseitigung und Vermeidung eines „Todeskampfes“) verstanden als auch das Töten (aktive Lebensverkürzung, aktive Euthanasie, „Gnadentod“) oder Sterbenlassen (durch Therapieverzicht oder Therapieabbruch, passive Euthanasie) eines schwer Kranken oder sterbenden Menschen aufgrund seines eigenen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Verlangens (Hilfe zum Sterben). Dabei werden vier Formen unterschieden: passive Sterbehilfe durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen unter Beibehaltung einer Grundpflege und schmerzlindernder Behandlung, indirekte Sterbehilfe durch eine schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme einer nichtbeabsichtigten Lebensverkürzung (etwa durch opiatbedingte Atemdepression), Beihilfe zum Suizid als Hilfeleistung zur Selbsttötung, zum Beispiel durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Mittels, sowie die aktive Sterbehilfe in Form von absichtlicher und aktiver Beschleunigung oder Herbeiführung des Todeseintritts.
Die Wörter Sterbehilfe und Euthanasie (vorliegend, „wenn ein Arzt eine tödliche Substanz verabreicht oder eine Intervention durchführt, um den Tod eines entscheidungsfähigen Patienten zu verursachen“) werden in anderen Ländern oder Sprachen zum Teil gleichbedeutend verwendet.“
https://www.deutschlandfunk.de/bundesverfassungsgericht-verbot-der-geschaeftsmaessigen-100.html
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/regelung-zur-sterbehilfe-im-bundestag-gescheitert/ar-AA1du0WN?OCID=ansmsnnews11
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