Ein korrektes, wenn auch unbefriedigendes Urteil

in deutsch •  last year 

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Der Freispruch für eine Klimaaktivistin, die in Berlin die Glasskulptur „Grundgesetz 49“ mit Farbe beschmutzt hatte, erscheint a priori ungerecht - ist es aber tatsächlich nicht. Dabei reden wir nur über die strafrechtliche Seite, denn zum Schadensersatz in Höhe des Aufwandes für die Reinigung des Objektes kann die Verursacherin durchaus herangezogen werden. Dabei handelt es sich aber um einen zivilrechtlichen Anspruch, der auf diesem Rechtsweg durchsetzbar ist.

Strafrechtlich war nur ein Freispruch möglich.
Eine Sachbeschädigung erfordert die Zerstörung oder die dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung einer Sache, wofür die Voraussetzungen im vorliegenden Fall fehlten, denn das Kunstwerk hatte bei der Aktion keinen dauerhaften Schaden genommen und konnte wieder in seinen alten Zustand zurückversetzt werden.
Das Kunstwerk „Grundgesetz 49“ stellt keines der Staatssymbole dar, die enumerativ abschließend unter Schutz gestellt sind, weswegen eine Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ausscheidet. Im Bereich des Strafrechtes ist wegen des rechtsstaatlich zwingenden Gebotes der Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit eine Erweiterung des Gesetzeswortlautes im Wege der Analogiebildung unzulässig.

Nur weil der Erschaffer des Objektes Jude ist, kann nicht Antisemitismus unterstellt werden, wenn keine weiteren Anhaltspunkte dazukommen, die dies untermauern. Daß diese Frage in anderen Gerichtsverfahren falsch entschieden worden war, durfte hier nicht zu einer weiteren falschen Entscheidung führen.

Die Erklärung der Aktivistin, wonach ihre Tat einen „Akt der Aktivierung des Denkmals“ dargestellt habe und es dadurch öffentlich an Bekanntheit gewonnen habe, entbehrt tatsächlich nicht der Originalität.

Die Verteidigung allerdings hätte aufgrund ihres Einwurfes, es werde hier „politische Sonderjustiz“ betrieben, wegen Ungebühr belangt werden können, denn in dieser Bemerkung kommt eine Diskreditierung und Mißachtung des Gerichtes zum Ausdruck.

Anlage 1

RT-DE
vom 23. August 2023

Deutsche Justizrealität: Grundgesetz-Denkmal verschmutzen – Freispruch für Klima-Aktivistin

Anfang März konnten Aktivisten der "Letzten Generation" vollkommen ungestört, mitten im Regierungsviertel und nahe dem ARD-Hauptstadtstudio, die Glasskulptur "Grundgesetz 49" mit Farbe beschmutzen und bekleben. Nun erfolgte nach erhobener Anklage ein Freispruch, da laut Richterin "das Mahnmal nur vorübergehend beschädigt gewesen sei".

Erneut irritiert die Rechtsauffassung eines deutschen Gerichts, hinsichtlich destruktiver, verunreinigender oder zerstörerischer Aktivitäten der Mitglieder der Aktivistengruppe der "Letzten Generation". Am 3. April wurde von mehreren Mitgliedern das Kunstwerk "Grundgesetz 49", des jüdisch-israelischen Künstlers Dani Karavan, in unmittelbarer Nähe des Reichstags und des Jakob-Kaiser-Hauses mit einer schwarzen Flüssigkeit übergossen. Das Denkmal zeigt die 19 Grundrechtsartikel des deutschen Grundgesetzes in ihrer Urfassung von 1949. Diese sind in der etwa drei Meter hohen Glaswand eingraviert. Die Polizei konnte die Täter festnehmen, im Anschluss erfolgte eine Strafanzeige. Die federführende Angeklagte wurde nun freigesprochen. Das Amtsgericht folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Die dem Springer-Verlag zugehörige Welt-Zeitung titelte: "Nach dem Freispruch lässt die "Letzte Generation"-Aktivistin die Sektflasche kreisen". Bei der benutzten Farbe handelte es sich demnach um "schwarz gefärbten Tapetenkleister", der dann genutzt wurde um die Stelen noch zusätzlich mit Plakaten zu verdecken. Die Aktion wurde wie immer umgehend auf X/Twitter euphorisch beworben: "Berlin: Monument der Grundrechte in 'Erdöl' getränkt. Das Kunstwerk nahe dem Bundestagsgebäude zeigt die Artikel des Grundgesetzes. Wir haben heute gezeigt, wie die Regierung mit diesen umgeht. Erdöl verfeuern oder Grundrechte schützen? 2023 geht nur eines von beidem."

Die in den Medien benannte "Paulin F." musste sich nun am Dienstag wegen "gemeinschädlicher Sachbeschädigung" – Sachbeschädigung an Denkmälern – vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten. Laut Welt-Artikel setzte die "Kunststudentin Paulin F. vor Gericht zu einem kleinen Exkurs an". So heißt es: "Im Museum sei Kunst 'eingesperrt und entfremdet von der Gesellschaft', so die Angeklagte. Sie sei 'wirkungslos', verkommen zu einem 'Genuss- und Luxusgut'. Doch Kunst müsse 'die Leute in die Haltung zwingen', der Klimawandel mache das unumgänglich. 'Jede Kunst wird bedeutungslos in einer Welt, die brennt'."

Das Beschmieren des Grundrechte-Kunstwerks in Berlin sehe sie entsprechend als "Akt der Aktivierung des Denkmals". Es sei nun "doch viel bekannter als vor ihrer Aktion", so die Aktivistin über ein von tausenden Touristen täglich bewundertes Denkmal im Regierungsbezirk Mitte schwadronierend, welches bereits in den 1990er-Jahren vom Künstler gestaltetet wurde. Diese Erläuterungen müssen die verantwortliche Richterin anscheinend mit dazu bewogen haben, die Angeklagte schlussendlich freizusprechen.

Eine Verteidigerin der Klima-Apokalyptikerin bezeichnete laut Welt-Artikel den Prozess als "politische Sonderjustiz". Ein vom Bundestag beauftragter Gemälderestaurator gab dann durch seine Bewertung im Verfahren den finalen Grund zum Urteil: "Es habe keinerlei bleibende Schäden am Denkmal gegeben". "Wenn nichts kaputtgegangen und nichts zumindest nachhaltig verändert worden ist, handelt es sich nicht um Sachbeschädigung", so die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung nun argumentierend. Es folgte der Freispruch der Kunststudentin.

Der Welt-Artikel endet mit dem Satz: "'Danke', sagt die Aktivistin nach den Plädoyers und lächelt, und lässt anschließend mit ihren Mitstreitern vor dem Gerichtsgebäude eine Sektflasche kreisen".

Nutzer der sozialen Medien kommentierten, dass mit diesem Urteil erneut "zweierlei Maß" in den Bewertungen der Gerichte bestätigt würde. Hätte ein "Corona-Leugner" ein jüdisch-israelisches Kunstwerk bewusst beschmutzt und der Verteidiger dann während der Verhandlung von "politischer Sonderjustiz" gesprochen, wäre das Geschrei zum Thema "antisemitische Tat" in den Medien unüberhörbar.

Ein weiterer Kommentar lautet, dass anscheinend die symbolische Beschmutzung des Grundgesetzes in diesem Land nun keinen Strafbestand mehr darstellt, kommen die Täter aus medial-politisch geduldetem Protestumfeld. Im Jahre 2020 wurde demgegenüber Demonstranten verboten, das Grundgesetz öffentlich mit sich zu führen.

https://pressefreiheit.rtde.tech/inland/178631-deutsche-justizrealitaet-grundgesetz-denkmal-verschmutzen/

Anlage 2

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 178 [Ordnungsmittel wegen Ungebühr]

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

  1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
  2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

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