Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Die Regelung der Annahme von Geschenken durch Abgeordnete und Beamte in Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt gleichen Erwägungen, ist jedoch für beide Gruppen auffallend unterschiedlich ausgestaltet, ohne daß dafür ein akzeptabler Grund erkennbar wäre.
Abgeordnete und Beamte dürfen sich bei ihrer Arbeit nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Zuwendungen an sie von außerhalb unterliegen daher bestimmten Regeln.
Vollkommen untersagen kann man die Annahme von Geschenken, die jeden geldwerten Vorteil umfassen, nicht, weil die Betreffenden damit oft gezwungen wären, gegen gesellschaftliche Formen und Normen der Höflichkeit zu verstoßen, was besonders im dienstlichen Umgang mit ausländischen Gesprächspartnern und Honoratioren zu Irritationen führte, in deren Ländern häufig andere Regeln der Üblichkeit in dieser Hinsicht gelten.
Für Beamte ist eine Obergrenze von 25.- Euro (früher 50.- DM) festgesetzt, unterhalb derer ein Geschenk als geringfügig eingestuft wird und entgegengenommen und behalten werden darf.
Bei Geschenken, die die Obergrenze wertmäßig übersteigen, gilt, daß sie grundsätzlich abgelehnt werden müssen. Verbietet sich dies zur Vermeidung der Brüskierung des Schenkenden, muß das Geschenk an die Dienststelle abgeliefert werden. Es besteht dann die Option, es von dort gegen Zahlung des festgelegten Gegenwertes, abzüglich des Freibetrages, zurückzukaufen.
Da diese Summe jahrzehntelang nie an die Preissteigerung angepaßt wurde, stößt man damit schon bei üblichen Einladungen zu dienstlichen Essen in eine Gaststätte auf Probleme. Der Gastgeber wählt dazu selbstverständlich ein Lokal gehobenen Standards, und sein beamteter Gast orientiert sich bei seiner Bestellung, wie es sich gehört, an ihm. Dabei wird die vorgegebene Wertgrenze regelmäßig und zwangsläufig überschritten. Dem Beamten ist jedoch nicht zuzumuten, die Differenz zu dem Freibetrag an seine Dienststelle abzuführen, denn er kann die Einladung nicht ausschlagen, anderenfalls er seine dienstliche Aufgabe nicht korrekt ausführen könnte.
Der Dienstherr zwingt hier die Beamten sehenden Auges in permanente Regelverstöße, nimmt dies aber in Kauf unter Verletzung seines Fürsorgeprinzips.
Die Abgeordneten haben für sich selbst eine Freigrenze von 200.- Euro festgelegt, unterhalb derer sie geldwerte Zuwendungen behalten dürfen.
Da die Restriktion bei beiden Gruppen auf Korruptionsunterbindung abzielt, ist die um das Achtfache höhere Freigrenze für Abgeordnete im Vergleich zu Beamten nicht nachvollziehbar. Der gewählte höhere Betrag für Abgeordnete stellt nichts anderes als einen von diesen sich selbst ausgestellten Freibrief für Käuflichkeit dar.
https://www.dw.com/de/was-verdienen-abgeordnete/a-59175706
https://www.dgb.de/themen/++co++c1787de4-cf3d-11e1-497f-00188b4dc422