Oppositionsbekämpfung per Strafgesetz

in deutsch •  3 years ago  (edited)

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Der §188 Strafgesetzbuch stellt ein Sakrileg gegen Demokratie und Meinungsfreiheit dar.

Wenn dem Unrechtsregime in Deutschland im politischen Diskurs die Argumente fehlen, was bei der intellektuellen Ausstattung und beim Bildungsstand seiner Vertreter sehr schnell erreicht ist, wird die Gesetzeskeule geschwungen.

Wer sich politisch betätigt, wird - wie jeder andere Bürger - durch die Verbote der Beleidigung (§185 StGB), Verleumdung (§186 StGB) und üblen Nachrede (§187 StGB) hinreichend geschützt.

Dieser Personenkreis sucht bewußt, gewollt und freiwillig die öffentliche Aufmerksamkeit und mag infolgedessen Kritik stärker ausgesetzt sein. Damit korreliert aber seine finanzielle Alimentation durch die öffentliche Hand und seine Möglichkeit, anderen bedeutenden Schaden zuzufügen.

Politiker werden in der Regel so gut wie immer wegen ihrer Stellung im öffentlichen Leben und ihrer dort vertretenen Standpunkte angegangen werden. Selten nur wird dies allein aus persönlichen Beweggründen geschehen. Darin besteht in einer funktionierenden Demokratie die übliche politische Auseinandersetzung. Selbstverständlich hegt die Opposition ein naturgegebenes Interesse daran, die Machthaber abzulösen und ihnen zu diesem Zweck ihr Wirken erheblich zu erschweren. Wenn man den immensen Schaden bedenkt, der durch Politikerlinge durch Unfähigkeit, Machtmißbrauch und Kriminalität ausgelöst werden kann und tatsächlich schon in erheblichem Umfang ausgelöst wurde, ist dieses Interesse berechtigt, notwendig und legitim.

Während Verleumdung (bewußt unwahre Tataschenbehauptung) und üble Nachrede (Verbreitung nicht nachweislich wahrer Tatsache, d. h. Beschuldigtem obliegt der Nachweis der Wahrheit) nicht statthaft sind, ist der Tatbestand der Beleidigung in diesem Zusammenhang problematisch. Er nähert sich schon fast einem unbestimmten Rechtsbegriff, betrachtet man die sehr unterschiedliche und oft fragwürdige Interpretation desselben durch Gerichte an. Auf dieser Grundlage ist für niemanden mehr mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, was diesen Tatbestand erfüllt. Dies aber stellt ein unabdingbares rechtsstaatliches Erfordernis für die Strafbarkeit dar.

Beispiele aus der Praxis: Die Begriffe Schlampe und Köterrasse sollen, gemäß Gerichtsentscheiden, statthaft sein. Wie steht es damit, jemanden als dumm zu bezeichnen? Muß man dazu seinen - ohne seine Mitwirkung kaum erhältlichen - IQ-Test vorlegen? Zudem dürfte diese Aussage relativ sein. Einem Vollidioten mag ein Idiot noch klug erscheinen; für ein Genie ist ein durchschnittlich Begabter schon unterbelichtet.

§188 StGB ist nicht nur unnötig, sondern - mit seinen Entsprechungen und Vorläufern aus totalitären Zeiten - mit Demokratie und Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Ein Schandfleck des Unrechtes in der Rechtsordnung! Für Mimosen ist die Politik kein geeigneter Tummelplatz.

Anlagen:

Strafgesetzbuch (StGB)

§188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§11 Absatz 3) eine Beleidigung (§185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

https://philosophia-perennis.com/2021/04/10/strafrechtsaenderung-der-buerger-soll-mundtot-gemacht-werden/

https://philosophia-perennis.com/2022/03/22/bundesweite-hausdurchsuchungen-beleidigungen-gegen-politiker-im-internet/

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Dieses Land wird systematisch volliodiosiert, wie Costolany mal treffend sagte.

Atemberaubend ist nur das Tempo mit dem dies geschieht.

Ja, André Kostolany! An ihn erinnere ich mich auch noch gerne.