Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Der nun vorliegende Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz belegt einmal mehr die Unfähigkeit des Deutschen Bundestages zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als Gesetzgeber. Reihenweise verlassen völlig unbrauchbare Gesetze dieses Haus und verursachen Probleme bei der Anwendung. Bei der intellektuellen Unzulänglichkeit vieler Abgeordneter überrascht dies nicht.
Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprojektes rückt eine über die Jahre fast vergessene Bestimmung des Grundgesetzes erneut in den Blickpunkt und gewinnt vor dem Hintergrund der veränderten Weltlage an Aktualität: Art. 12a GG.
Auf den ersten Blick fallen sofort die in Abs. 1 und Abs. 4 enthaltenen unterschiedlichen Regelungen für Männer und Frauen ins Auge und werfen die Frage ihrer Kompatibilität mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auf.
Hier kollidieren zwei formal gleichrangige Verfassungsnormen miteinander. Diese zunächst formale Gleichrangigkeit ist jedoch nur scheinbar gegeben. Während Art. 3 GG eine der fundamentalen rechtsstaatlichen Normen des Grundgesetzes darstellt und auf naturrechtlichen Prinzipien beruht, handelt es sich bei Art. 12a GG lediglich um eine Bestimmung, die in Ausnahmesituationen greift und keine grundlegende rechtsstaatliche Bedeutung aufweist.
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 befand das Bundesverfassungsgericht nicht über das Verhältnis der beiden Artikel zueinander, da es nicht in die materielle Prüfung der Vorlage des Amtsgerichtes Düsseldorf einstieg, sondern diese als unzulässig verwarf. Schon seinerzeit befand das vorlegende Gericht mit absolut überzeugender Begründung die relevanten Passagen des Art. 12a GG als nicht haltbar.
Die Autoren des Entwurfes für das Selbstbestimmungsgesetz erkennen diese Kollision überhaupt nicht und versuchen demnach auch nicht, sie aufzulösen, bzw. zu beseitigen. Vielmehr perpetuieren sie den unhaltbaren Zustand auch noch durch die Passage, wonach Männer durch die Änderung ihres Gendereintrages sich nicht ihrer Einberufung entziehen können.
Eine rechtstechnisch einwandfreie Lösung hätte in der entsprechenden Änderung des Art. 12a GG in seinen beanstandeten Teilen bestanden. Dann wäre die fragwürdige Formulierung im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz entfallen. Dieses Versäumnis wird im Wege der Klagen Betroffener hoffentlich nachgeholt werden.
Auch bezüglich des Zuganges von Trans-Personen zu „geschützten Räumen“ wird unerträglich dilettiert. Dieser soll ihnen über das Hausrecht und den Grundsatz der Vertragsfreiheit verwehrt werden können. Zugleich aber wird die Geltung des Diskriminierungsverbotes auch hier explizit betont. Die Betreiber solcher Räume erhalten Steine statt Brot und werden mit ihrer Entscheidung völlig allein und im Dunkeln gelassen. Wie sie sich auch verhalten, schwebt das Damoklesschwert des Vorwurfes der Rechtswidrigkeit stets über ihnen.
Anlage 1
Art. 12a GG
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art. 3 GG
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Anlage 2
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/lk20020327_2bvl000202.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2002/bvg02-047.html;jsessionid=14D76E001298B2AF99A3495D4B6A1D9A.internet011