Für alle Steuererklärungsfrist- und leidgeplagten gibt es heute eine angenehme Nachricht. Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin andauern, hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz die Erklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium diese Woche schriftlich geäußert.
Im Wesentlichen gelten nun folgende Fristen:
Wer sich selbst um seine Steuererklärungen kümmert (sog. nicht beratene Fälle) muss die Steuererklärungen normalerweise spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben. In diesen Fällen ist die Frist auf den 1.11.2021 verlängert.
Sofern sich ein Steuerberater um die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen kümmert (sog. beratene Fälle) läuft die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2020 eigentlich am 28.02.2022 aus. Hier ist die Frist auf den 31.5.2022 verlängert.
Trotz dieser gesetzlichen Fristverlängerung dürfen die Steuerpflichtigen weitere Anträge auf Fristverlängerung stellen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind, so dass das Finanzamt in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewähren kann.
Das Finanzamt ist andererseits aber auch berechtigt, nach den üblichen Kriterien vorzeitig die Steuererklärungen anzufordern.
Weitere Details und Sonderfälle sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, das Ihr hier findet: https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2021-07-20-anwendungsfragen-zur-verlaengerung-der-steuererklaerungsfrist-und-der-zinsfreien-karenzzeit.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Gut zu wissen mit der Verlängerung 👍
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