Rechtlicher und steuerlicher Haftungsausschluss
Über steem und meine Posts erbringe ich keine Steuerberatungs-, Rechtsberatungs- oder Buchführungsdienstleistungen. Das Material ist nur für informative Zwecke vorbereitet und ist nicht dafür gedacht und sollte auch nicht verwendet werden, um verlässliche steuerliche, rechtliche oder buchführungsrechtliche Beratung darzustellen. Zudem sind die Beispiele zum besseren Verständnis häufig vereinfacht dargestellt. Ihr solltet Euren eigenen Rechts-, Steuer- oder Buchführungsberater konsultieren, bevor Ihr irgendein Geschäft durchführt.
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Bitcoin
In Deutschland haben sich bisher die Bundesregierung und die Finanzverwaltung zum steuerlichen Umgang mit Kryptowährungen geäußert. Die Grundsätze aus diesen beiden Äußerungen möchte ich im Folgenden kurz (nur in deutsch, da andere Länder als Deutschland hiervon nicht betroffen sind) zusammenfassen:
1. Generierung von Kryptowährungen
Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich bei der Generierung von Kryptowährungen um eine gelegentliche oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Im Falle der gelegentlichen Tätigkeit kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. § EStG handeln; diese sind erst ab einem Betrag von 256 € pro Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
Stattdessen können Bitcoins und andere Kryptowährungen auch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt werden. Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung sind in diesem Fall als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Generierung der Kryptowährung entstehen, sind hierbei als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2. Kauf und Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen
Falls die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen nicht mehr als ein Jahr beträgt, führen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Bezüglich der Anschaffungskosten ist die sog. Fifo-Methode anzuwenden, falls Bitcoin oder andere Kryptowährungen in mehreren Tranchen erworben wurden. Sofern in diesem Bereich Gewinne erzielt werden, gilt eine jährliche Freigrenze von 600 €. Sollten Verluste erwirtschaftet werden, gehören diese auch in die Steuererklärung. Sie können allerdings nur mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Als zusätzliche Voraussetzung muss berücksichtigt werden, dass die Bitcoins oder anderen Kryptowährungen nicht selbst generiert wurden. Erstens kommt dann die unter 1. genannte Konsequenz zur Anwendung. Zweitens kann die Vorschrift über private Veräußerungsgeschäft nicht greifen, da die Kryptowährungen in diesem Fall nicht angeschafft wurden.
3. Hingabe von Kryptowährungen als Zahlungsmittel
Werden Bitcoins oder andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt diese Hingabe als Veräußerung der jeweiligen Kryptowährungseinheiten. Sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft erfüllt, führt dieser Vorgang ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Da die Kryptowährung für den Erwerb einer bestimmten Ware oder Dienstleistung eingesetzt wird, ist der Wert der Ware oder Dienstleistung in Euro als Veräußerungspreis der Kryptowährung anzusetzen. Auch in diesem Fall sind bei der Gewinnermittlung aus dem Verkauf der Kryptowährung die Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abzuziehen.
4. Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen
Bereits der EuGH hat mit Urteil vom 22.10.2015 geklärt, dass es sich beim Umtausch von Fiat-Money in virtuelle Währungen und umgekehrt einerseits um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt. Diese ist allerdings umsatzsteuerfrei, sowohl nach Vorschriften der europäisch harmonisierten Umsatzsteuer-Systemrichtlinie als auch nach dem deutschen Umsatzsteuergestz. Soweit die Kryptowährungen keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels entsprechen, sind sie der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichzusetzen. Werden also Bitcoin oder andere Kryptowährungen nur zur Begleichung von Rechnungen hingegeben, ist diese Entgeltentrichtung nicht umsatzsteuerbar.
Akzeptiert allerdings ein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer für eine von ihm erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung Kryptowährungen, schuldet er für den diesbezüglichen Umsatz die gesetzliche Umsatzsteuer.
Soviel erst mal zu den Äußerungen der deutschen Bundesregierung und des deutschen Finanzministeriums.
5. Weitere Ergänzungen
Ungeklärt ist weiterhin die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Generierens von Kryptowährungen (Mining). Die Europäische Kommission hat hierzu Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, allerdings sind diese bisher noch nicht abgeschlossen.
Auffällig ist weiterhin, dass in den Äußerungen die Worte Bitcoin und Kryptowährungen weitgehend synonym genutzt werden. Wie wir wissen, kann die Blockchain natürlich deutlich mehr, als nur Fiat-Währungen ersetzen. Diese Schreiben gehen das Thema also nicht umfassend an. Was dargestellt wird, ist die am ehesten massentaugliche Thematik, dass Bitcoin gehandelt werden (Kauf und Verkauf). Aber auch für uns steemianer bringen diese beiden Texte leider keine weitere Erleuchtung. Inwieweit Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit vorliegen, ob das Mining umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, ob wir sonstige Einkünfte erzielen, ob das Ganze als Liebhaberei steuerfrei sein könnte...
Wie eingangs dargestellt, wollte ich hier nur mal einen kurzen Überblick über die Sichtweise der deutschen Bundesregierung und der deutschen Finanzverwaltung geben. Damit sind noch lange nicht alle Fragen geklärt, das hatten wir vorher schon vermutet und jetzt besteht dieser Eindruck immer noch.
Es stellen sich weiterhin eine Menge Fragen. Zum Beispiel stellt sich auch die Ermittlung der Einkünfte für den ganz einfachen - und fast schon alltäglichen - Fall, dass ein Anleger auf einer Online-Plattform Kryptowährungen gekauft und wieder verkauft hat, als durchaus schwierig dar. Eine Rolle spielt darin unter anderem, dass die Handelsplattformen eine Datenaufbereitung für deutsche (steuerliche) Zwecke weder kennen noch zur Verfügung stellen. Hier bleibt es jedem selbst überlassen, wie er die in Deutschland steuerpflichtigen Daten korrekt zusammenstellt und in der Steuererklärung angibt.
Ungeachtet dessen darf diese Problematik aber nicht liegen gelassen werden. Der Nutzer der Kryptowährungen trägt das Risiko, ungewollt streuerstrafrechtlich relevante Tatbestände zu verwirklichen.
@stehaller hat ja auch schon den Ruf nach einem deutschen Steuer-Tool aufgebracht (https://steemit.com/deutsch/@stehaller/aufruf-an-alle-deutschen-steemianer-wir-brauchen-ein-steuertool). Ich habe darauf reagiert und mitgeteilt, dass ich mich hierbei gerne einbringen werde. Da ich im Urlaub war, ist bisher nicht viel dahingehend passiert. Morgen steht es allerdings in meinem Terminkalender, dieses Thema anzugehen. Ich bin gespannt auf die weitere Entwicklung.
Auch mit @juntos und mit @senzenfrenz habe ich hier schon fachlich die Besteuerung diskutiert und freue mich auf weiteren Austausch. @originalworks
Gerne können wir weitere Fragen, die sich aus den Stellungnahmen der Bundesregierung und der Finanzverwaltung ergeben, diskutieren.
Danke dir auf jeden Fall für diese Aufzählung. Für private Personen hat sich so gesehen nichts geändert.
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War doch schon immer so oder ?
Meistens fangen die Gesetze erst an wenn du den Jahresgewinn eines Unternehmens erzielst.
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Ja schon, noch können sie wahrscheinlich nicht genug Geld abgreifen,
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Can't understand this language which language is this
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This is german. I posted this text only in german because it is only german tax law. Future Posts will be written in english too. This is an exception.
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Thankyou my friend @taxguy
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Die Komplexität der Besteuerung von Kryptowährungen schreckt einen wirklich ab :(
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Hey @hatoto, vielen Dank für Deinen Input. Wenn man ehrlich ist, ist das Deutsche Steuerrecht ansonsten nicht weniger komplex. Durch die Kryptowährungen ist es aber leider so, dass auch solche Personen plötzlich gewerblich oder freiberuflich tätig eingestuft werden können, die bisher nur durch den Lohnsteuerabzug mit Steuern wirklich in Berührung kommen und zum Teil bisher noch gar keine Steuererklärung abgegeben haben oder abgeben mussten. Und plötzlich spüren wir alle die Komplexität des deutschen Steuerrechts, vor der viele von uns ansonsten verschont bleiben/geblieben wären. Also ist nicht die Besteuerung von kryptowährungen so komplex, die ist jetzt halt irgendwie neu zu berücksichtigen und dazugekommen, sondern das deutsche Steuerrecht ist so komplex und tut sich mit der Integration neuer Entwicklungen schwer.
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Aber es müssen doch sinnvolle Lösungen auf den Tisch kommen. Deutschland verliert sonst die Möglichkeit auf den Cryptozug aufzuspringen. Wie damals beim Internet. Die großen Internetgiganten sitzen im Silicon Valley. Wir dürfen nicht wieder die Chance verpassen vorne dabei zu sein....
Als Privatmann jede einzelne Crypto Transaktion aufzuschreiben mit den dazugehörigen aktuellen Kursen der verschiedenen Kryptowährungen ist einfach unverhältnismäßig, wenn man entspannt traden will. Es sollte in diesem Bereich sowas wie die Abgeltungssteuer geben.
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Da stimme ich Dir zu. Wir brauchen eine vernünftige und einfach umsetzbare Lösung, damit jeder damit klarkommt. Eine Abgeltungsteuer hat dafür durchaus Charme. Im Übrigen hat Österreich nach meinem Veratändnis bereits eine solche Abgeltungsteuerlösung eingeführt. Da könnten wir uns evtl. eine Scheibe abschneiden.
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Vielen Dank für den Artikel und super, dass Du dich bei der "Steuertool"-Sache mit einbringst.
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Immer gerne, ist ja ein Thema, das mich interessiert und von dem ich denke, dass wir heute noch schauen können, dass wir uns die Zukunft zumindest ein Stück weit gestalten.
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Sehr schöner Artikel - direkt mal gevotet und resteemd :)
Ich bin dennoch wirklich gespannt, wann und wie die wirklichen Reguliereungen aussehen werden, sodass diese "Spekulation" hoffentlich bald ein Ende hat ^^
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Vielen Dank @technotroll, wenn ich ehrlich bin, glaube ich nicht, dass diese Spekulationen bald ein Ende haben werden. Durch die Vielzahl unterschiedlicher Kryptowährungen, die mehr oder weniger unterschiedliche Funktionen haben, wird es noch eine ganze Zeit lang dauern, bis erstens die Finanzverwaltung darüber einen Überblick hat. Zweitens wird es sicher auch wie in anderen Branchen entwickeln. Das Finanzamt kommt erst prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Sachverhalte verwirklicht hat. Da man zu dem Zeitpunkt noch sehr früh dran ist, weiß man häufig noch nicht, was man tun soll. Während der nächsten 3-5 Jahre fängt das Finanzamt dann an, solche Sachverhalte zu prüfen und sich anhand der Praxisfälle Meinungen zu bilden. Leider kann sich dann später herausstellen, dass der Steuerpflichtige eine andere Meinung vertreten hat, kann es zu Nachzahlungen kommen.
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... und am Ende werden alle deutschen Steemians wegen Steuerhinterziehung verklagt... durchweg. ;)
Es wäre natürlich schön, wenn man die Einnahmen auf Steemit akkordant versteuern könnte, wenn man doch nur wüsste wie dies zu bewerkstelligen sein. Problematisch ist auch die Generierung von SP, welche zwar einen Gegenwert zu Fiat/Steem (theoretisch) besitzen, aber doch kein "Gewinn" in dem Sinne sind.
Das ist, als würde eine Firma einen Firmensitz bauen und dann müsste diese Firma noch eine "Wand- und Dachsteuer" zahlen, oder sehe ich das falsch?
Alles sehr kompliziert - aber im Allgemeinen sind Steuern notwendig und ich versuch mein bestes das alles richtig zu versteuern.
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Sp haben nicht wirklich ein Fiat gegenwert weil du sie ja nicht verkaufen kannst.
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Der Gegenwert ist Steem. Steem wiederum hat einen Gegenwert in €.
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@juntos: Genau das ist der Weg, den die Finanzverwaltung sehen wird. Und SP können auch verkauft werden, man hat halt nur eine lange Wartezeit, in der sich der Kurs durchaus drastisch ändern kann. Allerdings, und insoweit gebe ich @jeanpi1908 recht, kann man hier durchaus hinterfragen, wann dem Steuerpflichtigen genau die Verfügungsmacht über die SP obliegt. Schon im Zeitschrift der Gutschrift auf dem Account? Automatisch 13 Wochen danach? Oder erst wenn durch Power Down aktiv was gemacht wird? Natürlich gibt es dazu noch keine Aussage von der Finanzverwaltung. Die für die user ganz blöde Ansicht könnte sein, dass man nach Gutschrift von SP während der folgenden 13 Wochen beobachten muss, wie sich der Kurs entwickelt, denn beim Power Down wird ja nach meinem Verständnis über 13 Wochen immer anteilig reduziert. Sollte dies nicht stimmen, bitte ich um Berichtigung: Power Down habe ich noch nicht probiert. Alles in allem: wir brauchen auch dafür eine nutzerfreundliche Lösung, die nicht viel Verwaltungsaufwand verursacht. Auch das steht auf meiner Agenda für das Steuer-Tool.
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@taxguy: Ich würde sagen, sobald man die SteemPower erhalten hat. Ab diesem Zeitpunkt habe ich doch die Verfügungsmacht. Ich kann nur nicht insoweit über sie verfügen, dass ich sie tauschen oder auszahlen lassen kann. Nutzen von SP ist aber der Einfluss und dieser steigt bereits ab Erhalt. Bei den anderen Vorgängen werden dann entweder Kursverluste (Betriebsausgaben) oder Kursgewinne (Betriebseinnahmen) realisiert.
Sehr gerne würde ich bei dem Tool helfen.
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Hey @juntos, vielen Dank. Dazu folgende weitere Überlegung von mir: In dem Moment, in dem man die SteemPower erhalten hat, ist eine gewisse Verfügungsmacht da, das ist unbestritten. Man kann ja in dem Moment entscheiden, ob man die SteemPower stehen lässt oder ein Downvoting durchführt. Ich sehe allerdings auch gute Gründe, die SteemPower unter Umständen als Investment zu sehen, was langfristig investiert wird. Immerhin wird die Investition ja (u.a.) getätigt, um aus späteren Postings höhere Erträge zu realisieren. Insofern könnte man annehmen, dass durch das Stehenlassen der SteemPower oder durch das PowerUp direkt eine (Re-)investition in das Unternehmen erfolgt. Ausweis quasi als Anlagevermögen in einer Bilanz. Da darf ich Buchverluste in Fremdwährung u.U. auch ansonsten nicht sofort erfassen, sondern erst, wenn es sich um dauerhafte Wertminderung handelt. Buchgewinne in Fremdwährung werden in diesem Zusammenhang auch erst erfasst, wenn sie in € realisiert werden, nicht wenn sie noch in Fremdwährung vorliegen. Diesen Gedanken versuche ich gerade sauber aufzubauen; was Du hier liest, ist noch die Rohversion. Und bisher ohne Abstimmung mit Gesetz und Kommentaren. Aber vielleicht steckt hier der Schlüssel zur späteren Versteuerung? Erst bei tatsächlich vorliegenden Euros?
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@taxguy: vielen Dank für den Gendankenaustausch. Aktuell wird ja noch nicht zwischen steem, steem dollar und steem power unterschieden (alles = Wirtschaftsgüter). Meine Betrachtungsweise ist die, dass zunächst eine Einnahme erzielt wird und gleichzeitig die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgut in Form von steem, steem dollar oder steem power getätigt wird. Die Einnahme wird also durch die Ausgabe in gleicher Höhe aufgehoben. Es ergibt sich bei der EÜR keine Gewinnauswirkung. Diese folgt erst nach Abgang durch Tausch, Verkauf oder Entnahme.
Ein weiteres interessantes Thema wie ich finde ist bei der Bilanzierung die Zuordnung der Steemeinheiten entweder zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen.
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Hey @serylt, vielen Dank für Deinen reply. Durch die frühe Beschäftigung mit der Thematik versuchen wir natürlich gerade zu vermeiden, dass wir alle wegen Steuerhinterziehung verklagt werden. Ich bin überzeugt, dass das auch gelingen wird bei den Personen, die sich steuerlich korrekt verhalten wollen. Wir haben es momentan relativ schwer, weil wir ein Stück weit im Dunkeln stochern und mit der Problematik leben müssen, dass wir heute etwas tun und steuerliche Sachverhalte verwirklichen, die die Finanzverwaltung in der Breite wahrscheinlich frühestens in fünf Jahren kennen wird. Bis dahin können wir verschiedene Dinge falsch gemacht haben, ja. Ich bin aber der Meinung, dass wir auch heute schon vieles richtig machen können. Dass wir uns damit beschäftigen müssen, ist aber unstrittig. Deshalb ja auch mein Einsatz für das Steuer-Tool. Vielleicht schaffen wir es, uns allen das Leben dadurch ein Stückchen einfacher zu machen, so dass man keine Angst vor einer späteren Steuerprüfung haben muss.
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Ich wäre nicht überrascht , aber abwarten.
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Wie schauts eigentlich damit aus wenn man zb im 6 stelligen Bereich gewinne erziehlt hat? Ich hatte mal gehört wenn man diesen Gewinn für 1 Jahr ruhen lässt das es dann Steuerfrei benutzbar wäre stimmt das?
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Da kann ich erst mal nur die Standard-Juristen-Antwort geben: es kommt darauf an. Jetzt muss man beleuchten, woher die Gewinne kommen, unabhängig von der Höhe. Mining: dann hat der Gewinnerzielende wohl keine Chance, das Ganze steuerfrei zu vereinnahmen. Genauso, wenn es aus welchen Gründen auch immer z.B. als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erfasst werden muss (s.o. im Posting). Die größten Chancen hat man noch, wenn es sich um reines Trading handelt, also echten Kauf, mind. ein Jahr halten und erst nach Ablauf wieder verkaufen. Aber selbst dann muss man befürchten, dass das Finanzamt versuchen wird, ein gewerbliches Handeln zu vermuten (auch dafür gibt es dann wieder nach Ansicht der Finanzverwaltung Hinweise). Hinzu kommt, dass die Coins in der Zwischenzeit auch nicht genutzt werden dürfen, um weitere Einkünfte (außer der Wertsteigerung) zu erzielen. Wenn z.B. Zinsen oder Einkpnfte aus der Vermietung erzielt werden (s.z.B. Savings), dann verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Das nur mal als grobe, aber nicht vollständige, Übersicht.
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