In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
Zustandekommen von Verträgen
Weil es letzte Woche so schön war heut wieder ein anspruchsvolles Thema (Beitrag von letzter Woche, bitte unbedingt lesen um den heutigen Beitrag verstehen zu können).
Grundregel: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei in Bezug zueinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und (rechtzeitige) Annahme. Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung einer Person die darauf gerichtet ist eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: A: Ich möchte das Schokoladeneis kaufen.
B antwortet: Einverstanden.
Angebot und Annahme müssen kongruent sein (übereinstimmen). Wird eine vom Angebot abweichende Annahme erklärt, gilt sie als neues Angebot (§ 150 II BGB).
Bsp: B antwortet: Ok, ich verkaufe das Vanilleeis.
Ob Angebot und Annahme übereinstimmen ist im Einzelfall durch Auslegung der Willenserklärungen zu bestimmen. Bei der Auslegung wird danach gefragt, wie eine objektive dritte Person an der Stelle des Empfängers der Willenserklärung diese Willenserklärung verstehen durfte (sogenannter objektiver Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB).
Bsp: A bestellt einmal Halver Hahn und denkt dass es sich dabei um ein halbes Hänhchen handelt, in Wirklichkeit hat A aber ein Käsebrot bestellt. Jetzt ist die Frage was der Wirt verstehen durfte. (Hier kein Dissens.)
Kommen wir nach der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Kongruenz (beim Vertragsschluss) fehlt, so heißt das Ergebnis offener oder versteckter Dissens (§§ 154, 155 BGB). Weiterhin ist wichtig ob Dissens bezüglich wesentlicher Vertragsbestandteile (essentialia negotii) oder nur bezüglich vertraglicher Nebenpunkte besteht (Bsp für einen Nebenpunkt: Wir schließen einen Mietvertrag haben aber die genaue Mietzeit nicht bestimmt). Ersteres führt zum Totaldissens und der Vertrag gilt als nicht geschlossen.
Bei Dissens bezüglich vertraglicher Nebenpunkte muss dann bestimmt werden, ob die Parteien den Vertrag trotz "Einigungsmangel" geschlossen hätten. Ist dem nicht so oder kann dies nicht mit Sicherheit bestimmt werden so gilt der Vertrag (nur) im Zweifelsfall als nicht geschlossen.
Nächsten Sonntag schreibe ich über den Zugang einer Willenserklärung. Danke an alle tapferen Leser, die diesen Beitrag bis zum Ende durchgelesen haben.
Dieser Beitrag wurde präsentiert von Theobald Joachim I, der jetzt lust auf ein Eis hat.
Quelle: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 26. Auflage
Theobald Joachi I im Recht Teil 12
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Du könntest noch erwähnen, dass ein Vertrag auch durch konkludente Willenserklärungen, also durch schlüssiges Verhalten(zb. Nicken), zustande kommen können.
Ansonsten eine schöne Zusammenfassung!
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Danke fürs Kompliment.
Ja, das ist noch ein guter Punkt. Ich werde das Thema konkludente Willenserklärung nächsten Sonntag mit abdecken, wenn ich über den Zugang von Willenserklärungen schreiben werde.
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ich bin gespannt
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Hab mich heute für ein anderes Thema entschieden, der Zugang der WE kommt an einem anderen Tag.
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Sehr guter Einwand, aber nicht nur in positiven Haltung, sondern auch als Negation.
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