In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
Berufung und Revision, wo ist da der Unterschied?
Ergeht in einem Gerichtsverfahren ein Urteil und man ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden, so will man normalerweise dagegen vorgehen.
Hier hört man in einschlägigen Spielfilmen oder TV Sendung oft von Berufung und der Revision. Mit beiden Rechtsmitteln lässt sich der monierte Teil des Urteils überprüfen. Die Voraussetzungen und Folgen sind aber sehr unterschiedlich.
Die Berufung
Ist eine Berufung erfolgreich, so wird der gesamte Prozess neu aufgerollt. Fakten werden neu überprüft, Zeugen neu angehört und auch neue Beweismittel werden gewürdigt. Ebenso werden rechtliche Fragen überprüft.
Der Prozess beginnt noch einmal von Anfang an. Es werden sozusagen die Karten neu gemischt.
Die Revision
In der Revision wird lediglich überprüft, ob der Sachverhalt durch das vorangegangene Gericht juristisch korrekt bewertet wurde. Die im Prozess gewonnenen Erkentnisse werden grundsätzlich nicht hinterfragt. Es findet lediglich eine Rechtsfehlerprüfung des Urteils statt.
Was bei Erfolg der Revision geschieht ist nicht bei jedem Verfahren gleich. So kann das Urteil aufgehoben werden und das vorhergehende Gericht verpflichtet werden ein neues, rechtsfehlerfreies Urteil ergehen zu lassem. Es kann aber auch durch das Revisionsgericht selbst ein Urteil ergehen.
Für die Revision und die Berfung gibt es, je nach der Art des Verfahrens (Zivilsache, Arbeitssache, Strafsache, Verwaltungs- und öffentlich-rechtliche Sache, Sozialsache und Finanzsache), verschiedene Regelungen, wann, in welcher Form und unter welchen Umständen eine Revision oder Berufung zulässig ist.
Grob ist aber Festzuhalten, dass gegen das erstanstanzliche Urteil zunächst die Berufung zulässig ist.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einer Strafsache wäre dann die Berufung zum Landesgericht das richtige Rechtsmittel.
Der weitere Weg (Landesgerich -> Oberlandesgericht; also von der zweiten zur dritten Instanz) wäre dann über die Revision möglich. Zum Bundesgerichtshof (BGH) kommt man in der Strafsache nur, wenn das erstinstanzliche Urteil auf Landesgerichtsebene erging.
Funfakt: Lässt man die Berufung aus und geht (im Beispiel) gleich zur Revision zum Landesgericht über, so nenn man dies Sprungrevision.
Quelle; Quelle; Quelle; Quelle; Quelle.
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Hallo lieber Namensvetter. Der Post hat mir gut gefallen. So trocken ist die Juristerei wohl gar nicht. Ich muß den Beitrag aber nochmal in Ruhe lesen, damit ich mehr davon mit kriege. Wovon hängt es ab, daß eine Berufung erfolgreich ist (oder zugelassenwird??)
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Vielen Dank für die netten Worte.
Es gibt auf die Frage keine einheitliche Antwort auf deine Frage:
Zugelassen ist die Berufung grundsätzlich gegen Urteile der ersten Instanz. Sie kann in bestimmten Fällen übersprungen werden oder muss z.B. bei einigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vom Gericht zugelassen werden. Dann gibt es aber auch Verfahren, in denen nur die Revision zulässig.
Die Berufung ist erfolgreich, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass dem Urteil rechtliche oder tatsächliche Fehler zugrunde liegen.
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Dann hab ich vorerst noch diese Frage: Wenn man Vorgänge, Dinge beschreibt, die man nur aus Lehrbüchern, Vorlesungen, Vorträgen etc. gelernt haben kann, wie ist das dann mit der Quellenangabe, auch wenn man alles mit "eigenen Worten wiedergibt". Gerade bei Gesetzestexten stelle ich mir das schwierig vor, da große Abweichungen zur Verfälschung führen können. Ich denke auch an Posts mit technischem oder "naturwissenschaftlichem Inhalt"???
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In Beiträgen gebe ich Inhalte tatsächlich meistens mit eigenen Worten wieder. Dabei halte ich mich aber trotzdem nah am Wortlaut der Quellen. Die Gefahr der Verfälschung besteht natürlich, ich mache hier aber keine wissenschaftliche Arbeit, sondern betreibe einen informierenden Blog.
Jura ist dabei keine Naturwissenschaft, sondern eine Geisteswissenschaft. Da gelten etwas andere Maßstäbe, es gibt nie eine Definition die auf 100% aller Fälle passt. Deshalb kommt es sehr oft auf den Einzelfall an. Es heißt: Zwei Juristen, drei Meinungen.
Du gibst z.B. in Hausarbeiten für jede Meinung und Definition, die du darstellst mindestens eine Quelle an (Gestzeskommentar, Aufsatz, Lehrbuch oder Urteil). Wenn es zu einem Thema verschiedene Ansichten gibt, musst du diese (soweit für den Fall relevant) auch alle darstellen. Das ist sehr rechercheaufeendig. Ich hatte in Hausarbeiten, für 20 Seiten Gutachten, regelmäßig 150-200 Fußnoten.
Quellen gebe ich immer unter meinem Beitrag übrigens immer an.
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Danke Danke Danke !!!
So viele tolle Bücher!!
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Gerne.
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Hallo ich bin Mikrobi,
dein Beitrag hat mir sehr gut gefallen und du bekommst von mir Upvote.
Ich bin ein Testbot, wenn ich alles richtig gemacht habe, findest du deinen Beitrag in meinem Report wieder.
LG
Mikrobi
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