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in deutsch •  7 years ago 

Ich hab eine Hausaufgabe für dich:

hol dir das Buch Grundrechte Staatsrecht II von Bodo Pieroth. Darin ließt du nach was das Zitiergebot wirklich ist.

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Ich kann es mir einfach nicht verkneifen, vor allem wenn sich Menschen erdreisten, andere als „Reichsdeutsche“ oder als „Nazis" zu beschimpfen und sich selbst auf Lehren stützen, die von Naziverbrechern gestaltet werden. Man sollte sich genau überlegen, welche Aussagen man sich anmaßt, vor allem wenn man selbst „Nazirecht“ von „Nazijuristen" als gesetzt verteidigt.

Hier Willi Geiger:

WILLI GEIGER (* 22. Mai 1909 in Neustadt an der Weinstraße; † 19. Januar 1994 in Karlsruhe; von 1951 bis 1977 Richter am Bundesverfassungsgericht und Verfasser des Entwurfs des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, welches dem BVerfG bis heute Befugnisse einräumt, welche aus den Art. 93 und 94 GG nicht abzuleiten sind)

Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten trat der studierte Jurist Willi Geiger 1933 der SA bei und wurde Schulungs- und Pressereferent. Seit 1934 gehörte er dem NS-Rechtswahrerbund und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt an. 1937 wurde er Mitglied der NSDAP und stieg 1938 innerhalb der SA zum Rottenführer auf.

Geiger war als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg tätig und erwirkte dort in mindestens fünf Fällen Todesurteile.

1941 verfasste er eine Dissertationsschrift zum Thema Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933. Darin rechtfertigte er unter anderem die antisemitischen Berufsverbote für jüdische Journalisten:

„Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt“.
In diesem Zusammenhang hat er den Journalisten dem Berufsbeamten gleichgestellt – wörtlich: „zum Träger einer öffentlichen Aufgabe … geadelt“ – und herausgearbeitet, daß in diesem Metier untragbar sei, wer „sich in seiner beruflichen oder politischen Betätigung als Schädling an Volk und Staat erwiesen“ habe, insbesondere durch frühere „Tätigkeit für die marxistische Presse“. Daß der Schriftführer „grundsätzlich arischer Abstammung sein“ müsse, war von Geiger damals direkt aus dem Parteiprogramm der NSDAP abgeleitet worden. [Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Knaur 1989, ISBN 3-426-03960-5, S. 220 f.]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde er Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Bamberg und 1949 Leiter des Verfassungsreferates im Bundesministerium der Justiz. Er entwarf im Ministerium das Bundesverfassungsgerichtsgesetz. 1950 wurde er dann an den Bundesgerichtshof berufen, wo er ab 1951 Präsident eines Senates war. Gleichzeitig war er von 1951 bis 1977 Richter am Bundesverfassungsgericht. Seine Amtszeit war damit die längste aller Verfassungsrichter und war auf eine Regelung zurückzuführen, nach der Bundesverfassungsrichter, die von Bundesgerichten kamen, bis zu ihrer Pensionierung amtieren konnten. 1954 wurde er auch Honorarprofessor an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.