Das Unrecht der StrafbefehlesteemCreated with Sketch.

in strafbefehl •  7 years ago  (edited)

In den letzten Monaten meint die sog. „Staatsmacht“ zusehends, den Holzhammer herausholen zu müssen. Da werden zunehmend mehr Menschen, die sich gegen rabiate Drohschreiben - z.B. von sog. „Gerichtsvollziehern” - aus innerer Not heraus schriftlich zur Wehr setzen, „Ermittlungsverfahren“ von sog. „Staatsanwaltschaften“ und dann „Strafbefehle“ eines „Amtsgerichts“ auferlegt.


vom Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza, von der BRD bezeichnet als die Person Dr. Ralph Bernhard Kutza [urspüngl. verfaßt Mitte November 2016]


Man bekommt hierbei leicht den Eindruck, dass es egal ist, ob und wie geschickt aufklärend man die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Denn fast immer bekommt man als nächstes eben einen solchen Strafbefehl über einen nicht unerheblichen Geldbetrag aufgebrummt. Obwohl nach den eigenen Statuten an sich dazu verpflichtet, wird seitens einer (noch dazu politisch weisungsgebundenen) Staatsanwaltschaft nur selten auch Entlastendes berücksichtigt. Es geht erkennbar vielmehr um gewollte Abschreckung und Einschüchterung, auch wenn klar ist, dass die Vorwürfe extrem fragwürdig sind.



So beginnt manches Schreiben eines Amtsgerichts mit unerfreulichem Inhalt:


Wird nun auf einen zugestellten Strafbefehl nicht zügig binnen 14 Tagen reagiert, so wird dieser angeblich „rechtskräftig“ und das Strafgeld rein formal eingetrieben. Das freilich sehen wohl die allerwenigsten der Empfänger als angemessen an. Somit gilt es diesen Zustand zu verhindern.




Lassen Sie nicht zu, daß dieser Vermerk ausgefüllt wird:




Daher sollte diese Frist beachtet werden! Man könnte hierbei erwägen, mit „Zurückweisung, hilfsweise Einspruch“ zu reagieren, was tunlichst natürlich dann begründet werden sollte. Der Verfasser ist kein Jurist, die folgenden Ausführungen können und sollen daher keine Rechtsberatung sein. Aus ihnen spricht aber die eigene Erfahrung, dass gegen ihn selbst schon vier Mal vorermittelt und daraus dann drei Mal ein Strafbefehl zu verhängen versucht wurde, bislang jedes Mal ohne Erfolg für die „Auftraggeber“. Man braucht also nicht etwa verzweifeln, wenn so etwas per „gelber Post“ zugestellt wird. Nur Mut, man kann sich erfolgreich dagegen wehren!


Die Frist von 2 Wochen solle man einhalten:


Neuerdings ist es übrigens zusätzlich wahrscheinlich, dass diejenigen Deutschen, die sich am Gebaren von Gerichtsvollziehern, Staatsanwaltschaften und sog. Amtsgerichten stören, mit dem unsäglich dummen Totschlagargument bedacht werden, sie seien wohl „Reichsbürger“. Dabei stören sich die drangsalierten Menschen regelmäßig gerade an der zunehmend schwer erkennbaren „Rechtsstaatlichkeit“ bei dem Vorgehen gegen sie, und daran, dass sie sich fast vorkommen wie zu Zeiten der NS-Diktatur, auch wegen solch künstlich erfundener/instrumentalisierter Kampfbegriffe.

Oft, aber längst nicht immer, ist der Anlass für die Einleitung eines Strafbefehlverfahrens die Gegenwehr mit Schadensersatzverträgen o.ä. gegen den sog. „Rundfunkbeitrag“, also jene höchst umstrittene Zwecksteuer, die als „Bonbon“ für die zwangsbeglückten sog. Kunden ausgegeben wird.

Was aber hat es nun mit diesen „Strafbefehlen“ gem. § 407 StPO auf sich? Wieso sind sie ein Übel? Das ist leicht zu zeigen.

Angelehnt an eine Argumentation des ehemaligen Richters Günter Plath (Cuxhaven) könnte man sinngemäß etwa wie folgt sehr fundamental rügen:

Es wird auf das Schärfste gerügt, daß hier überhaupt ein Strafbefehl verhängt wurde. Dieses Vorgehen verstößt gegen nationale wie internationale höchste rechtliche Normen.

Verhängungen von Strafbefehlen als nicht-öffentlich abstrafende summarische Verfahren ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil verstoßen eklatant gegen eine UN-Resolution, gegen die EMRK und gegen das Bonner Grundgesetz.

So wird eklatant verstoßen gegen UN-Resolution 217A vom 10.12.1948, in deren Art. 11 Abs. 1 vorgeschrieben wird:

„Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in der er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

Spätestens mit dem Beitritt der BRD zur UNO am 18.9.1973 hätte wegen des Art. 25 GG dieser Artikel Vorrang haben müssen mit der Folge der Tilgung der bis dato bestehenden Strafbefehlsgepflogenheiten.

Es wird außerdem eklatant verstoßen gegen Art. 6 Abs. 1 Sätze 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention:

BRD-Fassung:

„Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden: (...)“
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Fassung des österreichischen Sozialministeriums:

„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Zeit gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, (...)“
„Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“

Die BRD ratifizierte die EMRK am 05.12.1952 und hätte somit mit dem Inkraftreten der EMRK mit Wirkung zum 03.09.1953 die obigen Normen beachten müssen, was bis heute nicht erfolgte.

Die EU stellt die EMRK recht prominent im Internet heraus



Zudem verstoßen Strafbefehle gegen einfachgesetzlich nicht einschränkbares höheres Recht in Form des Art. 103 Abs. 1 des Grundegesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Die versuchte Änderung/Heilung dieses rechtswillkürlichen Zustands über das StPÄG vom 19.6.1964 durch dessen Vorschrift in Art. 2 Ziffer 4 - heute im Kern gelandet in § 407 Abs. 3 StPO: „Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.“ - stand dem sog. Bundesgesetzgeber in keinem Falle zu. Denn er wollte damit eine sowohl höherrangige als auch vorbehaltlose Rechtsnorm durch eine niederrangige einschränken, wenn nicht sogar ins Gegenteil verkehren.

Insgesamt folgt daraus: Strafbefehle sind null und nichtig. Sie müssen nicht beachtet werden.

Daher wird das Gericht aufgefordert, das BVerfG im Zuge einer Normenkontrollklage anzurufen.

Doch so stringent diese Darlegung juristisch und ethisch ist, so wenig sollte man darauf bauen, dies allein würde den Verfolgungsapparat bereits dazu bewegen, einen in Ruhe zu lassen.

Also muss bzw. sollte noch mehr gegen einen erhaltenen Strafbefehl, sofern man ihn als ungerechtfertigt empfindet und nicht begleichen will, argumentiert werden. Wie aber könnte das zusätzlich aussehen?

Das sei an einem Beispiel festgemacht: In Bayern und auch außerhalb ist es zunehmend „Mode“ geworden, bei Verwendung eines Schadensersatzvertrages dem ihn Versendenden eine versuchte Nötigung oder gar Erpressung zu unterstellen. Gehen wir auf Erpressung einmal näher ein.

Die Absätze 1 und 2 des entsprechenden § 253 der Strafprozessordnung lauten dabei wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Nun, der Gerichtsvollzieher tritt als juristische Person auf, also gerade nicht als Mensch, sondern als Vertreter des sog. „Staates“. Doch staatliche Institutionen sind nur grundrechtsverpflichtet (den Bürgern/Menschen gegenüber), aber nicht selbst grundrechtsberechtigt.

Eine eigene Bereicherungsabsicht sowie eine Schädigungsabsicht kann und sollte man - so ausschmückend begründend wie möglich - bestreiten.

Es wird einem typischerweise auch unterstellt, man habe zu dem vorgeworfenen Verhalten „unmittelbar angesetzt“. Doch hier kann man z.B. entgegenhalten, man habe (ggf.) noch nicht einmal eine Rechnung verschickt. Zudem wisse man, dass man einen vollstreckbaren Titel aus einer etwa doch verschickten Schadensersatzrechnung (oder auch aus einer verlangten eigenen AGB-Gebühr) erst dann erhielte, wenn bei absehbarer Gegenwehr gegen ein etwaig in die Wege geleitetes Mahnverfahren ein Gericht zuvor den Sachverhalt prüfen und für rechtlich korrekt befinden würde.

Dann könnte man ausführen, was das eigene Vorgehen stattdessen war: Man schrieb nämlich nur im Sinne einer nicht strafbaren Notwehr (gem. § 32 StGB), weil eine Hoheitlichkeit des Gerichtsvollziehers keineswegs erkennbar gewesen sei. Wäre der diesbezüglich erbetene Nachweis nachgeholt worden, wäre umgehend der Schadensersatzvertrag hinfällig geworden. Er erbrachte typischerweise keinen Nachweis, dass er im Auftrag eines souveränen Staates oder auch nur eines Staatsgerichts unterwegs ist. Bundesminister Schäuble hat es am 18.11.2011 in Frankfurt am Main vor Bankern zugegeben: Deutschland war seit dem 8. Mai 1945 zu keiner Zeit mehr voll souverän. Tja, so verhält es sich eben mit Nebelkerzen wie dem sog. „2+4 Vertrag“.

Auch das kann man ggf. ausführen: Die Gerichtsvollzieherordnung wurde mit Wirkung vom 01.08.2012 entscheidend geändert. Aufgehoben wurde der alte § 1, wonach Gerichtsvollzieher Beamte im Sinne des Beamtenrechts seien. Was sind sie also dann, wo sie doch seither selbständig in Gewinnerzielungsabsicht tätig sind?

Dem Ermittlungsverfahren und dem Strafbefehl ging eine Anzeige voraus. Auch hier lässt sich einhaken: Anzeigeerstatter ist typischerweise der Präsident (oder Direktor) des Amtsgerichts, für das der Gerichtsvollzieher irgendwie tätig sein soll. Doch da dieser jemanden (nämlich z.B. Sie) abgestraft wissen möchte, kann man schon in der Einspruchsbegründung einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellen. Denn der für den Strafbefehl verantwortliche Richter, wie auch jeder dort sonst in Frage Kommende aus dem Richterkollegium, hat den Amtsgerichts-Chef quasi als Vorgesetzten und ist bzgl. eigener Einkommens- und Karriereaussichten auf dessen Wohlwollen angewiesen.

Überdies gilt: Strafbar wäre das Verhalten als die vorgeworfene versuchte Nötigung oder Erpressung nur, wenn sie „verwerflich“ wäre. Doch es steckt keinerlei erkennbare verwerfliche Absicht darin, den Nachweis für hoheitliche Befugnisse, die angeblich von einem souveränen Staat erteilt wurden, gerne sehen zu wollen. Das ist vielmehr nachvollziehbar und gerechtfertigt, wie folgende Fakten belegen:

Einer der Hauptverantwortlichen für das von den alliierten Siegermächten des Westens in Auftrag gegebene Bonner Grundgesetz, der SPD-Politiker Prof. Dr. Carlo Schmid, bezeichnete die BRD als Staatsfragment und als Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft.

Aus der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung Deutschland – Amerikanische Zone - vom 19.09.45 von SHAEF-Oberbefehlshaber Eisenhower geht zudem hervor:

„Innerhalb der Amerikanischen Besatzungszone werden hiermit Verwaltungsgebiete gebildet, die von jetzt ab als Staaten bezeichnet werden“.
Sowie zum Beispiel:
„BAYERN: umfaßt ganz Bayern, wie es 1933 bestand, ausschließlich des Kreises Lindau.“

Dazu nur so viel: Wenn Juristen X als U bezeichnen, ist es keineswegs U, sondern es bleibt X.

Tja, und was hat es überhaupt mit „Gerichten“, „Staatsanwälten“ und „Richtern“ auf sich?

Der § 15 Gerichtsverfassungsgesetz wurde 1950 aufgehoben. Er fing an mit:

„Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben...“

In der Proklamation Nr. 1 der Militärregierung Deutschland vom März 1945 von Oberbefehlshaber Dwight D. Eisenhower heißt es unter III.

„Alle deutschen Gerichte, Unterrichts- und Erziehungsanstalten innerhalb des besetzten Gebietes werden bis auf Weiteres geschlossen. Dem Volksgerichtshof, den Sondergerichten, den SS Polizei-Gerichten und anderen ausserordentlichen Gerichten wird überall im besetzten Gebiet die Gerichtsbarkeit entzogen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Straf- und Zivilgerichte und die Wiedereröffnung der Unterrichts- und Erziehungsanstalten wird genehmigt, sobald die Zustände es zulassen.“

Nun, auf die Frage nach einer solchen Genehmigung hat der Präsident des Amtsgerichts München dem Verfasser eine Antwort verweigert, wohl aus gutem Grund. Man nennt das beredtes Schweigen.

Überdies besagt das Gesetz Nr. 2 der Militärregierung Deutschland in Artikel V unter 8.:

„Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet:
[Eid]“

Und unter 9:

„Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.“

Versuchen Sie ruhig einmal - auch im Rahmen einer Strafbefehlserwiderung - nach der Zulassung derjenigen, die Sie drangsalieren, zu fragen. Sie dürften keine Antwort bekommen. Das aber ist ein massives Indiz dafür, dass diesen eben nicht zusteht, was sie vorgeben.

Auch sollten Sie idealerweise bereits vorab möglichst konkrete Beweisanträge stellen, mit denen Tatsachen nachvollzogen werden sollen. Dabei sind auch Beweismittel anzugeben. Das können u.a. Zeugen sein, wie evtl. der Präsident (Direktor) des betreffenden Amtsgerichts oder der Leiter der Sie verfolgenden Staatsanwaltschaft.

Zudem sollte klar verlangt werden, dass das Amtsgericht den Strafbefehl vollumfänglich wieder aufhebt und dass das Verfahren eingestellt wird.

Abgesehen davon ist noch die Frage, ob Sie womöglich auch mitteilen, dass Sie ein geistig-beseeltes Wesen sind, ein Mann oder Weib/Männin. Und als solche sind Sie, solange Sie niemanden schädigen oder verletzen, gar nicht tangiert, sondern stehen Sie vor menschengemachtem Recht (bzw. über diesem), das nur für Personen, also rechtliche Fiktionen gemacht ist. Mit Personen identisch zu sein wird einem zwar quasi von Geburt an zwecks degradierender Verdinglichung und letztlich Unterjochung beiläufig eingeredet, bis es verinnerlicht ist. Es ist aber im Recht des sog. Staates (oder auch nur Staatsfragments) als oberste Aufgabe primär verankert, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Ihn unter Vorwänden zu drangsalieren und brechen zu wollen, entzöge dieser fiktionalen Einrichtung jegliche moralisch-ethische Legitimation.
Der Begriff „Mensch“ ist dabei selbst schon eine gewisse Degradierung, gerade seit Juristen ihn glaubten verwenden zu müssen und seit Freimaurer das Thema Menschenrecht zum Instrument von z.B. verkappter Interventionspolitik machten. Denn Ihr ureigenster Kern ist nach meiner Überzeugung eine Seele, die sich befristet in einem biologischen Körper eines Homo sapiens sapiens befindet. So wenig es angemessen ist, sich mit einer Fiktion zu „identifizieren“ - oder sind Sie etwa ein Stück Papier, genannt „Geburtsurkunde“, erstellt von einem Standesamt? -, so wenig ist Ihr bzw. ist unser aller innerster Kern nur aus vergänglichem Fleisch und Blut. Aber das mag als Glaubenssache abtun, wem das zu esoterisch klingt. Einem Bediensteten eines Staates oder gar nur Staatsfragments steht es aber keinesfalls zu, das als kranke Idee oder Unsinn abzutun.
Die Frage ist eher, wie authentisch Sie das vortragen und leben wollen. Auch wenn Sie sich dieses letztgenannte, doch eigentlich allererste „Argument“ lieber nicht nennen wollen, dürften die zuvor genannten Begründungsstränge durchaus schon zur Gegenwehr gegen diese unsäglichen Strafbefehle geeignet sein. Freilich gibt es vor Gericht keine Garantien. Sie kennen ja bestimmt den uralten Juristenspruch, vor Gericht und auf hoher See sei man in Gottes Hand. Das klingt wie eine Anspielung auf maritimes bzw. Seehandelsrecht, nicht wahr? Nun, für Personen mag das stimmen, doch als Mann oder Weib/Männin sollte man sich dieser inzwischen zu überwiegend einem Ruhigstellungs- und Unterdrückungsinstrument mutierenden Institution (noch dazu in Form eines Nichtstaatsgerichts) nicht freiwillig und ohne Not unterwerfen. Vielmehr sollte man sich seiner Verantwortung vor der Schöpfung bewusst sein und entsprechend agieren

Nicht zuletzt können Sie dem Amtsgericht gegenüber ankündigen, sollte es trotz Ihres Protestes stur auf dem Vorgang beharren, dann würde das geistig-seelische Wesen zwar auf dessen Einladung hin zur Klärung gegenwärtig sein, aber ausdrücklich keinesfalls als Person oder Treuhänder einer Person erscheinen. Denn beides sei das geistig-seelische Wesen nicht. Als solches habe es übrigens auch keine Staatsangehörigkeit (wie das Adolfsche Adjektiv DEUTSCH), sei nicht in Wohnhaft, habe keinen Beruf und keinen Geburtstag (die Seele des geistig-seelischen Wesens sei sehr viel älter als es jegliches Erstelldatum einer wertpapierartigen sog. Geburtsurkunde vorgaukle). Eine (im Zweifel von Ihnen selbst beglaubigte) Kopie der Geburtsurkunde können Sie aber schon einmal im Erwiderungsschreiben an das Amtsgericht mitschicken, zusammen mit dem Kommentar, mit dem postalischen Eintreffen im Amtsgericht sei damit die gemeinte und angeschriebene Person bereits im Gericht erschienen. Es widerspreche übrigens göttlichem und kanonischem Recht sowie dessen Derivaten, wenn ein Mann oder Weib/Männin gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen als Person behandelt werde. Wenn das Gericht etwas von der Person wolle, möge es sich doch bitte an das Standesamt wenden, an dem die personifizierende Geburtsurkunde ohne Zutun, Wissen und Verantwortlichkeit des geistig-seelischen Wesen einst erstellt wurde.

Strafbefehle sind oft nur ein pervertiertes Mittel, um nach Wahrheit und Gerechtigkeit Strebende zu gängeln. Sie sollten endlich abgeschafft werden.

Dennoch kann man sein eigenes Auftreten für die Zukunft oft dahingehend hinterfragen, wie man durch ein optimiertes bzw. geschickteres Verhalten solche Systemmaßnahmen unwahrscheinlicher machen kann, um nicht hinterher in die Strafbefehls-Abwehr unnötige Ressourcen stecken zu müssen.

Die gegenwärtige Strafbefehlsseuche ist auch ein Zeichen von Angst und eine Art Rückzugsgefecht. Das System schlägt wild um sich, ahnt es doch seine Gefährdung. Denn Überraschungen wie die Wahl eines Donald Trump in den USA, die das transatlantische mafiöse Establishment, das einen gerne als Pack und dumpfes Vieh betrachtet, so sehr entsetzte, können sich auch in Europa ähnlich oder auch ganz anders gelagert und dann noch unberechenbarer wiederholen.

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