daß es in unserem Land nun eine Verfassunggebende Versammlung gibt. Damit wird nun dem Schweigen ein Ende gesetzt und dafür gesorgt, daß die Verfassunggebende Versammlung von und für Deutschland sich nicht mehr verschweigen lassen will und wird.
Nun ist das BRD Bundesgrundgesetzgericht durch die Annahme des offiziellen Schreibens der Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland über diese informiert ! Wir veröffentlichen hier den Text und natürlich auch die Eingangsbestätigung zum Erhalt des Schreibens.
Es folgt nun jeweils der Text und daran anschließend die betreffende Seite :
Brief an das Bundesverfassungsgericht der Verwaltung Bund für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Bundesrepublik Deutschland vom 03. Juli 2018
Antrag der Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland zum Erlaß einer sofortigen Anordnung vom 03. Juli 2018, mit Einschreiben/Rückschein vom 04. Juli 2018 verschickt sowie durch persönliche Abgabe durch einen beauftragten Boten und mit Eingangsstempel im Gerichtsgebäude, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe, am 09. Juli 2018 abermals nachweislich zugestellt.
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
zum Erlaß einer sofortigen Anordnung vom 03. Juli 2018
Die Verfassunggebende Versammlung hat aufgrund ihrer rechtlichen Stellung im übergeordneten Völkerrecht und dem damit einhergehenden Selbstbestimmungsrecht der Völker, grundsätzlich bei keiner öffentlichen Stelle, noch bei einem Gericht, Anträge zu stellen. Dies bedeutet, daß durch diesen formellen Antrag kein Rechtsverzicht durch Anerkennung des Antragstellers eintritt und kein Rechtsverlust für den Antragsteller nach oder durch das Antragsverfahren als Folge verbleibt.
In Abwägung gesellschaftlicher, politischer, sowie rechtlicher Grundsatz- und Formfragen, ist der Rat der Verfassunggebenden Versammlung zu dem Ergebnis gekommen, das Rechtsverlangen vorläufig als Rechtsersuchen in Form eines Antrages zu belassen, um dem hohen Gericht die eigene Handlungsfähigkeit nicht zu nehmen. Die Erfüllung des Wunsches nach einer gemeinsamen Durchführung des Versammlungsvorganges ist diesseits vorstellbar.
Dieser anhängige Antrag erfolgt durch die Rechteinhaber innerhalb der Verfassunggebenden Versammlung, welche im Besitz des pouvoir constituant sind und deren Namen und Rechtspersonen dem Recht der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland nicht unterliegen (BGBEG Artikel 10, Absatz 1 und Artikel 7).
Die Verfassunggebende Versammlung geht nach internationalem Recht der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland vor (Artikel 25 GG). Der Bund der Bundesrepublik Deutschland hat diese Rechtsregeln somit anerkannt.
Hiermit stellt der Rat der Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland, im Auftrage und in Vertretung des Deutschen Volkes in der nachgewiesenen Rechts- und Erbfolge der Staatsangehörigen aller vormaligen originären Völkerrechtssubjekte den Antrag,
2.1 diese Verfassunggebende Versammlung im gesamten Verwaltungsgebiet des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und somit der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend anzuordnen,
2.2 deren Auswirkungen, Pflichten und Aufgaben allen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet lebenden Bewohnern, mit allgemein verständlichen Veröffentlichungen darzulegen,
2.3 alle Bestandteile, Unterstützungen und Notwendigkeiten von den öffentlichen Stellen und den Vertragsmedien, wie dem Rundfunkrat der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland ohne einschränkende Maßnahmen einzufordern,
welche zur öffentlichen Durchführung, Erklärung und Darstellung der Versammlung notwendig und international üblich sind.
ferner wird beantragt :
2.4 Die Anordnung des hohen Gerichts der Verwaltung Bund des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland in einer vollstreckbaren Ausfertigung auszugeben
– desweiteren jeweils eine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung für alle innerhalb der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Parteien auszugeben
– sowie jeweils eine weitere vollstreckbare Ausfertigung für alle der Verwaltung Bund der Bundes-republik Deutschland untergeordneten Verwaltungsstellen und sechzehn Länderverwaltungen und ferner allen anderen Stellen der Legislative, der Judikative und der Exekutive und ebenso der Bundesbank und der Bundeswehr auszugeben
– und ferner jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung auf alle öffentlichen Vertragsmedien der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland auszugeben.
2.5 Wegen der Eindeutigkeit und Klarheit der aktuellen Rechtssituation, welche de jure, wie de facto unwiderlegbar ist, wird beantragt, daß die Entscheidung des Gerichtes in einer Frist bis einschließlich 29. Juli 2018, 24.00 Uhr MEZ zu veröffentlichen ist.
Der Antrag wird als Original mit einer Abschrift zugestellt.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 schafft in seinem Wirkungsbereich die rechtlichen Voraussetzungen für die Verfassunggebende Versammlung und räumt deren Rechtmäßigkeit ohne Bedingungen ein.
Vielmehr verlangt und versteht die zweifelsfreie und somit rechtskonforme Darstellung der Rechtsstellung der Bundesrepublik Deutschland als Treuhandverwaltung Bund entsprechend Artikel 133 GG, die Umsetzung des Artikel 146 GG in Verbindung mit den internationalen Bestimmungen in Artikel 25 GG, die Ausführungen des Grundgesetzes als Auftrag, zumal die Einträge bei der UN, wie anderen internationalen Verzeichnissen, keine andere rechtliche Feststellung zulassen.
Erläuterung im Einzelnen :
3.1 Artikel 133 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
3.2 Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
3.3 Artikel 25 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
4.1 Eine Verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant.
Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
4.2 UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG).
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
5.1 Den zu erwartenden und rechtskonformen Anweisungen des angerufenen hohen Gerichtes, ist ohne Einschränkungen durch sämtliche öffentlichen Stellen der Verwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland Folge zu leisten.
5.2 Nach den Regeln des internationalen Rechtsverkehrs, dem Vertrags- und Gewohnheitsvölkerrecht, wie den vorliegenden Fakten zum Status der Verwaltung Bund für die Bundesrepublik Deutschland, verbleibt nach Prüfung aller vorliegenden Fakten kein Spielraum als im Sinne des Antrages zu entscheiden.
5.3 Nicht rechtskonform vorauszusetzen, daß ausschließlich eine gewählte politische Ebene, unabhängig von deren Auslegung in diesem oder einem anderen Volksgebilde, die alleinige Möglichkeit der Ausrufung und Durchführung einer Verfassunggebenden Versammlung inne hätte, widerspricht in jeder Weise den Regeln, welche sich die Bundesrepublik Deutschland und alle anderen Organisation innerhalb der Vereinten Nation ohne Einschränkung verpflichtend unterworfen haben.
5.4 Die Konstitution der Verfassunggebenden Versammlung zur Herstellung eines Staatswesens in Deutschland ist abgeschlossen und die Handlungsfähigkeit zur Durchführung der Versammlung mit mehr als 10.000 eingetragenen passiven und aktiven Teilnehmern ist gegeben.
5.5 Dieser Antrag zum Erlaß einer sofortigen Anordnung, welcher aus 5 Antragsseiten und 13 Anlagen, somit aus insgesamt 18 Seiten besteht, wird nach Eingang einer Empfangsbestätigung veröffentlicht.
Hochachtungsvoll
Der Versammlungsrat der Verfassunggebenden Versammlung
für den Föderalen Bundesstaat Deutschland
vertreten durch den 1. Vorsitzenden
am 03. Juli 2018
Uwe von Leonhard
und als registrierter Bewohner
der Bundesrepublik Deutschland
Uwe V.
sowie vertreten durch die übrigen Mitglieder des 1. Rates der Verfassunggebenden Versammlung, deren Unterschriften als Anlage auf einem Unterschriftenblatt beigefügt sind. Diese Anlagen gelten als fester Bestandteil dieses Antragsschreibens.
Liebe Freunde, das war Ernst gemeint ... kein Spass !
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Ist nun Aktenkundig ...
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