In diesem Blogbeitrag schauen wir uns mal an die Begriffe Handelsvertreter und Handelsmakler.
Beide sind zunächst einmal im HGB geregelt. Das ist eine Gemeinsamkeit. Und zwar der Handelsvertreter ist geregelt in § 84 und der Handelsmakler in § 93 und den folgenden.
• Der Handelsvertreter handelt im fremden Namen für fremde Rechnung regelmäßig. Man hätte ihn wirklich besser Handelsvertreter statt Handelsvermittler genannt, denn das ist seine Aufgabe: Er vermittelt regelmäßig Handelsgeschäfte zwischen zwei Partnern. Er macht das für fremden Namen und fremde Rechnung regelmäßig. Er erhält dafür eine Provision.
• Und der Handelsmakler macht genau das gleiche. Der macht es in fremdem Namen für fremde Rechnung, aber unregelmäßig. Er macht es gelegentlich und erhält dafür eine Courtage.
Der wesentliche Unterschied liegt also hier: Der Handelsmakler handelt gelegentlich, und das Geld, das er bekommt, heißt nicht Provision, wie beim Handelsvermittler, also beim Handelsvertreter offiziell, sondern heißt Courtage.
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