Ein Fahrradfahrer fährt wie gewohnt den täglichen Weg von der Arbeit zurück nach Hause zu seiner Wohnung. Es ist Herbst, die Tage werden kürzer und zudem ist es an diesem Tag leicht neblig. In der Dämmerung, bei leichtem Nebel ist der Radfahrer unterwegs auf gewohnter Strecke, als ihm plötzlich eine scheinbar herrenlose Katze vor das Rad läuft.
In letzter Sekunde und um das Tier nicht zu gefährden reißt er den Lenker ruckartig herum und stürzt dabei zu Boden. Leider ein Sturz, bei dem nicht nur die Kniescheiben in Mitleidenschaft gezogen wurden, sondern auch das Fahrrad einen erheblichen Schaden davon trug. Die Besitzerin der Katze kommt hinzu, nimmt das verängstigte Tier auf den Arm und geht weiter ihres Weges. Der Radfahrer ist nach dem ersten Schock empört und beschließt, von der Katzenliebhaberin, die ihm zudem bekannt ist, einen Ersatz für den entstandenen Fahrrad zu fordern. Diese weigert sich und so landet der Fall unter dem Aktenzeichen 2 O 33/04 vor dem Landgericht Osnabrück und unseren Krimi-Liebhaber in Richterrobe.
Er lauschte den Vorträgen des Klägers und auch der Klägerin, die schlichtweg behauptete, es habe sich nicht um ihre Katze gehandelt sondern es könnte ja auch eine freilaufende ähnlich aussehende Katze gewesen sein. Der Kläger beschwor, es habe sich um die Katze der Frau gehandelt, er sei sich ganz sicher.
Da sich hier ein scheinbar unlösbarer Fall auftat, (denn die Frau wäre nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn zweifelsfrei feststehen würde, dass es wirklich ihre Katze war, die die Reaktion des Radfahrers auslöste, in dessen Folge er sich den Sturz und Schaden zuzog) erinnerte sich der Richter an seine geliebten Krimiserien und was dort gern getan wird, wenn man sich nicht sicher war, ob der Verdächtige wirklich der Täter war.
Der Richter beschloss, eine Gegenüberstellung durchzuführen. Dafür legte er dem Radfahrer mehrere Fotos von Katzen vor, aus denen er bitte die Katze auswählen sollte, die ursächlich für den Sturz und den Schaden gewesen sei. Ganz im Sinne der heiß geliebten Krimiserien wurde darauf geachtet, dass alle fotografierten Katzen der Katze der beklagten Katzenliebhaberin ähnelten und auch die Einstellung der Fotos vergleichbar waren.
Immerhin sollte der Kläger nicht in seiner Meinung beeinflusst werden und müsse ja die ,schuldige‘ Katze zweifelsfrei erkennen. Da für den Radfahrer jedoch die Katzen auf den Bildern alle gleich aussahen konnte er nicht zweifelsfrei sagen, welche der Katzen seine Reaktion ausgelöst hat und tippte auf verschiedene Bilder. Frei nach dem Motto : „Es könnte die gewesen sein. Oder die. Oder vielleicht doch die hier?“.
Dem Richter reichte diese uneindeutige Identifizierung aus. Jedoch nicht für das Stattgeben der Klage, sondern für den Urteilsspruch: ,Im Zweifel für die Katze‘. Damit blieb der beklagten Katzenliebhaberin der Schadenersatz erspart und dem klagenden Radfahrer die Erkenntnis, dass Katzen nicht gleich Katzen sind.
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