Vorsicht: „Volksverhetzung“! Der juristische Totschläger

in deutsch •  7 years ago 


Kleiner Mann, ganz groß? Seit Jahresbegin mischt Heikos NetzDG das Internet auf. Foto: Sandro Halank, Wikimedia Commons, CC-BY-SA 3.0

Hunderte Anzeigen sollen gegen Beatrix von Storch eingegangen sein, nachdem die stellvertretende AfD-Bundesfraktionsvorsitzende angesichts der bevorstehenden Silvesternacht von „barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden“ geschrieben hatte. Anzeigen wegen Volksverhetzung sind die Einschüchterungskeule gegen jede Opposition. Durch ständige Erweiterungen der Gesetzesbestimmung wurde aus einem klar definierten Verbot ein Gummi-Paragraph, der gegen jeden angewendet werden kann – es sei denn natürlich, er beleidigt die Deutschen.

von Manfred Kleine-Hartlage

Der Tatbestand der Volksverhetzung (Paragraph 130 Strafgesetzbuch StGB) erfasst bestimmte Äußerungen mit politischem Bezug. Für einen demokratischen Rechtsstaat sollte es sich von selbst verstehen, sich bei der Bestrafung politischer Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen, zum einen wegen der erheblichen Abgrenzungsprobleme – wo hört die Kritik auf, wo beginnt die «Verhetzung»?, – zum anderen, weil jeder Meinungsparagraph potenzielle Handhaben liefert, völlig legitime, der Regierung aber missliebige Opposition mundtot zu machen.

Man sollte meinen, die BRD, die wir bekanntlich für den freiesten Staat zu halten haben, der je auf deutschem Boden existierte, sei hier besonders zurückhaltend, habe also auch die liberalsten Meinungsgesetze.

Das deutsche Kaiserreich, das wir uns als den Inbegriff eines undemokratischen Obrigkeitsstaates
vorstellen sollen, führte den Paragraphen 130 im Jahre 1872 ein. Bestraft wurde die Aufreizung von Klassen zu Gewalttätigkeiten (und nur dies!) gegeneinander, sofern dadurch der öffentliche Friede gestört wurde. Die Regelung bestand damals aus 33 Worten. Dabei blieb es 88 Jahre lang. Die Adenauer-Republik, die uns als miefiges, reaktionäres Restaurationsregime verkauft wird, unter dem man kaum atmen konnte, änderte den Paragraphen 1960, kam aber immer noch mit 60 Worten aus.

Bestraft wurde nunmehr allerdings auch, «wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet». Damit wurde der Tatbestand schon erheblich ausgeweitet, außerdem kam es nicht mehr darauf an, ob der öffentliche Friede tatsächlich gestört wurde, er musste nur noch («geeignet ist») gestört werden können.

[...]

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Es gab Zeiten, da hieß das juristische "Zauberwort", mit dem man alles und jeden mundtot machen konnte "Wehrkraftzersetzung". Man kann auch Lehren im negativen Sinne aus der Geschichte ziehen.

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