Handelsfachwirt/in IHK, Zulassungsvoraussetzungen der KammersteemCreated with Sketch.

in deutsch •  7 years ago 

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In diesem Blogbeitrag geht es um den Handelsfachwirt. Ich erlaube mir wieder, das abzukürzen: HFW, HandelsFachWirt, und es geht um die Zugangsvoraussetzungen, die manche auch Zulassungsvoraussetzungen nennen, das formale Merkmal.

Man muss also zunächst einmal formale Kriterien erfüllen. Ehe man sich überhaupt den Inhalten widmen darf in einer Prüfung, muss man diese Hürden nehmen, damit man überhaupt zur Prüfung zugelassen wird.

3 optionale Regelvoraussetzungen und 1 Ausnahmeregel

Wie ist die Struktur? Wir haben hier zunächst drei Möglichkeiten. Alle sind verknüpft durch ein „Oder“, das heißt wenn man eines der drei erfüllt, dann hat man diese Zugangsvoraussetzung. Dazu gibt es noch eine Ausnahmeregelung mit geringer praktischer Bedeutung, die ich ganz kurz erläutern werde, aber ich setze sie schon mal in Klammern.

Option 1: 3-jähriger Kaufmännischer Ausbildungsberuf + 1 Jahr Praxis

Das erste ist: Sie haben abgeschlossen einen dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf. Sie haben einen dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf abgeschlossen plus mindestens ein Jahr Berufspraxis. Diese Berufspraxis muss einschlägig sein (ich erläutere gleich noch, was das bedeutet). Also nicht irgendeine Berufspraxis, sondern eine Berufspraxis, die dicht am Handel ist, denn es heißt ja „Handelsfachwirt“.

Option 2: Gelernter Verkäufer oder anerkannter Ausbildungsberuf + 2 Jahre Praxis

Das zweite ist: Sie sind gelernter Verkäufer, jeweils „Oder“, gelernter Verkäufer oder haben absolviert einen anderen anerkannten – muss kein kaufmännischer sein – einen anerkannten Ausbildungsberuf. Irgendeinen, kann auch Handwerk sein, plus mindestens 2 Jahre einschlägige Berufspraxis.

Sie sehen auch hier wieder das Übliche: Wer schon aus dem kaufmännischen Bereich kommt, braucht 1 Jahr Berufspraxis, wer nicht aus dem Kaufmännischen kommt oder „nur“ gelernter Verkäufer ist, braucht mindestens 2 Jahre Berufspraxis.

Fragen Sie mich bitte nicht nach der Logik, warum ein gelernter Verkäufer zwei Jahre Berufspraxis braucht und jemand, der eine dreijährige Ausbildung hat, nur ein Jahr Berufspraxis. Darüber könnte man sicher diskutieren, aber das ist sinnlos, da zu diskutieren, sondern man muss die Prüfungsordnung so hinnehmen, wie sie ist.

Option 3: 5 Jahre Praxis

Und das Dritte ist: Eine mindestens – immer „Oder“ – mindestens 5-jährige Berufspraxis. Wenn Sie also keine Ausbildung haben, keinen Abschluss haben, wie man in Deutschland immer so schön sagt, einen Abschluss haben, können Sie das kompensieren durch eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, aber einschlägige Berufspraxis. Ich werde das sofort erläutern.

Ausnahme: Nachweis auf anderem Weg

Vorher noch kurz die Ausnahmeregelung: Wer auf anderem Wege nachweisen kann, dass er über die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, kann auch zugelassen werden. Diese Ausnahmeregelung ist immer eine Kann-Bestimmung. Aber wie könnte man es anders nachweisen, als durch Berufspraxis, und ist bereits hier unter Punkt 3) ausdrücklich formuliert. Von daher spielt die Ausnahmeregelung faktisch keine Rolle, so dass wir nur noch klären müssen, was heißt das mit der Berufspraxis, was bedeutet es.

Was bedeutet einschlägige Berufspraxis?

Ich hatte schon gesagt „einschlägige“ Berufspraxis, und im Prinzip bedeutet es drei Dinge: Es bedeutet Verkaufstätigkeiten, oder – wenn es keine Verkaufstätigkeiten sind – oder andere kaufmännische Tätigkeiten, auch Lagerverwaltung, oder im institutionellen oder funktionalen Handel.

Was wollen uns diese Worte sagen?

• „Institutioneller Handel“, das ist der Handel, der Handel darstellt als Institution, also zum Beispiel ALDI ist ein Händler. Ganz klar, das ist eine Institution. ALDI, LIDL und so weiter, REWE, EDEKA, alles große Institutionen dieses Wirtschaftsbereiches Handel.

• „Funktionaler Handel“ bedeutet, wenn man zwar nicht einer dieser großen Unternehmen zugehörig ist, aber von seiner Funktion Handel betreibt, also es ist faktisch Handel, obwohl es in dem Sinne kein Handelsunternehmen ist.
Und wenn Sie jetzt sagen, „Ich weiß nicht genau, ob das, was ich mache, hier drunter fällt…“, ich kann es Ihnen nicht verbindlich sagen.

Warum? Weil ich es nicht entscheiden kann. Das heißt: Bitte richten Sie Zweifelsfragen an den entsprechenden Sachbearbeiter oder die entsprechende Sachbearbeiterin bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.

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