In diesem Blogbeitrag geht es um den leitenden Angestellten, genauer gesagt: Es geht um die Kündigung, die Kündigung dieses leitenden Angestellten. Hier konzentrieren wir uns zunächst auf den leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungs-Gesetz (BetrVG).
Unterschiedliche Definitionen für leitende Angestellte
Bleiben wir zunächst mal bei diesem Begriff hier - leitender Angestellter: Wir haben schon gesehen in einem anderen Beitrag von mir, dass der Begriff „Leitender Angestellter“ nicht einheitlich definiert ist im Arbeitsrecht, sondern es gibt
• den leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz und
• den leitenden Angestellten nach Kündigungsschutzgesetz.
Und diese beiden Begriffsdefinitionen stimmen nicht überein.
• Der leitende Angestellte nach Betriebsverfassungsgesetz wird eher, vereinfacht gesagt, leitender Angestellter über die unternehmerische Leitungsaufgabe,
• und der nach Kündigungsschutzgesetz wird es eher über die Position, wie Geschäftsführer zum Beispiel.
Kündigung leitender Angestellter nach Betriebsverfassungsgesetz
Wir sind jetzt zunächst hier beim leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz. Und da gelten verschiedene Punkte:
• Einmal braucht diese Kündigung eine soziale Rechtfertigung nach Kündigungsschutzgesetz.
• Dann gibt es nach § 3 Kündigungsschutzgesetz für den leitenden Angestellten nur nach Betriebsverfassungsgesetz das Einspruchsrecht beim Betriebsrat.
• Aber, aber, aber: Es gibt kein Widerspruchsrecht des Betriebsrats. Und zwar nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat normalerweise ein Widerspruchsrecht unter bestimmten Bedingungen gegenüber einer Kündigung. Dieses Widerspruchsrecht gilt hier nicht. Warum? - Weil das Betriebsverfassungsgesetz für den leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt. Klingt ein bisschen besoffen, ist aber so.
• Und schließlich bei Auflösung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird nach § 9 Kündigungsschutzgesetz, das ist die Situation, dass der leitende Angestellte den Kündigungsschutzprozess gegen seine Kündigung gewinnt und der Arbeitgeber den Antrag stellt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen gegen Abfindung, dann muss das begründet sein.
Ja, wenn der Arbeitgeber diesen Antrag stellt, das ist § 9 Kündigungsschutzgesetz, bitte mal reinschauen, dann muss der Arbeitgeber dies begründen.
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Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Impressum: Hauptstraße 127, 69117 Heidelberg (Büroadresse)
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