Was besagt der Verbotsgrundsatz im Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht besteht im Wesentlichen aus zwei Gesetzen, nämlich einmal dem GWB, also dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und dem UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Kartellverbot
Der Verbotsgrundsatz berührt das GWB, genauer gesagt § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung). Dort findet sich dieser Verbotsgrundsatz. Man könnte ihn auch „das Kartellverbot“ nennen, obwohl dieser Begriff dort überhaupt nicht vorkommt. Stattdessen spricht man hier von Vereinbarungen, die verboten werden. Der Verbotsgrundsatz verbietet also Vereinbarungen zwischen Unternehmen, und zwar solche Vereinbarungen, die darauf zielen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken, zu verfälschen. Verbotsgrundsatz bedeutet also: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Wettbewerbsverhinderung, -einschränkung oder -verfälschung bezwecken oder bewirken, sind verboten. Das ist das Kartellverbot, § 1 GWB, und eigentlich wäre damit das GWB schon abgeschlossen.
Aber das ist es leider nicht, sondern im Folgenden kommen Ausnahmen zu diesem Kartellverbot. Andernfalls könnte man auch das Wettbewerbsrecht sehr leicht abhandeln und sehr schnell verstehen. Aber es gibt eben auch Ausnahmen. Falls der Prüfer nun noch fragt: „Können Sie eine Ausnahme nennen?“, könnte die Antwort darauf lauten: „Ja, zum Beispiel Mittelstandskartelle sind unter gewissen Bedingungen erlaubt.“
Im Übrigen glaube ich, dass - wer in die Hölle will - nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht.
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