Mehr Duelle!? - Verleumdungen und Ehrabschneidungen in einer Privatrechtsordnung

in deutsch •  8 years ago  (edited)

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Auf der diesjährigen Mises-Konferenz gab es wie jedes Jahr eine Fragerunde in der die Zuhörer den Referenten einige Verständnisfragen oder auch Meinungen zu bestimmten Themen entlocken durften.

Interessant wie ich finde, war die Frage eines Teilnehmers zum Umgang mit Verleumdungen oder ehrverletztenden Äußerungen und wie diese in einer Privatrechtsgesellschaft (Min 15:20) reguliert werden. Interessant waren auch die Äußerungen von Prof. Polleit (ab Min 23:35) und Prof. Hülsmann (ab Min. 22:40 und 25:30) dazu.

Prof. Hülsmanns Bemerkung, dass mehr Duelle die Anzahl der Beleidigungen wieder auf ein geringeres Maß zurückführen könnte, sorgte natürlich für Erheiterung. Er ist der Auffassung, dass durch Ausschaltung der persönlichen Verantwortung durch den Staat die Verleumdungen sprunghaft zugenommen haben. Der Staat tat dies mit dem Verbot der Duelle. Vor 300 und mehr Jahren waren verbale persönliche Angriffe gegen eine Person oft mit dem Austragen eines Duells (zuletzt mit Schusswaffen) verbunden. Der Ehr-Verletzte hatte das Recht auf Herausforderung desjenigen, der die ehrverletzende (öffentliche!) Bemerkung geäußert hat. Persönliche Angriffe konnten eben harte Konsequenzen nach sich ziehen. Man war vorsichtig mit dem was über eine Person sagte. Das geflügelte Wort „Hüte deine Zunge" stammt aus dieser Zeit.

Das eine Rufschädigung den Tod zur Folge haben konnte änderte sich, als König Friedrich II. Duelle verbot. Nun waren die Duelle zwar illegal und sie fanden noch statt, aber bald waren sie ganz verschwunden und die Gerichte wurden geflutet mit Klagen über Verleumdungen aller Art.

Auf Prof. Hülsmanns wertvollen Hinweis zu Prof. Hoppes Versicherungstheorie sei hier noch kurz eingegangen. Hoppe vermutet eine stark steigende Versicherungsprämie für Personen, die landauf landab ihre Mitmenschen mit Beleidigungen überziehen. Warum? Die Versicherer registrieren statistisch eine hohe Opfer-Wahrscheinlichkeit ihrer Versicherten, sollten diese sich Beleidigungen ihrer Mitmenschen zum Lebensmotto gemacht zu haben. Wie sich jeder vorstellen kann, wird nicht jeder Mensch gelassen auf eine Beleidigung reagieren, sondern auch – natürlich rechtswidrig – zum Mittel der Gewalt greifen. Dies hat jedoch steigende Versicherungsprämien zur Folge. Die steigenden Versicherungsprämien könnten demnach ein adäquater Ersatz für blutige Duelle sein und eine Disziplinierung der potentiellen Beleidiger zur Folge haben.

Prof. Polleit nimmt zum Rechtsverständnis von Murray Rothbard Stellung und sagt einen sehr klugen Satz. Er macht deutlich, wie Beleidigungen erst entstehen. Eine Beleidigung wird erst zu einer, wenn die „beleidigte“ Person daraus eine macht oder anders ausgedrückt, liegt es an ihrem subjektiven Werturteil, wie eine Meinungsäußerung zu werten ist. Aber der Beleidigte könnte eine Äußerung auch „belustigend“ finden, wie Polleit feststellt. Wie eine Äußerung nun zu werten ist, obliegt jedem selbst und wer anders soll ein Werturteil über eine Meinung fällen? Ein Richter?

Eine physische Verletzung von Eigentumsrechten fand in diesem Fall nicht statt und kann damit nicht justiziabel sein.

In einer auf privaten Verträgen fußenden Rechtsordnung kann die Sanktionierung von verletzenden Handlungen nur über erkennbare Verletzungen vorgenommen werden. Erkennbar heißt: für jeden sichtbar. Verletzungen des materiellen Eigentums sind feststellbar. Verletzungen des Körpers sind auch erkennbar. Hierüber läßt sich nicht streiten und ein Richter kann demzufolge über diese Einschränkungen der Eigentumsrechte befinden und urteilen.

Verletzungen der Ehre oder Rufschädigungen bleiben der objektiven Einschätzung verschlossen und obliegen subjektiven Einsichten. Dazu zählen alle möglichen und unmöglichen Meinungen, so sehr man sie auch teilt oder ablehnt. In der Privatrechtsordnung kann daraus keine Entschädigung ermittelt werden. Wie beziffert man den Wert des Leumundes eines Handwerksmeisters oder einer Mutter von vier Kindern?

Tja, darüber läßt sich trefflich streiten, aber das wollen wir in einer Privatrechtsordnung gerade nicht. Derartige „beleidigende“ Äußerungen bleiben hier ungesühnt, kommen aber auch vermutlich wesentlich weniger vor.

In diesem Sinne.

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Sehr interessante Gedanken zu Beleidungen und den Konsequenzen in einer Privatrechtsgesellschaft. Ich kann mir übrigens gut vorstellen, dass es in gewissen Kreisen, die etwas auf sich halten, auch heute noch Duelle gibt.