Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab füge ich Ihnen den Text des Verbandsanwaltes des Brandenburgerjagdverbandes ein zur rechtlichen Situation des Pächters im Fall eines bestätigten ASP Falles.
Hierzu der Link:
https://kjv-tf.de/asp-jagdverbot-und-jagdpacht/
Nach der Ausführung stelle ich die tatsächlich juristische Grundlage ein die rechtswirksam vom Bundestag und Bundesrat seit dem 06.12.2018 Anordnung 556/18 Bundesrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit für jeden Jagdausübungsberechtigten und Bürger zugänglich ist und bindend.
Hierzu ist noch zu erklären das nach einer solchen Änderung die den Vertrag grundlegend ändert jeder Bürger das Recht hat von seinem Vertrag binnen 6 Monate Einspruch einzulegen und diesen damit fristgerecht aufheben zu können. Wird davon nicht Gebrauch genommen ( Alle Jagdverbände wurden von mir darauf hingewiesen ) wird die Änderung stillschweigend akzeptiert und ist automatisch Vertragsgegenstand.
Nach der Ausführung meine Stellungnahme:
In den ASP-Gebieten in Brandenburg werden von den Landkreisen Jagdverbote verhängt. Die Dauer ist ungewiss. Viele Jagdpächter fragen sich jetzt, was mit ihren Verpflichtungen aus dem Jagdpachtvertrag wird. Insbesondere hinsichtlich der Übernahme des Wildschadensersatzes im Jagdpachtvertrag bestehen Unsicherheiten, da Wildschäden mit Jagdmitteln nicht verhindert werden können. Hierzu einige Hinweise:
Auf den Jagdpachtvertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Pachtvertrag Anwendung. Nach § 581 Abs. 2 BGB finden auf den Pachtvertrag im Wesentlichen die Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung. Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist das Jagdausübungsrecht. Ist der Gebrauch des Jagdausübungsrechts aufgrund der behördlichen Verbote nicht möglich, liegt ein Mangel im Sinne von § 536 BGB vor. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Pachtsache (Jagdbezirk mit Jagdverbot) vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (das Jagdausübungsrecht kann uneingeschränkt ausgeübt werden) abweicht. Auf ein Verschulden des Verpächters kommt es nicht an.
Rechtsfolge ist, dass der Pächter für die Zeit, in der er die Jagd nicht ausüben kann, von der Entrichtung des Pachtzinses befreit ist (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Minderung muss vom Pächter nicht „beantragt“ werden, vielmehr entsteht der Minderungsanspruch kraft Gesetzes. Zwar sieht § 536c BGB vor, dass der Pächter den Mangel anzuzeigen hat, da jedoch der Verpächter den Mangel nicht beseitigen kann und ihm der Mangel ohnehin bekannt sein muss (öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Veterinärbehörde), hat ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kaum Bedeutung.
Der Jagdpächter sollte jedoch sein Minderungsrecht gegenüber der Jagdgenossenschaft geltend machen und eine Rückzahlung der Pacht für den Zeitraum des Jagdverbost verlangen. Besteht ein behördliches Jagdverbot an 250 Tagen des Jagdjahres, so können 250/365 (68,49%) des Pachtzinses zurückverlangt werden. Ist nur ein Teil des Jagdbezirks betroffen, so ist die Minderung nur für den vom Jagdverbot betroffenen Teil geltend zu machen. Erstattet die Jagdgenossenschaft den Minderungsbetrag nicht, so ist der Pächter grundsätzlich berechtigt, bei Fälligkeit des Pachtzinses für das nächste Jagdjahr die Aufrechnung mit dem Minderungsbetrag zu erklären und muss dann nur den Pachtzins abzüglich des Minderungsbetrages zahlen. In jedem Fall sollte aber zuvor das Gespräch mit dem Jagdvorstand gesucht werden.
Bei einem sehr langen behördlichen Jagdverbot kann im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Jagdpachtvertrages gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehen. Die Jagdgenossenschaft kann ihre Ertragsausfälle ggf. gemäß § 39a TierGesG beim Landkreis liquidieren.
Nicht ganz so einfach gestaltet es sich mit der übernommenen Verpflichtung zum Wildschadenersatz. Es handelt sich um eine Pflicht aus dem Jagdpachtvertrag. Dieser erlischt nicht dadurch, dass ein behördliches Jagdverbot oder ein Minderungsrecht besteht. Grundsätzlich gilt der Vertrag bis zu seinem vereinbarten Ende oder bis zu einer wirksamen Kündigung fort.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Übernahme der Wildschadenersatzverpflichtung voraussetzten, dass der Jagdpächter den Wildschaden mit Jagdmitteln verhindern oder verringern kann. Diese Möglichkeit ist ihm durch das behördliche Jagdverbot jedoch nun genommen. Kommt dann noch ein Betretungsverbot hinzu, ist dem Pächter jegliche Einflussnahme unmöglich. Unter diesen Bedingungen hätte sich
der Pächter nie dazu bereit erklärt, die Haftung für den Wildschaden zu übernehmen. Es dürfte insoweit eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ im Sinne von § 313 BGB vorliegen. Rechtsfolge ist, dass der Jagdpächter eine Anpassung des Vertrages hinsichtlich der Wildschadensregelung verlangen kann. Es sind insoweit Verhandlungen mit der Jagdgenossenschaft aufzunehmen. Bei diesen ist zu berücksichtigen, dass die Jagdgenossenschaft kraft Gesetzes ohnehin unbeschränkt für den Wildschaden haftet und eine Wildschadensverringerung durch den Pächter durch das Jagdverbot unmöglich ist. Im Ergebnis sollte eine Regelung stehen, wonach der Pächter während der Zeit des Jagdverbots von der Wildschadenersatzpflicht befreit ist. Bei der Vertragsänderung ist auf das Schriftformerfordernis (§ 11 Abs. 4 BJagdG) zu achten. Ist die Jagdgenossenschaft zu Gesprächen nicht bereit oder lehnt diese eine entsprechende Änderung ab, so kann bei Gericht eine Klage auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung erhoben werden. Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann der Pachtvertrag auch von jeder Partei fristlos gekündigt werden. Es empfiehlt sich, rechtzeitig das Gespräch mit der Jagdgenossenschaft zu suchen, und nicht abzuwarten, bis Wildschadenersatzansprüche gestellt werden.
Jens Ole Sendke Rechtsanwalt Justitiar des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V.
Zu beachten ist das hier bis Dato 2020 kein Pächter einen Anspruch erwirken hat können und das aus folgenden juristisch einwandfreien Grundsätzen!!!
Hier die Richtigstellung:
So mal was ich denen Vereinen geschickt habe, das wird bisschen dauern aber sie werden es verstehen lernen 📖 🧐👊
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider muss ich Ihnen mitteilen das Ihre ausgeführten Rechtshinweise zum ASP Ausbruch in einem Gebiet in Deutschland grundlegend falsch sind.
Hier liegt kein Verschulden einer der Vertragsparteien zu Grunde, also ist hiermit ein Ausschluss einer Minderung gegenüber des Verpächters ausgeschlossen da hier das aktuelle Tierseuchengesetz greift.
Zweitens sind diese Maßnahmen seit genau dem 06.12.2018 durch die Anordnung ASP Bundesrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam.
Diese Veröffentlichung wie auch Ihren LANDES und BUNDESVERBAND mitgeteilt hatte jeder Jagdausübungsberechtigte hier laut gesetzlicher Vorgaben das Recht ( 6 Monate lang ) diese Änderung bei seinem Vertragspartner anzuzeigen und gegebenenfalls es in seinen Vertrag anzupassen oder von diesen zurück zu treten ( weil es keine Entbindung einer zu leistend Person aus einer verpflichtenden Anordnung zivilrechtlich zu entbinden möglich ist ( Katastereintrag) wird es aber so eine Regelung ohne dritte Person nicht geben können 🤫🥳🤣).
Es gibt auch keine Entschädigungen für diese Art von Ausfall ( Pachtzahlungen ) aus öffentlichen Mitteln, da diese in ausgefallene Gewinne/Einnahmen fallen würden und damit nicht entschädigt.
Der Jagdausübungsberechtigte der hier keine Anpassung ( die ihn entbinden würde natürlich immer noch nicht rechtswirksam gibt hätte er aber eine Pachtaussetzung vereinbaren können die aktuell aber keine Genossenschaft akzeptiert hätte und auch könnte, da hierzu eine 100% Mehrheit nötig wäre und außerdem vielleicht eine Belastung der Genossenschaft entsteht die auch rechtsunwirksam wäre. ) vornimmt oder nicht aus seinem gültigen Pachtvertrag zurück tritt, nimmt der Pächter ( Jagdausübungsberechtigten) diese Änderung des Tierseuchengesetz von Paragraphen 3-15 indirekt als gesetzliche Grundlage in seinen Jagdpachtvertrag auf!!!
Der Grund das jedes Revier einen Jagdausübungsberechtigten zwingend haben muss kommt aus der Ausübung des Tierseuchengesetzes sowie die Länge der Mindestpachtdauer und wird aus diesen bindenden Pflichten ins Jagdkataster eingetragen um im Fall des Ausbruchs eine zuständige Person zur Verfügung zu haben und wenn diese hier mit der Jagdgenossenschaft eine Zahlung vereinbart hat als Entgelt dann muss man sich höchstens über den geistigen Zustand des Jagdausübungsberechtigten Gedanken machen aber nicht über seine Pflichten und Rechtsansprüche auf Rückzahlung einer vertraglich klar geregelten Situation.
Es hat keiner eine Minderung der Jagdpachtzahlung im dem Zeitraum in dem der feste Zaun gestellt wird im Vertrag, also ist diese zu zahlen, da der jagdpachtfähige Jäger hier diese Maßnahmen akzeptiert hat und eine Pachtminderung sich damit nicht ergibt.
Außerdem ist der Jagdausübungsberechtigte aus seinem Dienstleistungsvertrag was ein Jagdpachtvertrag ist, sogar zur Erfüllung der Tierschutzauflagen verpflichte und hat diese wissentlich in Kauf genommen mit einem Suchaufwand von 38200 Stunden im Jahr auf eine Fläche von 4000ha laut Tierseuchengesetz, sowie der Tilgung des Bestandes auf 0 in Kern und Pufferzone mit allen dazugehörigen Hygienemaßnahmen auf Jahren siehe Anordnung 556/18 Punkt E und E1
Ich wünsche Ihnen allen sehr viel Erfolg mit Ihren Klagen denen jegliche Grundlage fehlt gegen das jeweilige Bundesland, welche alle aus einer Rechtsanfragen von mir Ihr Tierseuchengesetz etwas noch genauer angepasst haben.
Viele Grüße und Waidmannsheil
Peter Saar