Es gibt keine Ewigkeitsgarantie!

in deutsch •  10 months ago 

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Das Bundesverfassungsgericht überschätzt mit den von ihm entwickelten Theorien zum Parteienverbot seine Möglichkeiten und überschreitet seine Kompetenz.

Art. 146 GG setzt dem Grundgesetz klare zeitliche Grenzen. Diese Bestimmung darf durch das Bundesverfassungsgericht nicht ausgehöhlt und konterkariert werden. Das Grundgesetz, dem deutschen Volk von den Siegermächten auferlegt, stellt weiterhin ein Provisorium dar, das jederzeit durch eine vom Volk gebilligte Verfassung abzulösen möglich bleiben muß.
Wenn eine Partei dieses Ziel verfolgt, handelt sie im Rahmen und innerhalb der Zielsetzung des Grundgesetzes.

Die dem Art. 21 GG zu Grunde liegende freiheitlich-demokratische Grundordnung umfaßt deren Kernelemente Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenwürde.

  • Dem Demokratiegebot kommt eine repräsentative Form der Beteiligung des Volkes an politischen Entscheidungen nur bedingt nach. Daher ist die plebiszitäre Ausgestaltung die eigentliche Erfüllung des Demokratieauftrages, die niemals ausgeschlossen werden darf.
  • Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gebietet die Bindung der staatlichen Institutionen an Recht und Gesetz, die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das staatliche Gewaltmonopol. Letzteres allerdings wird bei Versagen der Staatsorgane oder bei Mißbrauch durch diese verwirkt und fällt dann an den Souverän zurück.
    Das Rechtsstaatsprinzip setzt eine perfekte Gewaltenteilung voraus, an der es derzeit in Deutschland schon formal fehlt (Regierungsmitglieder als Parlamentarier kotrollieren sich selbst. Justizministerien weisen die Staatsanwaltschaften an.). Die praktischen Defizite treten täglich hervor. Schwere Grundgesetzesverletzungen durch deutsche Regime werden nicht geahndet.
  • Die Menschenwürde umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes „insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Auf „rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar.“ Letztere zu definieren, bleibt das Gericht schuldig. Auch das Wort „insbesondere“ öffnet den Raum für unbestimmte weitere Enumerationen.
    Eine elementare Rechtsgleichheit erfordert nicht die völlige Gleichstellung Deutscher mit Ausländern. Die jahrelange gezielte rechtswidrige Einschleusung von Ausländern nach Deutschland und die wahllose inflationäre Ausgabe deutscher Pässe an diese gebieten es, die dadurch entstandenen illegalen Verzerrungen in der Bevölkerungszusammensetzung zu korrigieren. Das deutsche Volk diskriminiert nicht, wenn es sich gegen seine Dilution durch andere Völker wehrt.
    Als Rassismusdefinition sollte die der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) übernommen werden, die lautet: „'Rassismus' bedeutet die Überzeugung, daß ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Mißachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gefühl der Überlegenheit gegenüber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.“
    Mit dieser Begriffserklärung sind sachlich und rechtlich gebotene Differenzierungen perfekt vereinbar. Sie wirkt natürlich auch der Diskriminierung Deutscher und der Bevorzugung von Ausländern entgegen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht meint, eine Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung liege bereits vor, wenn eine Partei noch nicht erkennen lasse, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten solle, liegt es falsch. Gerade auf diese neue Ordnung ist abzustellen, denn nur sie verrät die neue Stoßrichtung und erlaubt deren Bewertung. Es könnte ja dadurch schließlich auch ein wesentlich besseres Konzept das gegenwärtig undemokratische und rechtsstaatswidrige ablösen und die perfektionierte Version von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde verwirklichen.
Das Bundesverfassungsgericht inkriminiert legales Verhalten mit seiner Auffassung, daß Art. 21 Abs. 2 GG ein strafrechtlich relevantes Handeln nicht erfordere, und setzt den präventiven Eingriff zu früh bei der abstrakten anstatt der konkreten Gefährdung an.

Keine der an den grundgesetzeswidrigen Umvolkungsmaßnahmen seit 2015 und Repressionen im Rahmen des Corona-Betruges beteiligten Blockparteien steht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes. Doch das Bundesverfassungsgericht beweist durch seine diesbezügliche Untätigkeit bis hin zur Unterstützung, daß es integraler Teil der Problematik der Mißachtung des Grundgesetzes ist, bedingt durch seine politische Verflechtung, die der Unabhängigkeit der Justiz Hohn spricht.

Anlage 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Art. 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Anlage 2

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html
https://www.dwds.de/wb/ausgehen

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