Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Das Europäische Parlament nahm ohne mediale Verbreitung in der Öffentlichkeit Ende März 2019 eine Entschließung zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Abstammung in Europa an.
Warum diese „bahnbrechende Idee“ nicht kommuniziert wurde, erklärt sich durch einen Blick auf Inhalt und Konsequenzen der Entschließung.
Zunächst stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Aktion, die nur auf Afrikaner Bezug nimmt. Die Welt hält auch noch einige andere Bevölkerungsgruppen bereit. Wie ist es um die Rechte von Amerikanern (Amerika umfaßt mehr als die USA!) und Asiaten in Europa bestellt? Warum werden nicht auch sie, soweit ihre Staaten kolonialisiert wurden, einbezogen? Nicht daß das zu empfehlen wäre, denn die gesamte Aktion ist obsolet. Die bestehenden Gesetze erstrecken sich auf alle, denen Unrecht geschieht. Ihre Anwendung reicht völlig aus, ohne daß man bestimmten Gruppen einen privilegierenden Sonderstatus einräumen müßte.
Anders, als es zunächst erscheint, betrifft die Entschließung nicht nur bereits in Europa lebende Afrikaner, sondern zielt auch auf die Ausweitung dieses Bestandes ab (Punkt 23). Es ist nicht ersichtlich, warum die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollte, daß Migranten legal in die EU einreisen können. Dafür haben die Einreisewilligen selbst zu sorgen durch die Erfüllung der dafür vorgeschriebenen Erfordernisse.
Profile zur Fahndung nach Straftätern (Punkt 17) haben alles zu enthalten, was dem Ziel der Aufklärung von Straftaten förderlich ist. Dazu gehören ggf. selbstverständlich auch ethnische Merkmale. Alles andere bedeutete Strafvereitelung im Amt.
Eine Quotierung für Afrikaner auf dem Arbeitsmarkt ist ebenso abzulehnen, wie jede andere Art von Quotierung. Allein die Qualifikation muß den Ausschlag geben - und dies natürlich unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit (Punkt 21).
Die Privatautonomie bei zivilrechtlichen Vertragsschlüssen ist bereits bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt. Unerträglich wird es dort, wo den Gläubigern unwägbare finanzielle Risiken zugemutet werden (Punkt 22).
In einem Fehlurteil wurde ein Vermieter zu einer vierstelligen Geldstrafe verurteilt, weil er einen Mietinteressenten aus Burkina Faso abgelehnt hatte. Das Gericht mutet damit dem Vermieter ein unzumutbar erhöhtes Ausfallrisiko bei der Eintreibung von Forderungen zu. Schuldner mit Auslandsbezug können sich durch Rückwanderung relativ unproblematisch der Durchsetzung von Forderungen entziehen. Damit gehören sie einer höheren Risikogruppe an. Das hat nichts mit Diskriminierung zu tun. Die Justiz selbst geht bei Vorliegen von Auslandsanbindung von erhöhter Fluchtgefahr aus und verhängt auf dieser Grundlage ggf. Untersuchungshaft bei Delikten.
Die plakative Repräsentanz von Afrikanern in den Medien (Punkt 11), über ihren Bevölkerungsanteil hinaus, veranlaßte bereits den des Rassismus unverdächtigen Grünen Boris Palmer zu deutlichen Worten des Unverständnisses. Der Effekt solcher Maßnahmen schlägt leicht in das Gegenteil der intendierten Wirkung aus.
Die gezielte Bevorzugung von Gruppen hat sich noch selten zu deren nachhaltigem Vorteil ausgewirkt. Sie ist geeignet, Ausgrenzung mit subtilen Mitteln zu fördern, womit für die Betroffenen nichts gewonnen ist.
Dieses Machwerk trägt einmal mehr die Handschrift der üblichen Verdächtigen, die es aus diesem Grunde tunlichst wenig propagieren.
http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0239_DE.html
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/panorama/nur-„an-deutsche“-vermieter-muss-entschädigung-wegen-diskriminierung-in-wohnungsanzeige-zahlen/ar-BBY1GKV?MSCC=1575988637&ocid=spartandhp
Ich bin kein Jurist, aber ich bin mir recht sicher, dass das gegen Artikel 3 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist.
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Ich bin Jurist: Das verstößt nicht gegen Art. 3 GG, denn Grundrechts sind grundsätzlich Abwehr~ oder Teilhaberechte gegen den Staat. Die Drittwirkung der Grundrechte im Zivilrecht war früher sehr eingeschränkt, ufert aber jetzt immer mehr aus.
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Ich verstehe die zwei Sätze nicht einmal.
Eine systematische Bervorzugung oder Benachteilgung aufgrund der Herkunft widerspricht also nicht Art. 3 GG ?
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Im Zivilrecht gilt grundsätzlich Privatautonomie. Man kann sich seinen Vertragspartner frei auswählen. Erst seit linksversiffte Aktivisten unser Rechtssystem pervertieren, wird versucht, die an sich nur gegenüber dem Staat geltenden Grundrechte ins Zivilrecht einzuführen. Die Frage muß hier sein, ob Art. 3 auch im Zivilrecht gilt. Erst dann wäre ein Verstoß dagegen möglich.
Der Vermieter hier hatte einen lausigen Anwalt. Wäre mit dem Bonitätsrisiko argumentiert worden, hätte er zumindest in der höheren Instanz Erfolg gehabt.
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