Grenzdebile Kriegshetzerin

in deutsch •  3 years ago 

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Das Verteidigungsministerium ist an seiner Spitze auf Grenzdebilität abonniert.

AKK, die enthirnte Vollidiotin, über deren Dummheit auch die Brillengläser nicht hinwegtäuschen, ruft unverhohlen zum Krieg gegen Rußland auf.
Stünde sie nicht ohnehin am Ende ihrer Amtszeit, müßte sie wegen akuter Gefährdung des Landes abgesetzt werden.
Strafrechtlich erfüllt ihre Äußerung den § 13, Absatz 2 des Völkerstrafgesetzbuches.

Wer unprovoziert und ohne Anlaß einer Atommacht mit militärischen Maßnahmen droht, hat nicht nur den Knall nicht gehört, sondern auch den Pilz nicht gesehen. Diese entfesselte Bluthündin ist für kein öffentliches Amt mehr tragbar. Die kognitiv retardierte Etappenhäsin war von Anfang an eine Fehlbesetzung in Kontinuität zu ihrer lächerlichen, aber nicht weniger kriminellen Vorgängerin .
Daß Deutschlands ohnehin prekäre Energieversorgung von Rußland abhängt, sei nur am Rande noch erwähnt, dürfte der dämlichen Kuh aber auch nicht bewußt sein.

Herausgefordert wird Rußland permanent von den Unwertewestlern und osteuropäischen US-Vasallen unter der Führung des Weltterroristen USA. Der in der Ukraine installierte erbärmliche Schmierenkomödiant weiß sich dieser Allianz trefflich zu bedienen.
Für derartige Abenteuer darf Deutschlands Existenz nicht riskiert werden. Die Herren Soldaten seien an dieser Stelle an ihren Amtseid erinnert.
Rußland seinerseits droht nicht, sondern ist auf die Wahrung seiner Interessen bedacht und macht angemessen und sehr moderat darauf aufmerksam. Man stelle sich die Reaktion der USA vor, lüde Moskau Mexiko zum Eintritt in ein östliches Militärbündnis ein.

Anhang

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

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