Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Ausschluß der NPD-Nachfolgepartei Die Heimat von der staatlichen Parteienfinanzierung folgt logisch aus seiner abwegigen Begründung der Ablehnung des Verbotsantrages gegen die NPD aus dem Jahre 2017.
Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig, aber zu klein für ein Verbot befunden. Demzufolge wäre es natürlich widersinnig, ihr mit staatlicher Unterstützung zum Anwachsen auf die kritische Größe zu verhelfen.
Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil schreitet das Gericht gezwungenermaßen weiter auf dem eingeschlagenen Irrweg.
Die Größe einer Partei unterliegt oft erheblichen Fluktuationen, die sie relativ schnell in der Wählergunst aufwerten oder absenken kann.
Mit dem Rückgriff auf diesen verfehlten Maßstab hatte sich das Gericht damals mit einem Taschenspielertrick aus der Zwangslage befreit, daß die Verfassungswidrigkeit der NPD eben nicht überzeugend festzustellen gewesen war, und es sich mit einem auf diese gewagte Behauptung gestützten Verbot schwer getan hätte. Daher hatte man sich auf das Argument der geringen Größe zurückgezogen und das Verbot abgelehnt.
Das Verbot einer Partei und ihrer staatlichen Finanzierung aufzusplitten, führt dazu, daß einer Partei letztere entzogen werden kann, ohne sie durch ein Verbot in den Untergrund zu treiben und sie damit der Beobachtung zu entziehen.
Im siebten Jahr nach dem NPD-Urteil und der daraufhin erfolgten Grundgesetzesänderung ergeht nun dieses Urteil, das inzident die Verfassungswidrigkeit der Nachfolgepartei der NPD affirmiert, obwohl dies mit guten Gründen zu bezweifeln ist.
Offensichtlich ist das das Urteil als Warnung an die AfD gedacht, mit der man sich argumentativ seitens des Regimes und der Blockparteien nicht auseinandersetzen kann, ohne ihr haushoch zu unterliegen.
Doch auch dieser demokratievergessene Ansatz unterliegt keinen geringeren Hürden als ein Parteienverbot, denn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit muß auch dafür festgestellt werden.
Anlage 1
RT-DE
vom 23. Januar 2024
Bundesverfassungsgericht entscheidet: NPD-Nachfolgepartei bekommt keine Parteifinanzierung mehr.
Die Nachfolgepartei der rechtsextremen NPD, Die Heimat, bekommt keine staatliche Parteifinanzierung mehr. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag beschlossen.
Die rechtsextreme NPD, die sich inzwischen Die Heimat nennt, wird von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe entschieden.
Die Nachfolgepartei der rechtsextremen NPD, Die Heimat, wird laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hatte sich im vergangenen Juni in Die Heimat umbenannt. Es war das erste Verfahren dieser Art am höchsten deutschen Gericht.
Die Möglichkeit zum Finanzierungsausschluss hatte der Gesetzgeber nach dem zweiten erfolglosen NPD-Verbotsverfahren 2017 geschaffen. Ein Verbot hatte das Verfassungsgericht damals abgelehnt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchsetzen könne.
Der Gesetzgeber schuf daraufhin die Möglichkeit zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beantragten beim Verfassungsgericht, für sechs Jahre die NPD und mögliche Ersatzparteien von der Parteienfinanzierung auszuschließen.
Der Zeitraum ist gesetzlich vorgegeben. Mit dem Urteil entfallen auch steuerliche Begünstigungen für die Partei und die Zuwendungen an sie.
Anlage 2
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.