Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
„Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand.“ besagt ein Sprichwort. Es umschreibt die mit dem Ausgang eines Gerichtsverfahrens für die Beteiligten verbundenen Imponderabilien und Überraschungen.
Was bedingt die selbst für Juristen oft schwierige Prognose hinsichtlich zu erwartender Urteile? Herrscht bei der Justiz das Prinzip der Willkür? Nicht unbedingt.
Juristen sind nicht unfehlbar. Wie in allen anderen Berufszweigen auch, gibt es gute und schlechte Vertreter dieser Zunft. Daher kommt es immer wieder zu Fehlurteilen, darauf beruhend, daß Recht und Gesetze von Gerichten nicht oder falsch angewandt wurden, oder daß der zu beurteilende Sachverhalt nicht korrekt erfaßt wurde. Das Rechtssystem reagiert auf dieses erkannte Problem durch die Bereitstellung eines Korrektives: der Weg durch die Instanzen; d. h. dem nächsthöheren Gericht kann das Urteil zur Überprüfung und ggf. Abänderung vorgelegt werden.
Doch nicht immer sind es Fehlleistungen der Gerichte, die für Unsicherheit sorgen.
Da Normen für eine Vielzahl möglicher Lebenssachverhalte konzipiert sind, obliegt es den Gerichten, sie jeweils fach~ und sachgerecht auf den Einzelfall bezogen anzuwenden. Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten einen Ermessensspielraum, der den Gerichten eine gewisse Flexibilität einräumt, um die Normen an den individuellen Sachverhalt möglichst gerecht zu adaptieren (Kann-~ und Soll-Bestimmungen). Oft sind es auch in den Gesetzen enthaltene Begriffe, die den Gerichten eine Wertung abverlangen.
Es wäre lebensfremd zu erwarten, daß Richter ihre Arbeit losgelöst von ihrer persönlichen Vita ausüben könnten. Erfahrungen und Überzeugungen fließen in die Urteile unvermeidlich mit ein. In evidenten Fällen reagieren die Verfahrensbeteiligten darauf mit Befangenheitsanträgen, um einem offensichtlich voreingenommenen Gericht einen Fall zu entziehen und ihn einem anderen Gericht zur Entscheidung zuweisen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle aber ist es durchaus denkbar und tritt auch häufig auf, daß Richter A etwas mißbilligt, das Richter B hätte passieren lassen.
Drei Urteile sorgen derzeit für Schlagzeilen.
a) Einer Journalistin wurde gerichtlich untersagt, dem Herausgeber und Bearbeiter eines Strafrechtskommentares vorzuhalten, er habe an dem Text seines Vorgängers, außer der Rechtschreibung, nichts geändert, weswegen dessen Geist darin fortlebe und schlecht für die Rechtsprechung sei. Sie darf den Kommentator jedoch weiterhin der groben Schlamperei bezichtigen.
Entscheidend war hier, daß tatsächlich Änderungen nachweislich erfolgt und auch nicht völlig bedeutungslos waren. Damit hatte sich die Behauptung der Journalistin als unrichtig herausgestellt. Der Vorwurf der groben Schlamperei dagegen wurde als Ausdruck der persönlichen Meinung zugelassen.
Hier hat der Kläger zwar in zwei Punkten obsiegt, jedoch einen Pyrrhussieg eingefahren. Der Vorwurf der groben Schlamperei wiegt für einen Juristen weitaus (be)ruf(s)schädigender als die untersagten Passagen. Zudem wurde dies nun medial einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht, die davon ansonsten kaum Notiz genommen hätte.
Dies zeigt, daß selbst vor Gericht eingefahrene Siege sich als Niederlagen erweisen können. Der Bundesrichter (Kläger) war hier wohl zu rechtsgläubig. Alles vermag man nicht auf dem Rechtsweg zu lösen.
Das Urteil selbst ist durchaus fragwürdig und daher mit guten Erfolgsaussichten angreifbar, denn bei der Behauptung „schlecht für die Rechtsprechung“ handelt es sich ebenfalls um eine persönliche Bewertung, die zulässig ist.
b) Ein Gericht befand, daß Björn Höcke als Faschist bezeichnet werden dürfe.
Der Begriff „Faschismus“, abgeleitet vom italienischen Wort „fascio“ für „Bund“, trifft keine Aussage über Inhalt und Wesen dessen, was er zu umschreiben vorgibt. Bezeichnend dabei ist, daß mit diesem Begriff nur die Gegner operieren, die ihre eigenen Opponenten mit diesem Attribut belegen. Die Betroffenen selbst definierten sich schon historisch darüber nicht.
Im heute herrschenden Verständnis verbindet man damit eine hierarchisch strukturierte totalitäre Regierungsform. Das Wort dient als politischer Kampfbegriff zur beliebigen Diskreditierung der Gegenseite.
Hier spricht alles dafür, daß der Richter sich von seinem eigenen politischen Standort leiten ließ. Nach heutigem Sprachduktus steht klar die Absicht im Vordergrund, den so Charakterisierten zu diffamieren. Da die Wissenschaft sich mit der Begriffsdefinition noch immer schwer tut, ergibt sich daraus das Problem, daß hier eindeutig die subjektive Seite eines Straftatbestandes erfüllt ist (Man will Höcke diffamieren.), während es fraglich erscheint, ob die objektive Seite (der gewählte Begriff) dazu geeignet ist (ein „Bündler“). Der Gebrauch als Schimpfwort dürfte inzwischen jedoch so gefestigt sein, daß auch die objektive Seite als vorhanden erkannt werden muß.
Fazit: Hier liegt ein Fehlurteil vor, da - unabhängig vom eigenen politischen Standpunkt - einem Diffamierten nicht der Rechtsschutz versagt werden darf. Der Schimpfwortcharakter ist hier klar etabliert (vgl. auch „Ökofaschismus"). Die Werkexegese des Gerichtes anhand von Höcke-Schriften wirkt hingegen bemüht und tendenziös. Sie läßt sich sachlich schon wegen der Begriffsunklarheit nicht halten.
Fraglich ist jedoch, ob die Justiz sich eignet zur Führung der politischen Auseinandersetzung mit anderen Mitteln.
c) Renate Künast scheiterte vor Gericht mit dem Begehren, sich gegen ihre mit Schimpfworten vorgehenden Kritiker zur Wehr zu setzen.
Hier wird die Auseinandersetzung der Gegner mit ihr nicht mehr sachlich geführt, sondern durch Verbalinjurien.
Es ergibt sich daher die Frage, ob die Angegriffene das hinnehmen muß.
Als Person des öffentlichen Lebens ist in bestimmten Bereichen ihr Persönlichkeitsrecht zwar herabgesetzt, Beleidigungen aber rechtfertigt das nicht.
Allerdings schlägt hier die Ingerenz zu Lasten von Künast aus. Die Schimpfkanonaden folgten ihrem öffentlichen Einsatz für gewaltlosen Kindesmißbrauch. Diese hanebüchene Entgleisung war geeignet, öffentliche Empörung hervorzurufen, die immerhin ein Zeichen korrekten Rechtsempfindens der Bevölkerung darstellt.
Es ist damit in Einklang mit dem Urteil zu befinden, daß unter den gegebenen Umständen die Klägerin selbst den Boden bereitet hat für die Folgen, denen sie sich nun stellen muß. Die sehr unappetitlichen Fäkalienbegriffe ergeben sich aus dem gleichermaßen unappetitlichen Auslöser. Prinzip: grober Klotz, grober Keil.
Hieraus nun ein erbärmlich-larmoyantes Stück der Genderdiskriminierung zu basteln, zeigt, daß es der Klägerin um nichts anderes als öffentliche Aufmerksamkeit geht. Einen Mann in vergleichbarer Lage hätte die öffentliche Wut gleichermaßen getroffen.
Den Richter wegen Rechtsbeugung anzuzeigen, wenn einem das Urteil nicht paßt, ist ein handwerkliches Armutszeugnis. Es fällt vor dem Hintergrund dieser Reaktion und dem Auslöser dieser Angelegenheit schwer zu glauben, welche Berufsbezeichnung Künast führt.
Taktisch klug ist das Vorgehen sicher nicht, denn unweigerlich kochen damit die perversen Neigungen der Grünen wieder auf. Auch für die Künast-Mitstreiterin mit dem schönen Namen Silbermond (Gümüşay) wäre vor diesem Hintergrund Schweigen Gold gewesen.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ehemaliger-bundesrichter-fischer-ueberwiegend-siegreich-gegen-journalistin-16406526.html
https://www.tagesspiegel.de/politik/hassrede-im-netz-der-fall-renate-kuenast-taugt-nicht-als-exempel/25065882.html
https://www.welt.de/politik/article201086324/Kuenast-Urteil-Richter-muessen-sich-wegen-Vorwurfs-der-Rechtsbeugung-verantworten.html
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/anwälte-zeigen-nach-künast-urteil-richter-wegen-rechtsbeugung-an/ar-AAHYCfC?ocid=spartandhp
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/gericht-entscheidet-afd-mann-björn-höcke-darf-„faschist“-genannt-werden/ar-AAHZ6R3?MSCC=1569719384&ocid=spartanntp