Warum wurden deutsche Vertriebene verjagt?

in deutsch •  3 years ago  (edited)

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Das „Deutsche Rechtsbüro“, eine Selbsthilfegruppe zur Wahrung der Grundrechte nationaler Deutscher, veröffentlicht dankenswerterweise eine willkürliche und abenteuerlich-abstruse Fehlinterpretation der Gründe und derzeitigen Rechtsfolgen der anerkannt völkerrechtswidrigen Vertreibung Deutscher aus ihrer Heimat nach dem zweiten Weltkrieg.

Auf die Eingabe eines Petenten zur Strafbewehrung der Leugnung, Billigung und Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten nach dem zweiten Weltkrieg besinnt sich der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages plötzlich und unerwartet auf die schon fast in Vergessenheit geratene Meinungsfreiheit, die seiner Auffassung nach durch Gesetze „nicht übermäßig eingeschränkt“ werden solle.

Warum gerade hier das Maß überschritten würde, bei allen anderen meinungseinschränkenden Maßnahmen - von der Holocaustleugnung bis zum Netzdurchsuchungsgesetz - aber nicht, läßt der Ausschuß der Rechtsakrobaten unbeantwortet.

Desweiteren wird unzulässigerweise ein Zusammenhang hergestellt zwischen der Vertreibung der Deutschen und nationalsozialistischen Taten, der schon wegen der unterschiedlichen Täterkreise nicht besteht. Um die Unhaltbarkeit dieses Standpunktes einmal ganz klar zu entlarven: Das deutsche Recht ahndet ja auch Diebstahl, obwohl er im Unwert gegenüber Raubmord zurückbleibt. Zudem mißachtet, degradiert und verhöhnt das Narrativ von der „Einzigartigkeit“ nationalsozialistischen Taten alle anderen Opfer anderer Täter.

Der Skandal gipfelt schließlich darin, daß als Ursache der Vertreibung der Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten nach dem zweiten Weltkrieg rassistische oder fremdenfeindliche Gründe ausgeschlossen werden. Aus welchen anderen Gründen aber wäre dieses Verbrechen dann begangen worden? Dabei wird dem Petenten feige und perfide unterstellt, er habe die Strafbewehrung auf andere Tätermotive ausdehnen wollen, zu denen dieser sich jedoch überhaupt nicht äußerte.

Ein Staat, in dem von Ignoranten, Rechtsverdrehern und Verrätern an der eigenen Sache ein solcher Standpunkt der Schande öffentlich vertreten wird aus der Mitte des Parlamentes heraus, darf sich nicht mehr mit der Bezeichnung „Rechtsstaat“ schmücken. Dieses Parlament hat seine Selbstachtung verloren.

Anhang

Deutsches Rechtsbüro
Selbsthilfegruppe zur Wahrung der Grundrechte nationaler Deutscher

§130StGB – 09/2008 – Warum das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der Vertreibung erlaubt ist

Bekanntlich ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes als Volksverhetzung gemäß § 130 III Nr. 1 StGB strafbar.

Ein Bürger wandte sich daher an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und forderte, auch das Billigen, Leugnen, und Verharmlosen der Vertreibung der Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten nach dem Zweiten Weltkrieg unter Strafe zu stellen. Der angerufene Ausschuß lehnte dies mit Schreiben vom 05.12.2007, Az. Pet 4-16-07-4510-016844/0029, ab mit der folgenden Begründung:

„Nach Rechtsauffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages war die Vertreibung von Deutschen nach dem 2. Weltkrieg völkerrechtswidrig….Die Beschränkung auf die Verfolgungsopfer der NS-Gewaltherrschaft wird mit dem besonderen Verfolgungsschicksal vor allem auch der Juden, den einzigartigen Millionenverbrechen mit Auswirkungen auf viele Völker und ihren Ursprung in einer Ideologie, die sich im Gewande neonazistischen, rechtsextremen Gedankenguts aggressiv vertreten wird und heute noch teilweise Anhänger findet, begründet. Sie beruht somit auf der spezifischen Verknüpfung mit den leidvollen Erfahrungen der Vergangenheit und dem entschiedenen Bemühen um künftigen Ausschluß von neuen Ansätzen solchen Gewaltunrechts.
Der Rat der Justiz- und Innenministerinnen und –minister der Europäischen Union hat sich am 19.04.2007 politisch über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweise von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geeinigt. Dieser Rahmenbeschluß zielt auf die Annäherung der Strafvorschriften zur wirksamen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Schwerpunkte des Vorschlages sind die Kriminalisierung des Aufrufes zu Hass und Gewalt aus rassistischen und fremdenfeindlichen Gründen sowie der öffentlichen Billigung, Leugnung oder groben Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wenn damit zugleich rassistische oder fremdenfeindliche Hetze verbunden ist. ….Die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung oder grobe Verharmlosung von Verbrechen, die aus anderen als rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen – wie vom Petenten gefordert – begangen werden, ist von dem Rahmenbeschluss nicht umfaßt. Dies wird vom Petitionsausschuss auch für sachgerecht erachtet, da es nach seiner Ansicht nicht geboten ist, die Meinungsfreiheit durch das Strafrecht übermäßig einzuschränken.
Der Ausschuss bedauert in diesem Zusammenhang das unermeßliche, nicht wiedergutzumachende Leid, welches den Menschen aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie durch ihre völkerrechtswidrige Vertreibung widerfahren ist….“

https://www.s-f-n.org/blogs/hinweise/§130stgb-09-2008-warum-das-billigen-leugnen-oder-verharmlosen-der-vertreibung-erlaubt-ist/

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