Was sind das für Eltern?!

in deutsch •  3 years ago 

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

In München-Bogenhausen-Denning wurde die erst 14-jährige Laila W. in ihrem Elternhaus von ihrem 17-jährigen Partner Joshua M. im Schlaf erstochen, was über das Merkmal der Heimtücke die Tat als Mord qualifiziert.
Es stellte sich heraus, daß der Täter schon seit Wochen regelmäßig bei seinem Opfer in dessen Zimmer mit Wissen und Billigung - zumindest der Mutter - übernachtet hatte.

Der Fall erinnert an den Mord von Kandel. Dort hatte Ende Dezember 2017 der Afghane Abdul Mobin Dawodzai die ebenfalls erst 14-jährige Mia Valentin in einem örtlichen Drogeriemarkt aus Eifersucht - in Erfüllung des Mordmerkmales eines niederen Beweggrundes - erstochen.
Der Täter war von den Eltern des Opfers bereits als künftiger Schwiegersohn betrachtet worden. Der Tat vorausgegangen waren Erpressungsversuche des Täters mit Nacktaufnahmen des späteren Opfers.

Beide Fälle endeten mit der Höchststrafe für die Eltern, nämlich dem Verlust ihrer Kinder. Das mag der Grund dafür gewesen sein, daß seitens der Ermittlungsbehörden auf Ermittlungen gegen diese wegen Verletzung ihrer Erziehungspflicht verzichtet wurde. Ein offenes Wort zu deren Verhalten wäre aus Präventionsgründen dennoch erforderlich gewesen.

Beide Elternpaare hatten den jeweiligen Morden durch zumindest Duldung der, wenn nicht gar aktive Beihilfe zu den Vortaten in Form des Kindesmißbrauches Vorschub geleistet.
Durch die gebotene Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht hätten die Eltern Valentin die Anfertigung von Aktphotos ihrer noch minderjährigen Tochter verhindern können und müssen. Was noch weiter mit ihrer Billigung geschehen war, läßt sich - auch ohne Bemühung blühender Phantasie - unschwer erahnen.
Mutter W. hatte zum Mißbrauch ihrer minderjährigen Tochter wochenlang aktive Beihilfe durch Zurverfügungstellung des Tatortes unter Verzicht des Einschreitens geleistet.
Daß in beiden Fällen die Situationen eskalierten, stellt die direkte Folge des Fehlverhaltens der Erziehungsberechtigten dar, die aufgrund ihrer eigenen moralischen Verkommenheit bei ihrem Erziehungsauftrag versagt und verdorbene Früchte herangezogen hatten. Letztere waren zudem aufgrund ihrer Unreife unfähig gewesen, die Provokation korrekt einzuschätzen, die letztlich die Täter zum Entgleisen gebracht hatte.

Es wäre dringend angezeigt, daß die Ermittlungsbehörden nicht aus falsch verstandener Pietät auf eine klare Bewertung und öffentliche Aussage zu solchen Mißständen verzichteten.

In noch nicht allzu grauer Vorzeit sorgten in respektablen Kreisen noch bei Betroffenen im Alter von 22, bzw. 31 Jahren die Eltern bei persönlicher Abwesenheit stets für die Gegenwart einer diskreten Aufsichtsperson. Man mag das heute als antiquiert oder gar heuchlerisch belächeln. Die heutigen Exzesse und ihre Folgen aber rechtfertigen bestimmte bewährte Konventionen noch im nachhinein.

https://www.focus.de/panorama/dramatischer-fall-in-muenchen-mordfall-in-muenchen-man-muss-von-erheblichen-stoerungen-beim-taeter-ausgehen_id_24361420.html
https://www.rtl.de/cms/muenchen-leila-w-14-mit-stich-in-brust-getoetet-haftbefehl-gegen-17-jaehrigen-freund-4854064.html

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