Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Ist eine Reaktion überhaupt opportun, wenn ein journalistischer Niemand und evident geistiger Krüppel wie Hengameh Yaghoobifarah sich despektierlich über Polizisten in einer taz-Kolumne ausläßt? Wäre es nicht angezeigt, dies gänzlich zu ignorieren, um derart abartigem Blödsinn nicht noch zu Publizität zu verhelfen? Mit Journalismus hat dieser infantile, sinnentleerte Unfug nicht das Geringste zu tun.
Oder muß derartigem Mißbrauch des Zugangs zu Öffentlichkeit nicht mit juristischen Mitteln begegnet werden, um Wiederholung auszuschließen?
Die Beantwortung dieser Frage muß sich am Echo orientieren, das der Hackschreiberling bereits ausgelöst hat. Ist dieses bereits nicht mehr zu überhören, müssen juristische Schritte eingeleitet werden zur Verteidigung der Rechtsordnung. Die Öffentlichkeitswirkung ist dann schon eingetreten und wird nicht erst ausgelöst oder verstärkt. Wenn alle darüber reden, muß auch der oberste Dienstherr der Polizei dazu Stellung beziehen, um keine Mißverständnisse bezüglich seiner Haltung aufkommen zu lassen.
Auf den Fall bezogen, bedeutet dies, daß die Einleitung eines Strafverfahrens hier inzwischen unumgänglich ist, denn die Diskussion darüber hat schon weite Kreise gezogen.
Die Pressefreiheit hängt eng mit der Meinungsfreiheit zusammen. Letztere steht in Deutschland nur noch auf dem Papier. Tatsächlich erfährt sie faktisch gravierende Einschränkungen, wenn es um Inhalte geht, die dem Regime nicht genehm sind. Gerade die Wortführer der Zensur, die eben, entgegen der grundgesetzlichen Verneinung, sehr wohl doch erfolgt, setzten sich jetzt für unbeschränkte Pressefreiheit ein. Diese aber ist schon nach dem Grundgesetz nicht uferlos und findet ihre Grenzen, wo andere gesetzliche Bestimmungen ihr Einhalt gebieten. Die Pressefreiheit kann nicht weiter reichen als die Meinungsfreiheit, von der sie sich als eine Unterart herleitet. Sie unterliegt eher engeren Grenzen aufgrund ihrer größeren Reichweite, verglichen mit einer privat-individuellen Äußerung. „Haßreden“ beispielsweise können, ob gedruckt oder im Netz eingestellt, immer nur nach einheitlichen Maßstäben bewertet werden.
Da der in der taz-Kolumne erschienene Text, als private Meinung geäußert, justiziabel und nicht mehr vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt wäre, kann er auch als Zeitungsbeitrag vor dem Gesetz nicht bestehen.
Horst Seehofers initiale Reaktion der Ankündigung rechtlicher Schritte war die einzig korrekte Verhaltensweise. Es bleibt zu hoffen, daß er sie ausnahmsweise auch durchhält.
Es wäre wünschenswert gewesen, daß die heuchlerischen Advokaten der uneingeschränkten Pressefreiheit gleichermaßen auch die Meinungsfreiheit verteidigt hätten. Dies wäre jedoch ihrem Auftrag zur Unterminierung Deutschlands zuwidergelaufen.
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/kontroverse-um-anzeige-drohung-seehofers-gegen-taz-journalistin/ar-BB15PpHw?ocid=msedgdhp
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/seehofer-pr%C3%BCft-anzeige-gegen-taz-kolumne/ar-BB15PBGA?ocid=msedgdhp
https://steemit.com/deutsch/@isabellaklais/nichts-ist-unpolitisch-oder-rechtsfrei