Willkommen zum ersten Teil von "Jura zum Selbermachen"! Hier ist es eure Aufgabe, ein juristisches Problem zu lösen!
Die Ausgangslage:
Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird härter bestraft als normaler Diebstahl (§ 242 StGB). Der Grund: Durch einen solchen Einbruch dringt der Täter besonders in den Kernbereich des Privat- und Intimlebens des Opfers ein. Die Opfer fühlen sich danach in ihrer Wohnung oft nicht mehr sicher.
Das Problem:
Zählt auch die Garage als Wohnung?
Die Konsequenzen:
- wenn ja: Wohnungseinbruchsdiebstahl bei einer Privatwohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) => Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Gefängnis
- wenn nein: besonders schwerer Fall des Diebstahls, da in ein verschlossenes Gebäude eingebrochen wird (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) => Strafrahmen: 3 Monate bis 10 Jahre Gefängnis
Eure Aufgabe:
Ihr müsst jetzt mit Argumenten überlegen, wie ihr das Problem löst. Dabei gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Ja
- Nein
- Es kommt darauf an (= differenzierende Lösung). Dabei müsst ihr natürlich auch erklären, auf welche Kriterien es ankommt. Wann zählt ihr die Garage als Wohnung und wann nicht?
Mit guten Argumenten kann man dabei wohl vieles vertreten. Auch in der wissenschaftlichen Literatur ist hierzu einiges umstritten. Das bedeutet: Ihr könnt nicht viel falsch machen.
Hinweise:
- Straftatbestände darf man nicht zu weit auslegen. Es braucht nämlich eine ausreichend bestimmte Regelung, um jemanden bestrafen zu dürfen. Der Garten fällt daher wohl ziemlich sicher nicht unter den Begriff Wohnung.
- Die Hauptauslegungsmethoden sind: Wortlaut, Sinn des Gesetzes, Systematik (wie passt die Lösung zu anderen vergleichbaren Paragraphen?). Mit euren Argumenten seid ihr aber natürlich nicht darauf beschränkt.
Das Ganze ist ein Experiment, da ich keine Ahnung habe, ob es wirklich funktioniert. Dementsprechend würde ich mich über Feedback jeder Art sehr freuen. Ziel soll sein, dass man versteht, dass Jura nicht nur bloßes Auswendiglernen ist, sondern oft auch nur Verständnis, Logik und Argumentation braucht. Ich hoffe jedenfalls, dass es euch ein bisschen Spaß macht und ihr kreative, gut begründete und/oder lustige Lösungen findet! :)
Solltet ihr Fragen haben, insbesondere, weil etwas unklar ist, stellt diese gerne! Ansonsten versuche ich mich dabei erst einmal möglichst rauszuhalten. Es wäre natürlich am Besten, wenn ihr eure Lösungen untereinander diskutieren würdet.
Und los! :)
Antwort Drei:
Es kommt darauf an.
Erklärung:
Wenn die Garage zum Beispiel mit dem Haus durch eine Tür oder einen direkten Gang verbunden ist und man ohne weiteres(öffnen einer nicht extra gesicherten Tür) durch diese in das Haus eindringen kann, dürfte die Garage auch zur Wohnung zählen und damit ein härteres Strafmaß gelten.
Ich hoffe damit einigermaßen in die richtige Richtung gedacht zu haben.
Finde diese Idee übrigens gut. So kann man auch ein wenig, die meist geringen Kenntnisse in Jura auffrischen und leicht dazu lernen. :-)
Vielleicht kann ich dir auch eine Idee (inklusive konkretem Fall) für ein Rätsel bieten in nächster Zeit. ;-)
Top. Weiter so.
Liebe Grüße
Alucian
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Du warst schneller, denn deine Erklärung wollte ich auch erklären.
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@alucian @taldor @gammstern @alexa57 @unsuwe @theobaldjoachim @swabian
Vielen Dank euch allen für eure Teilnahme! :)
Wie die meisten von euch, bin ich der Meinung von @alucian . Wenn es zwischen der Garage und der (übrigen) Wohnung eine direkte Verbindung gibt, die einen Einbrecher nicht mehr zusätzlich aufhalten kann, dann zählt meiner Meinung nach die Garage bereits zur Wohnung. Wenn der Einbrecher in der Garage ist, ist er dann quasi auch schon in der Wohnung. Damit ist der Grund für die Vorschrift, dass sich die Bewohner nicht mehr sicher fühlen, gegeben. Das bedeutet aber, dass in den meisten Fällen die Garage nicht als Wohnung zählt, da dort zwischen Garage und Wohnung ein zusätzliches Hindernis (z.B. Haustür oder Wohnungstür) ist.
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In der Tat eine interessante Frage. Zunächst hätte ich gesagt, dass nur eine an der Wohnung angeschlossene Garage vermutlich noch zur Wohnung zählt. Aber wieso sollte ein Carport mit einem abschließbaren Bereich schlechter gestellt werden, nur weil ein Stück Garten dazwischen liegt? Steuerrechtlich liegt hier ebenfalls ein "Wohnzweck" vor, so dass ich einfach mal darauf vertraue, dass dieser auch anderweitig dem Eigentümer als Wohnraum zugeschlagen wird und somit eines besonderen Schutzes Bedarf. Ich sage also mal Ja!
Interessant sollte dies erst mit einem anderen steuerlichen Aspekt werden. Was passiert, wenn die Garage sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird. In einem solchen Fall könnte man ja durchaus argumentieren, dass der Einbrecher nicht in den privaten Schutzbereich eindringen wollte, sondern sich nur um das ... äh... "Gewerbe" kümmern würde und dann überrascht wurde, dass er auch Privat genutzt wurde. ;)
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Auch wenn ich das Ergebnis nicht ganz teile, argumentierst du auf sehr hohem Niveau! :)
Genau das wäre meine Meinung.
Weil es da schwer fällt, das noch als Wohnung zu interpretieren, finde ich. Als nächstes würde sich dann vielleicht die Frage stellen, warum eine paar Kilometer entfernte Lagerhütte anders behandelt werden sollte, usw. Aber deine Argumentation (besonders mit dem Verweis auf das Steuerrecht) ist aber sicher auch vertretbar. Ich finde nur als Abgrenzung: "Ist man schon in der eigentlichen Wohnung, wenn man in der Garage ist?" sinnvoller.
Da sprichst du gleich 2 wichtige Probleme an, die sich mit der Norm noch ergeben können! :)
I. Vermischung von privater und gewerblicher/freiberuflicher Nutzung
Soweit ich den Kommentar richtig verstehe, liegt Wohnungseinbruchsdiebstahl hier vor, wenn der Täter in den Geschäftsbereich eindringt, um im direkt angrenzenden Wohnbereich etwas zu stehlen, oder wenn er in den Wohnbereich eindringt, um im Geschäftsbereich etwas zu stehlen. Wenn also beides in einem Raum "vermischt" ist, liegt vermutlich Wohnungseinbruchsdiebstahl grundsätzlich vor.
II. Vorsatz
Der Vorsatz muss immer alle Tatbestandsmerkmale erfassen. Wenn wir also sagen, dass eine Verbindung zwischen eigentlicher Wohnung und Garage erforderlich ist, muss der Täter auch das vom Vorsatz umfasst haben. Gleiches gilt natürlich für dein Beispiel: Wenn man ihm nicht nachweisen kann, dass er gewusst hat, dass es auch privat genutzt wird, wird man ihn wohl nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl bestrafen können.
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Einige Bekannte sind bei der Polizei und verzweifeln regelmäßig über einige Rechtsauslegungen ;)
Nein, es stimmt natürlich, dass dies gerade in vielen Fällen eher schwer voneinander abzugrenzen ist. Argumentativ wäre ich von einer anderen Seite heran gegangen. Zwar wohnt niemand in seiner Garage / Carport, allerdings gehört dies eben zu einem durchaus intimen Bereich im Privatleben einer Person. Gerade wenn dort dann der Wagen steht und man täglich dort längs muss, kann eine Überfallerfahrung die Person langfristig verstören, weil sie vermutlich sehr lange Zeit im Kopf halten würde, dass dort möglicherweise jemand lauert. Sofern also eine räumliche Nähe vorliegt, würde ich eine besondere Schwere sehen.
Schwer wird dies natürlich, wo man dort eine Grenze ziehen würde. Ist das Gewächshaus in dem man nur 1x die Woche geht nicht ähnlich schützenswert? Was ist mit nem Geräteschuben in dem man nur 1x im Monat geht.
Von daher ging ich schon davon aus, dass nur bei direkter Integration entsprechend noch als Wohnung gilt.
Die anderen beiden Ergänzungen sind in der Tat recht interessant. Das mit dem Vorsatz hätte ich in der Tat auch schon wissen müssen, da mir das oft genug vorgekaut wurde.
In jedem Fall sehr interessant :)
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Hallo Thomas, ich schließe mich auch @alucian an, also auch Lösung 3. Hab noch einen schönen Karfreitag und ein Frohes Osterfest. Alexa
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Hi @lammbock , hier stimme ich @alucian zu . Interessanter ist wer hat ihn geschnappt , die Polizei oder ich ? Dann ist es keine Frage von "de Jure" sondern von "de Wut" . Manch Straftaten lassen sich ganz gut ohne Gerichte klären :-)) L G unsuwe
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Dann stellt sich nur noch die Frage, ob und wie du dich strafbar machst. ;-)
Zum Thema Notwehr werde ich hoffentlich in einer der nächsten Ausgaben von "Recht einfach" mal kommen.
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Nr. 3: Wenn die Garage in die Garage in das normale Wohnleben eingebunden ist (zB Hobbywerkstatt, Auto und kein bloßer Ablageort) und keine besondere räumliche Trennung zum Hauptgebäude besteht.
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Ich denke es kommt darauf an was in der Garage gelagert wurde. Wenn dort intime Bilder von den Bewohnern in Kisten gelagert oder sonstige Gegenstände welche in die Intimsphäre eindringen vorhanden sind, ist das anders zu bewerten als wenn dort nur das Auto abgestellt, jedoch nicht aufgebrochen wurde.
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Interessanter Gedanke! :)
Aber dann müsste ja auch ein Lagerhaus oder ähnliches als Wohnung gelten können, wenn dort solche Dinge gelagert werden, oder? Ich finde, das übersteigt den Begriff "Wohnung" ein bisschen.
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Hier ein kleines Vote von @greece-lover dem aktuellen Kurator des GSB. Gebt nicht alles auf einmal aus und nutzt die Summe lieber um den Osterhasen zu bestechen das er euch etwas Besonderes am Ostersonntag im Garten versteckt :)
Zusätzlich folgen meinen Vote bis zu 60 weitere Mitglieder, die auch deinen Beitrag honorieren.
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Könntest du eventuell einen Beitrag bezüglich Unfall in der Schule (also Berufsgenossenschaft Fall) machen?
Denke ich wurde ziemlich abgezogen (nur OP in Schulter, keine weitere Behandlung, wobei selbst mir klar ist dass eine OP nicht die komplette Behandlung sein sollte.. Vor allem in der Schulter )
Leide nun an extremen Verspannungen und Schmerzen bis hoch in den Kiefer und die Schläfen.
Doch Ärzte verschreiben mir nicht mal Wärmetherapie oder Massagen, da sie behaupten Sie können die OP und meine Probleme nicht verknüpfen..
Die OP wäre zu lange her..
Und das obwohl mir vor der OP eine stationäre Reha 'versprochen' wurde..
Nun bin ich dabei meine Krankenakte und BG Akte einzufordern.. Und erstmal zu vergleichen.
Falls dort eine Reha abgerechnet wurde, habe ich schon das große Los gezogen.
Ansonsten schau ich, dass ich diese nun etwas verspätet noch einfordere..
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Ich bin mir nicht ganz sicher, wie du das meinst. Im Medizinrecht kenn ich mich nicht wirklich aus. Ich könnte höchstens mal was zu Schadensersatzansprüchen schreiben.
Was du da beschreibst, klingt ziemlich ärgerlich 🙁
Ich kann dir da leider auch keine Tipps geben. Zum einen weil ich keine Rechtsberatung durchführen darf, zum anderen weil ich weder die medizinischen noch die rechtlichen Details dazu kenne.
Wenn du denkst, dass du noch Ansprüche hast, solltest du dich vielleicht mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen!
Gute Besserung jedenfalls :)
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