Wer sich zur Organspende im Falle seines Todes bereit erklärt, entscheidet sich dazu oftmals in dem Glauben, damit eine gute Tat zu tun, zumal die vermeintlich für das eigene Leben keine Konsequenzen mehr hat. Dies könnte sich als verheerender Irrtum herausstellen, denn die Entnahme des Spenderorgans muss im noch warmen Körper erfolgen. Ob der in allen Fällen wirklich schon tot ist, scheint überaus fraglich. Auch für den Empfänger bleibt der Nutzen fraglich, denn ein fremdes Organ zu empfangen (und zu behalten) bedeutet lebenslange Abhängigkeit vom Medizinbetrieb.
In unserem Land wird vielerorts für Organspenden von Toten geworben. An diesen Aufrufen beteiligen sich neben den direkt involvierten Medizinern auch Kirchen, Politiker und Medien. Dies liegt daran, dass es bei weitem mehr potentielle Empfänger für Organe gibt als Spender. In der Öffentlichkeit wird die Bereitschaft, Organe zu spenden, daher als Akt der Nächstenliebe dargestellt. Dahinter liegt jedoch eine grausame Wahrheit.
In Deutschland setzt eine Organtransplantation die Einwilligung des verstorbenen Organspenders voraus. Allerdings liegt nur bei sechs Prozent aller verpflanzten Organe die persönliche Einwillung des Spenders vor, während es in ca. 94 Prozent der Fälle die Angehörigen waren, die in die Transplantation einwilligten. Die gesetzliche Grundlage für diese Praxis liegt in der sog. „erweiterten Zustimmungsregelung“, die seit dem 1. Dezember 1997 gültig ist und die es erlaubt, das fehlende Einverständnis eines Verstorbenen auch durch die Zustimmung seiner nächsten Angehörigen zu ersetzen, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht.
Da dies noch immer nicht den Bedarf an Spenderorganen deckt, beschloss der Bundestag mit den Stimmen aller Parteien am 24.11.2011 die sog. Entscheidungslösung, die in diesem Jahr als Gesetz verabschiedet werden wird. Bei dieser Regelung soll jeder Bürger per Befragung entscheiden, ob er nach seinem Tod zum Organspender werde möchte oder nicht. Die Erklärung soll behördlicherseits registriert werden, z. B. auf der elektronischen Gesundheitskarte. Diese Erklärung wird also häufig von Personen abgegeben werden, die das 20. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Man hofft, auf diese Weise die Zahl der Spender, die vor ihrem Tod in die Organentnahme einwilligen, wesentlich zu erhöhen, und die Zahl der Angehörigen zu verringern, die sonst befragt werden müssten. Für den, der noch keine Entscheidung getroffen hat – das sollen in Zukunft aber die Wenigsten sein – entscheiden nach seinem Tod weiterhin die Angehörigen. Indessen dürfte den Hinterbliebenen häufig der Wille des Verstorbenen mangels vorheriger Aussprache gar nicht bekannt sein. So ist also zu erwarten, dass in vielen Fällen Angehörige etwas spenden, das ihnen gar nicht gehört. Analog zu Verträgen zu Lasten Dritter müssten derartige Einwilligungen eigentlich sittenwidrig und deshalb unwirksam sein. Derartiges gibt es nur im Transplantationsrecht, und daran erkennt man das hohe Interesse an verwertbare Organe von Verstorbenen heranzukommen.
Abgelehnt wurde vom Deutschen Bundestag jedoch die sog. Widerspruchsregelung. Nach diesem Entwurf dürften Organe nach dem Tod des Patienten auch gegen den Willen der Angehörigen entnommen werden – wenn der Verstorbene dem nicht vorher zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat. Sein Widerspruch würde in einem dafür vorgesehenen Widerspruchsregister festgehalten.
Im Gegensatz zu Deutschland gilt diese Widerspruchsregelung in den meisten europäischen Ländern; die erweiterte Zustimmungsregelung dagegen nur in sechs Staaten Europas. Deutschen Touristen, deren Widerspruch nicht in einem dafür vorgesehenen Widerspruchsregister des jeweiligen Landes festgehalten ist, können daher nach ihrem Tod Organe jeder Art und in jedem Umfang zu Transplantationszwecken entnommen werden, wenn sie der Tod in Frankreich, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern ereilt. In allen diesen Ländern gilt, wie gesagt, die Widerspruchslösung. Doch welcher Tourist lässt vor einer Reise seinen Widerspruch im Widerspruchsregister des betreffenden Landes eintragen? Die Angehörigen haben lediglich in Belgien, Finnland und Norwegen noch ein Einspruchsrecht! Noch drastischer ist es in Bulgarien: Dort gibt es noch nicht einmal ein Widerspruchsrecht. Es gilt stets die sog. „Notstandsregelung“. Entnommen werden kann, was jeweils dringend benötigt wird. Bulgarien kann daher eigentlich nur besuchen, wem diese Perspektive keine Sorgen bereitet.
Hat der Gesetzgeber in Deutschland angenommen, dass sich die Kluft zwischen Organspendern und Empfängern durch die neue Regelung verkleinern würde, so dürfte dies aber ein Irrtum sein. Denn so, wie die Dinge liegen, wird mit der Zahl der Organspender auch die Anzahl der Transplantationsempfehlungen als „Therapie der Wahl“ zunehmen, denn an Organverpflanzungen wird sehr viel Geld verdient. Laut einer Studie der Hamburger Universitätsklinik wird jedoch in Deutschland die Therapie der Herztransplantation in zwei Dritteln der Fälle vorschnell angeboten! 1 Laut dem Deutschen Bundesrat sollte jeder, der sich für eine Organspende entscheidet, ausreichend darüber informiert sein, wofür er sich entscheidet.
Jeder, der sich zur Organspende bereit erklärt hat oder dessen Angehörige nach seinem Tod dem zustimmen und jeder, der in einem Land stirbt, in dem die sog. Widerspruchsregelung gilt, sollte wissen, dass nach seinem „Tod“ (wir kommen noch dazu, was die Anführungszeichen bedeuten!) nur lebendfrische Organe entnommen und transplantiert werden können, also nicht die leblosen Organe einer Leiche. Als transplantierbare Organe gelten: Lunge, Herz, Nieren, Leber, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm. In Einzelfällen wurden auch Körperteile wie Gesicht, Hände, Arme, Luftröhre, Kehlkopf, Zunge und Penis entnommen. Zu den transplantierbaren Geweben gehören: Haut, Knochen und Kochenteile, Herzklappen, Herzbeutel, Augen, Blutgefäße, Knorpelgewebe, Sehnen und Bänder.
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