Warum die Ungarn ein geistig gesundes Volk sind und die EU-Nuchen sich so an ihnen reiben

in deutsch •  6 years ago  (edited)

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und weshalb man solche Volksbefragungen innerhalb der "Werte-Gemeinschaft" EU auf´s schärfste Verurteilen muss :

Sie würde die uns verratenden politischen Pseudo-Eliten den Offenbarungseid anzeigen und ihr schädliches Handeln selbst dem dümmsten Schlafschaf klar verdeutlichen. Es wäre wirklich interessant, wie Hirn gewaschen die Bevölkerungen der Staaten Westeuropas wirklich sind :

http://unser-mitteleuropa.com/2019/02/04/bevoelkerungsschwund-in-ungarn-99-fuer-eigene-kinder-statt-einwanderung/

Eine gesunde Bevölkerungspolitik ist das A und O eines Staatswesen, ohne diese benötigt man im Grunde keinen Staat und keine politischen Repräsentanten !

Hier die Ergebnisse einer sehr breit angelegten Volksbefragung in Ungarn, die bei unseren Politicos für Entsetzen sorgen wird, sie spiegelt die Angst der hiesigen Eliten vor der Bevölkerung und mehr direkter Demokratie par Excellence wider :

<<Nun wurden die Ergebnisse der Befragung veröffentlicht. Diese zeugen von einem überwältigenden Rückhalt der Familienpolitik Viktor Orbáns im Volk. Bei jeder der elf Fragen sprachen sich zwischen 93 und 99 Prozent der Teilnehmer für die jeweils vorgeschlagene Maßnahme und damit für den Standpunkt der Regierung aus.

Knapp 1,4 Millionen Ungarn haben an der Befragung teilgenommen. Dies entspricht bei etwa 7,9 Millionen Wahlberechtigten einer Beteiligung von 17,7 Prozent. Die linke Opposition hatte zum Bojkott der Befragung aufgerufen. 92 Prozent der Teilnehmer schickten den Fragebogen per Post zurück, acht Prozent füllten ihn im Internet aus.>>

Kein Wunder, dass speziell linke Gesinnungsparteien solche Umfragen wie der Teufel das Weihwasser scheuen :-)) Die Prozentquote dieser Frage muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen, würde sie bei uns wesentlich anders ausfallen ?

<<Die erste Frage war diejenige, ob das Volk der Bevölkerungsabnahme lieber mit Einwanderung oder mit mehr Familienförderung begegnen will. Diese Frage wurde vermutlich nicht zufällig als erste gestellt. Sie hat zweifellos die größten Auswirkungen auf die kommenden Generationen. Hier antworteten überwältigende 99,2 Prozent, dass sie keine Einwanderung, sondern stattdessen mehr Familienförderung möchten. Nur eine andere der elf Fragen erreichte noch mehr Zustimmung.>>

Auch die weiteren Fragen bezüglich einer Politik-Bestätigung wurden mit überwältigenden Prozentquoten befürwortet :

Stimmen Sie zu, dass die Bevölkerungsabnahme nicht durch Einwanderung, sondern durch eine stärkere Förderung der eigenen Familien behoben werden soll? – Ja: 99,2 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass die neuen Programme zur Förderung der Familien an die Werktätigkeit gebunden werden? – Ja: 97,5 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass die jungen Ehepaare bei der selbstständigen Lebensführung unterstützt werden? – Ja: 98,2 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass im Fall mehrerer Kinder mehr Unterstützung geleistet werden soll? – Ja: 95,9 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass Mütter mit mindestens drei Kindern besonders unterstützt werden? – Ja: 93,4 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass die Mutterschaft als Hauptberuf anerkannt wird? – Ja: 93,7 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass die Arbeitsaufnahme von kindererziehenden Frauen unterstützt werden soll? – Ja: 97,8 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass Familienmitglieder, die ihre kranken Kinder zuhause pflegen, eine besondere Unterstützung erhalten sollen? – Ja: 98,8 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass die geistige, seelische und körperliche Entwicklung unserer Kinder ein Wert ist, den der ungarische Staat schützen muss? – Ja: 99,4 Prozent.

Stimmen Sie dem Grundprinzip zu, dass Kinder ein Recht auf Mutter und Vater haben? – Ja: 98,8 Prozent.

Stimmen Sie zu, dass die Unterstützung der Familien mit Kindern durch Kredite den Schutz der Zweidrittel-Mehrheit erhält? – Ja: 97,5 Prozent.

Diese Umfragen müssten im Grunde ein Schlag ins Gesicht eines jeden EU-Politikers sein, sie bestätigt im Grunde den Verrat und Betrug an all den Ursprungsbevölkerung Europas und der ihnen aufgezwungen Migration von Kulturfremden :

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2019/02/04/altparteien-arbeiten-seit-jahren-gegen-die-freiheitliche-demokratische-ordnung-des-grundgesetzes/

Wie man dem Artikel des Fassadenkratzers entnehmen kann, arbeitet speziell die deutsche Regierung, die ein Vorreiter bei der Abschaffung der indigenen Bevölkerung innerhalb Europas ist, am kriminellsten, man kann das Wort eines Putsches durchaus verwenden. Dies haben auch diverse Verfassungsexperten/Richter/Professoren bereits in Gutachten vorgestellt und deshalb ist auch nirgends, von Frankreich vielleicht einmal abgesehen, die Angst der Politiker vor der Bevölkerung so groß wie bei uns !

Die komplette Einwanderung seit den frühen 60´er Jahren ist im Grunde illegal, sie wurde dogmatisch von Politikern dem Volke ohne Legitimation aufs Auge gedrückt..

<<Die deutsche Einwanderungspolitik leidet seit über 50 Jahren an einem gravierenden Demokratiedefizit. Es hat seitdem eine ständige Einwanderung nach Deutschland stattgefunden, ohne dass dazu ein Einwanderungsgesetz der Legislative, der Volksvertretung, als gesetzliche Grundlage existierte – bis heute.

Seit den 1960er Jahren sind „Millionen von Ausländern in die Bundesrepublik eingewandert, haben ihre Familien nachgeholt und bilden heute zum Teil – eine inzwischen wohl nicht mehr auflösbare Problematik, die insbesondere Türken, Kurden, und Araber diverser Nationalität und Herkunft betrifft – stabile Parallelgesellschaften in allen westdeutschen Großstädten.“>>

So war die bis heute fortgesetzte Grenzöffnung der letzten Jahre komplett Verfassungswidrig, wenn man das Wort Verfassung überhaupt in den Mund nehmen möchte !

<< a) Die derzeitige bundesdeutsche Rechtslage wird eindeutig durch Art. 16a GG und die ihn noch weiter konkretisierenden Vorschriften des § 18 Asylgesetz bestimmt, wo es heißt:
(Abs. 2) „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (…).
(Abs. 3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“

Ein weiteres kaum beachtetes Einreisehindernis stellt § 3 des Aufenthaltsgesetzes auf, in dem es heißt: „Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.“ Ausnahmen davon sind nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen möglich.>>

<< Die jeweiligen Bundesregierungen verletzten damit die verfassungsmäßigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages
a) an der politischen Grundentscheidung über Art, Ausmaß und Modalitäten der Migration von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland,
b) an der Formulierung und dem Beschluss einer gesetzlichen Regelung der Migration in die Bundesrepublik Deutschland,
c) an der ständigen und unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle aller laufenden Migrationsbe-wegungen in die Bundesrepublik Deutschland und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG).

Das ist von den jeweiligen Regierungen selbstherrlich so praktiziert worden. Die jeweils zuständigen Innenminister, insbesondere die für die Richtlinien der Politik zuständigen Bundeskanzler sowie die diese verfassungswidrige Politik tragenden Parteien, denen sie angehören, können ja namentlich leicht ermittelt werden.

  1. Verfassungswidrige Grenzöffnung der letzten Jahre

a) Die derzeitige bundesdeutsche Rechtslage wird eindeutig durch Art. 16a GG und die ihn noch weiter konkretisierenden Vorschriften des § 18 Asylgesetz bestimmt, wo es heißt:
(Abs. 2) „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (…).
(Abs. 3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“

Ein weiteres kaum beachtetes Einreisehindernis stellt § 3 des Aufenthaltsgesetzes auf, in dem es heißt: „Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.“ Ausnahmen davon sind nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Allerdings geht das seit 1999 europaweit geltende Schengen-Abkommen prinzipiell dem deutschen Recht vor, wonach an EU-Binnengrenzen keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen durchgeführt werden dürfen. Seitdem ist eine steigende Zahl von Migranten und Flüchtlingen aus Asien und Afrika über die offenen Grenzen nach Deutschland eingereist.

Dieses Schengen-Abkommen, das für einen freien innereuropäischen Grenzverkehr gedacht ist, setzt aber voraus, dass die EU-Außengrenzen wirksam gegen außereuropäische illegale Einwanderung gesichert sind. Da dies die ganzen Jahre nicht der Fall ist, hätten aus verfassungsrechtlichen Gründen die deutschen Grenzen trotz Schengen-Abkommen kontrolliert werden müssen, um eine illegale Einwanderung außereuropäischer Zuwanderer zu verhindern.

Darauf weist auch der Staatsrechtler und frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Udo Di Fabio in einem Gutachten hin:
„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Der Bund darf zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, bleibt aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Gewährleistungsverantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfGs verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“
Gutachten Prof. Di Fabio S. 117-118

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, die völlige Grenzöffnung im Spätsommer 2015 sei notwendig gewesen, die damaligen Flüchtlingsmassen in Ungarn aus einer menschenunwürdigen Situation zu befreien. Die Bundesregierung habe sozusagen aus einem übergesetzlichen Notstand heraus gehandelt. Dem steht entgegen:

„Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts. …
Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung. Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen.“ (Gutachten Prof. Di Fabio S. 91, 92)

„Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt. …
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung“. (Prof. Di Fabio S. 118-119)

c) Die Regierung ist von Verfassungswegen verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Staates zu erhalten. Der Staat darf – auch dort, wo er aus humanitären Gründen Menschen aus akuter Not helfen will – nicht die Fähigkeit verlieren, seine verfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen, wie z.B. die Wahrung der inneren Sicherheit. Selbst Minister erklärten seinerzeit, dass man teilweise die Kontrolle über die „Flüchtlinge“ verloren habe. Es ist klar, dass viele islamische Terroristen unkontrolliert einreisen konnten. Straftaten der Zugereisten gegen die einheimische Bevölkerung nehmen laufend zu.

„Auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann der Schutz der Würde des Menschen nur dann wirksam gewährleistet sein, wenn die Kontrolle über die Einreise in das Staatsgebiet nicht verloren geht. Es unterliegt einem Missverständnis, wer glaubt, dass die Menschenrechte wegen ihrer universellen Geltung die staatliche oder supranationale Rechtsordnung suspendieren oder gar derogieren (abschaffen) könnten.“ (Prof. Di Fabio S. 103)

„Die Regierung darf nicht sehenden Auges Zustände herbeiführen, in denen die Polizei nicht mehr in der Lage ist, flächendeckend das Gewaltverbot durchzusetzen und die Menschen gegen Übergriffe anderer wirksam zu schützen. … Sie darf nicht zulassen, dass Zustände entstehen, in denen durch Konfliktpotentiale aus Einwanderungsgruppen, wie sie in Frankreich sichtbar wurden, die innere Sicherheit derart bedroht wird, dass dann massive Freiheitseinschränkungen notwendig werden, um die Gefahren unter Kontrolle zu halten (Verstärkung der Tendenz zum Überwachungsstaat, Erleichterung polizeilicher Eingriffe bis hin zu Notstandsmaßnahmen).“
(Prof. Dr. Dietrich Murswiek in: Otto Depenheuer/Christoph Grabenwarter (Hg.): Der Staat in der Flüchtlingskrise, Paderborn 2016, S. 130)

Die Entscheidung, ob und wie Staatsgrenzen geschützt werden (nachdem der ursprünglich intendierte Schutz der EU-Außengrenzen offensichtlich nicht hinreichend funktioniert), ist per se so wichtig, daß sie nur vom Parlament selber getroffen werden kann. Die Frage nach dem Schutz der Staatsgrenzen gehört per definitionem zu den wesentlichen Staatsfundamentalentscheidungen, denn: „Ein Staat, der seine Grenzen nicht mehr kontrolliert, wird bald gar nichts mehr kontrollieren“.
(Vosgerau, Verfassungsklage s. Ziff. 1., S. 86)

„Der planlose, ohne jedes Auswahlverfahren durchgeführte Einlass vorwiegend von jungen Männern hat seit Ende 2015 zu einer erheblichen Zunahme von Straftaten geführt. … Menschen, die in Deutschland zum Opfer der durch irreguläre Einwanderer begangenen Straftaten wurden, haben einen privaten Grundrechtseingriff erlitten. … Der Staat wiederum hat aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflichten die Pflicht, den Bürger vor diesen Eingriffen oder Übergriffen zu schützen. Die Summe dieser Schutzpflichten oder auch Schutzrechte kann man zusammenfassend ohne weiteres als das „Grundrecht auf Sicherheit“ bezeichnen, und es darf angesichts des …. Staatszwecks, nämlich der Gewährleistung von äußerer wie innerer Sicherheit, als das erste und wichtigste Grundrecht bezeichnet werden.
Dabei kann die Konkretisierung der Grundrechte und Schutzpflichten – also die Beantwortung der Frage, welche Gefahren der Bürger noch hinzunehmen hat, welche nicht, und zu welchem Preis Gefahren jeweils zu vermindern sind – immer nur dem Parlament überlassen bleiben.“ (Vosgerau Verfassungsklage, S. 90)

d) Ebenso darf die Regierung nach dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung nicht durch grenzenloses Einströmen von Immigranten, die dann am Sozialsystem des Volkes teilnehmen, das Land „in eine Lage hineingleiten lassen, in der massive Absenkungen des Sozialstandards notwendig werden, um alle Menschen versorgen zu können.“
(Prof. Murswiek a.a.O.)

„Ein strenger Parlamentsvorbehalt ergäbe sich auch allein schon aus deren finanziellen Implikationen. 1,5 Millionen illegale Einwanderer, zu denen jährlich nun derzeit knapp 200.000 weitere dazukommen, und unter denen sich praktisch niemand findet, der – schon allein aus Gründen des Spracherwerbs – ohne weiteres ins deutsche Arbeitsleben integriert werden könnte, werden den deutschen Steuerzahler in den nächsten Jahrzehnten Abermilliarden kosten – ohne daß der Deutsche Bundestag jemals mit diesen Kosten befaßt worden wäre, bevor ihre Entstehung infolge des Regierungshandelns unausweichlich wurde.“ (Vosgerau Verfassungsklage, S. 88)

Die von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) geführten Bundesregierungen handeln fortgesetzt gegen die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes. Sie verstoßen gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG). Sie haben somit den Boden der Demokratie verlassen und bewegen sich im Raum einer diktatorischen Regierungsherrschaft.
Damit bewegen sich auch die die Regierung bildenden und sie stützenden Parteien CDU, CSU, SPD, Grüne und Linke in der Zone verfassungswidriger Parteien.

  1. Verfassungswidriger mündlicher Geheimerlass

Die Bundesregierung zeigte sich vom Ansturm der Flüchtlingsmassen im September 2015 völlig überrascht. Doch schon im Frühjahr und Frühsommer 2015 hatte der Präsident des Bundespolizei Dieter Romann mit einer selbstgebrannten DVD im Innenministerium, im Kanzleramt und bei SPD-Chef Sigmar Gabriel vorgesprochen. Er zeigte Bundespolizei-Aufnahmen von einer schier endlosen Menschenkolonne an der serbisch-mazedonischen Grenze. „Romanns Botschaft: Es sind zu viele Flüchtlinge. Sie werden gezielt zu uns geschickt. Wir müssen sie an der Grenze abweisen.“
Doch er stieß offensichtlich auf taube Ohren.
(Vgl. Dr. Vosgerau: https://www.afdbundestag.de/wp-content/uploads/sites/156/2018/05/organklage-afd-fraktion.pdf S. 27)

Nachdem bereits Hunderttausende illegaler Einwanderer nach Deutschland eingeströmt waren, ohne dass staatliche Stellen im Rahmen der „Willkommenskultur“ hiergegen Einwände geltend gemacht hätten, verkündete Bundesinnenminister de Maizière (CDU) – was schon vor Jahren hätte geschehen müssen – am 13. September 2015 die vorübergehende Aussetzung des Schengener-Abkommens und die Wiedereinführung von Kontrollen an den südlichen Landesgrenzen. (bmi.bund.de)

Damit erwartete die Öffentlichkeit, dass dem Einströmen ein Riegel vorgeschoben werde.
„Doch die Ströme schwollen im Gegenteil noch stärker an. Eine Grenzschließung und systematische Kontrollen fanden nicht statt. Allein 2015 strömten weit über 1 Millionen Menschen ins Land, zu 80 % junge Männer von 15 bis 30 Jahren, die zumeist ihre Handys sicher verwahrt, ihre Pässe aber „verloren“ hatten. Die Lage entspannte sich erst, als auf österreichische Initiative hin – und gegen den starken Widerstand der Bundesregierung – am 9. März 2016 die Balkanroute gesperrt wurde, da Mazedonien an seiner Grenze keine Flüchtlinge mehr passieren ließ.“ (Dr. Vosgerau a.a.O., S. 28)

Was war die Ursache dafür? Am selben Tag, dem 13.9.2015, an dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière die „vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ verkündete, um „den Zustrom nach Deutschland zu begrenzen“, und zur Beruhigung des Volkes medial groß verbreiten ließ, erließ er an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann telefonisch die Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG, „dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen“, also Art. 16a GG, § 18 Asylgesetz und § 3 Ausländergesetz (Passpflicht) nicht beachtet werden sollen!!!

Diese mündliche Anordnung des Innenministers wurde erst durch eine schriftliche Auskunft des Ministeriums an den Schriftsteller Dr. Haubold bestätigt, die dieser in einem Offenen Brief an den neuen Bundesinnenminister Horst Seehofer am 27.2.2018 veröffentlichte. Sie sei „zeitlich nicht befristet“.
Vgl.: Bundesinnenminister ordnete 2015 …

Zunächst ist eine mündliche Anordnung von vorneherein rechts- und verfassungswidrig. Sie konnte niemals ordnungsgemäß bekanntgemacht werden.

<<Am selben Tag, dem 13.9.2015, an dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière die „vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ verkündete, um „den Zustrom nach Deutschland zu begrenzen“, und zur Beruhigung des Volkes medial groß verbreiten ließ, erließ er an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann telefonisch die Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG, „dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen“, also Art. 16a GG, § 18 Asylgesetz und § 3 Ausländergesetz (Passpflicht) nicht beachtet werden sollen! >>

Noch Fragen, Kienzle ??

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https://fassadenkratzer.wordpress.com/2019/02/04/altparteien-arbeiten-seit-jahren-gegen-die-freiheitliche-demokratische-ordnung-des-grundgesetzes/

Ja, dieser Fassadenkratzerartikel (den ich in meinem letzten Beitrag auch zitiert hatte) hat es in sich und bringt es auf den Punkt! Zum Glück gibt es noch Länder, die auf ihre eigene Bevölkerung achten.

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