Haftung im Verein mit Privatvermögen

in haftung •  6 years ago 

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Wenn es um Schäden im Verein geht, Rechnungen nicht bezahlt werden oder dem Verein ähnliches Ungemach droht, fragen sich die Mitglieder schnell, ob sie womöglich auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Inwieweit stehst Du als Mitglied Deines Clubs oder die Mitglieder in Deinem Verein hier in der Verantwortung?

Durch die Eintragung eines Vereins (e.V.) in das Vereinsregister wird der Verein zu einer eigenständigen juristischen Person. Damit hat er ein von den Mitgliedern verselbstständigtes Vereinsvermögen. Ein eingetragener Verein ist damit ein Träger von Rechten und Pflichten. Dieser Verein haftet dann auch für sein Tun mit dem Vereinsvermögen und ist damit dann auch unabhängig von den Mitgliedern zu betrachten. Dies ist einer der wesentlichen Gründe, für die Eintragung in das Vereinsregister.

Mitglieder haben gegenüber ihrem Verein Pflichten, die die Satzung des Vereins definiert. Dies sind üblicherweise Beitragspflichten. Über die Mitgliederversammlung entscheiden sie auch mit über die Handlungen ihres Vereins. Der Vorstand wiederum führt den Willen des Vereins aus und ist damit das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.

Gibt es hier Nachschusspflichten für das Mitglied?

Sollte sich der Verein nun in einer finanziellen Krise befinden, hat das Mitglied auch keine Nachschusspflichten zu erfüllen. Nur die Satzung kann hier Beiträge und ggf. auch Sonderzahlungen definieren.

Und diese sind rechtlich gedeckelt und müssen in der Satzung genau definiert sein, so dass jedes Mitglied dieses beim Beitritt in den Verein erkennen kann. Oder das Mitglied eben auch kündigen kann, wenn ein solcher Passus in die Satzung eingefügt wird.

Grundsätzlich haftet also nur der Verein selbst und nicht die hinter ihm stehenden Mitglieder. Hier gibt es den Grundsatz der Vereinshaftung. Wenn das Vereinsvermögen nicht ausreicht um die Forderungen der Gläubiger zu decken, geht der Verein in die Insolvenz.

Was ist wenn Du im Auftrag des Vereines handelst?

Wenn Du im Auftrag des Vereins handelst oder als Mitglied im Rahmen Deiner Pflichten für Deinen Verein handelst, stellt sich das Ganze im Schadensfall erst einmal etwas anders da.

Wenn Du ehrenamtlich handwerklich für Deinen Verein tätig bist und es geht dabei etwas kaputt, hat der Verein Dich von der Haftung frei zustellen. Es handelt sich ja hier nicht um einen Werkvertrag wie bei beauftragten Handwerkern einer Firma. Die Arbeit geschah ja kostenlos aus der Mitgliedschaft im Verein heraus. Vorhersehbare und typische Risiken im Rahmen solcher Arbeiten hat der Verein zu übernehmen, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Was ist wenn Du als Vorstandsmitglied tätig wirst?

Als gewähltes Vorstandsmitglied ist die Regelung anders. Unter bestimmten Voraussetzungen hat man da schon mit dem Privatvermögen zu haften. Wenn Du als Vorstandsorgan Deinen gesetzlichen Pflichten nicht nach kommst oder Deine Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzt, haftest Du zwar nicht als Vereinsmitglied, aber als Vorstandsmitglied.

Beim Innenverhältnis zum Verein ist eine Haftung auch bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Beim Außenverhältnis besteht die Haftung unbeschränkt, wenn gleich der Vorstand einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein hat, wenn er von außen durch einen Gläubiger wegen eines fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird. Im Steuerrecht greift dieser Anspruch aber nicht.

Das Gesetz bestimmt, dass der Vorstand den Verein vertritt und somit der gesetzliche Vertreter ist. Durch die Handlungen des Vorstandes wird also der Verein verpflichtet. Schließt der Vorstand einen Vertrag ab, so schuldet nicht der Vorstand, sondern der Verein die vereinbarte Leistung. Entsteht hier ein Schaden, so haftet auch der Verein für diesen Schaden. Und er haftet auch für seine Erfüllungsgehilfen, die im Willen des Vereins für seine vertraglichen Verpflichtungen tätig sind.

Aber Vorsicht: Eine Haftung für Dich als Vorstandsmitglied kann bestehen, wenn die Grenzen der Vertretungsmacht überschritten werden. Das ist der Fall bei unerlaubten Handlungen (vorsätzliche oder Fahrlässige Verletzung der Gesundheit oder der Sachen eines Dritten). Bei vertraglichen Pflichtverletzungen. Bei einem Gefährdungstatbestand oder bei Nichterfüllung gesetzlich besonders geregelter Aufgabenzuweisungen (Insolvenz, Steuerschuld, Sozialversicherungsbeiträge).

Die Pflichten des Vorstandes ergeben sich aus Gesetz, Vertrag, Satzung, Vereinsordnung und vereinsinternen Regelungen. Aus diesen Pflichten können auch Schadensersatzansprüche des Vereins erwachsen, wenn ein Schaden entstanden ist.

Ist hier eine Versicherung notwendig?

Um eine Vorstandshaftung zu reduzieren, kann leichte Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung ausgeschlossen werden. Weitere Formulierungen in der Satzung zur Haftungsreduzierung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern sind ebenfalls denkbar.

Auch im Verein kann es Risiken und Schadensfälle größeren Ausmaßes geben. Auch wenn die persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, beim Handeln im Auftrag des Vereins, sehr eingeschränkt ist, sollte ein ausreichender Versicherungsschutz in ausreichender Höhe durch den Verein gegeben sein.

Hierzu gehört eine Haftpflichtversicherung, die ein Verein für sich und seine handelnden Personen abschließt und eine Gebäudeversicherung für das Vereinsheim. Auch sollte die Notwendigkeit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geprüft werden. Je nach Größe des Vereins und Vereinsstruktur können weitere Versicherungen notwendig sein, wie eine Dienstreise-Fahrzeugversicherung, eine Veranstaltungsversicherung, eine Vereinsrechtschutzversicherung oder auch eine Bauversicherung.

Das Thema Versicherungen ist in seiner Vielschichtigkeit sicherlich noch mal einen ganz eigenen Artikel wert. Hier solltet Ihr auch prüfen, was über Eure Verbände bereits versichert ist und was nicht. Es gibt beispielsweise Versicherungen über Sportverbände, in denen die Mitgliedsvereine und ihre Sporttätigkeit mitversichert sind. Informiert Euch hier bei Eurem Verband.

Weiterhin sollte eine risikobegrenzende Betriebsorganisation gebildet werden, d. h. die Aufbau- und die Ablauforganisation sollten gemäß den aktuellen Anforderungen geregelt sein. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit sachkundigen Beratern, die Sensibilisierung der Mitglieder, die Risikobegrenzung durch Fortbildung und weitere organisatorische Regelungen.

Die zugehörige Podcast-Folge findest Du hier

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