Wer eine Internetdomain treuhänderisch auf einen fremden Namen registriert, kann diese schnell wieder los sein. Der BGH verlangt eine "einfache und zuverlässige Möglichkeit", den Auftrag zu überprüfen. Im Streit über die Registrierung von Webdomains haben Namensinhaber mehr Ansprüche als Treuhänder. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 185/14). Im konkreten Fall hatte ein Mann im Auftrag seiner Ex-Freundin die Domain Grit-lehmann.de gesichert. Weil jedoch auf der Domain zwischenzeitlich keine Inhalte hinterlegt waren, wurde die Registrierung von einer anderen Frau mit demselben Namen beansprucht. Der BGH verurteilte nun den Treuhänder dazu, die Domain wieder herauszugeben. Die Nutzung des Domainnamens für E-Mail-Zwecke reichte den Richtern nicht aus. Grundsätzlich ist es laut BGH jedoch möglich, im Auftrag einer anderen Person eine Domain zu registrieren und mit Inhalten zu füllen. Die Priorität komme einem Treuhänder jedoch nur dann zu, "wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der Denic - den Domainnamen beansprucht".
Namensträger muss nicht auf andere TLDs ausweichen
Findet sich unter der entsprechenden URL jedoch nur der Standardhinweis, dass dort demnächst eine Internetpräsenz entsteht, reicht das nach Ansicht des BGH nicht aus. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, "dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist". Im Verfahren konnte der ursprüngliche Domaininhaber demnach auch nicht gerichtsfest nachweisen, dass seine Ex-Freundin die Registrierung genehmigt hatte, bevor die andere Grit Lehmann die Domain bei der Denic für sich beanspruchte. Selbst der Hinweis, dass seine Ex-Freundin die Domainkosten getragen habe und die E-Mail-Adresse [email protected] nutze, reichte dem BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen nicht aus. Unerheblich war für das Gericht auch der Umstand, dass die Klägerin mit Grit-lehmann.com und Gritlehmann.de bereits zwei Domains auf ihren Namen registriert hatte. Entgegen der Auffassung des Berliner Kammergerichts rechtfertigt laut BGH auch das inzwischen größere Angebot an Top-Level-Domains es nicht, auf eine bestimmte Domain zu verzichten. Der Namensträger muss sich nach Ansicht des BGH bei der Nutzung seines Namens "nicht durch einen Dritten, der diesen Namen unbefugt gebraucht, auf anderslautende Top-Level-Domains verweisen lassen".
Klägerin nutzt Domains nicht
Zudem liege es "im berechtigten Interesse des Namensträgers, unter den beiden üblichen Eingabevarianten seines Namens im Internet aufgefunden zu werden". Dabei verstehen die Richter unter "Internet" vor allem die Top-Level-Domain ".de". Denn "der Verkehr erwartet, einen Namensträger im Internet vornehmlich unter der aus seinem Namen als Second-Level-Domain und der im Inland üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain '.de' auf einfache Weise aufzufinden". Nach dem Urteil empfiehlt es sich Treuhändern daher, registrierte Domains anderer Personen möglichst umgehend mit Inhalten zu füllen. Ebenfalls sollte man sich für die Registrierung schriftlich beauftragen lassen und in der Lage sein, dies umgehend nachweisen zu können. Laut Wayback-Machine war die bestrittene Domain bis 2002 durchaus mit persönlichen Inhalten gefüllt. Zwischen 2002 und 2013 finden sich jedoch keine Einträge. Die erfolgreiche Klägerin hat auf ihren drei Domains derzeit ebenfalls keine Inhalte hinterlegt. Deren Weiterleitung auf die Domain Owepa.de führt zu der Fehlermeldung 404.