In meinem Bekanntenkreis wird oft von Seminaren an den Hochschulen oder Unis zum Thema Verlustvortrag der Kosten für das Studium berichtet.
Viele haben dann die Hoffnung auf eine hohe Steuerrückerstattung. Doch so einfach ist das Ganze Thema leider nicht.
Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben - das ist hier die Frage!
Sonderausgaben: Kosten für ein Erststudium werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und können nicht als Verlust vorgetragen werden. Bei einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag, welcher derzeit bei 9.000 € liegt, wird keine Einkommensteuer erhoben. Ist jemand neben dem Studium z.B. als Werkstudent tätig und verdient 4.000 € pro Jahr, beträgt die Steuer 0 €. Eine Erstattung ergibt sich dabei erst, sobald in dem entsprechenden Kalenderjahr zumindest in einem Monat Lohnsteuer einbehalten wurde. Durch die Abgabe einer Steuererklärung und Ermittlung des Einkommens unter 9.000 € erhält man die vorab einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe zurück. Ein besseres Ergebnis kann nicht erzielt werden. Hatte man im genannten Beispiel Kosten für das Studium in Höhe von 6.000 € liegt man mit einem negativen Einkommen von - 2.000 € unter dem Freibetrag. Der Betrag kann eben nicht vorgetragen werden, sondern wird im zugehörigen Jahr direkt abgezogen. Zusätzlich ist der Abzug auf einen Höchstbetrag von 6.000 € beschränkt.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Anders sieht der Fall bei der Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus. Nehmen wir wieder als Beispiel einen Studierenden mit Einnahmen als Werkstudent von 6.000 €. Die Studienkosten müssen über den Einnahmen liegen, also mind. 6.001 €. Erst dann können 1 € als Verlust vorgetragen werden. Der Verlust kann dann mit den Einkünften eines späteren Jahres verrechnet werden. Zur Verdeutlichung erhöhen wir die Kosten auf 12.000 €, sodass 6.000 € als Verlust festgestellt werden. Eine Beschränkung durch einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.
Welche Aufwendungen kommen in Frage?
- Semestergebühren
- Fahrtkosten zur Uni oder FH
- Fahrtkosten zu Lerngruppen
- Fachliteratur
- Internetgebühren
- Anschaffung Laptop und PC, Drucker, Toner
- Porto und Büromaterial
- Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers
- Doppelte Haushaltsführung
Vorläufigkeit: Aktuell ist die Rechtsfrage noch offen, ob es sich bei den Kosten eben um Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben handelt. Ich weise nochmal darauf hin, dass bei dem Abzug als Sonderausgaben kein Vortrag möglich ist. Die Frage betrifft lediglich das Erststudium. Habe ich bereits eine Berufsausbildung oder ein Bachelorstudium abgeschlossen, handelt es sich unstrittig um Werbungskosten. Diese mindern entweder im entsprechenden Kalenderjahr die Einkünfte und somit die Steuerlast oder können bei fehlenden Einnahmen bzw. wie zuvor beschrieben vorgetragen werden.
Da im gesamten Sachverhalt einige verfahrensrechtliche Punkte zu beachten sind, empfiehlt es sich eine professionelle Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls droht einem ein verloren gegangener Verlustvortrag. Dieser kann in Zukunft bei positiven Ausgang der gerichtlichen Entscheidung große Freude in Form einer hoher Steuerminderung bereiten.
Die Antragsstellung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu ist im Mantelbogen ein Haken bei Antrag auf Verlustvortrag zu setzen. Fehlt dieser liegt möglicherweise schon ein Formfehler vor. Grundsätzlich ist der Antrag unter bestimmten Voraussetzungen 7 Jahre rückwirkend möglich.
Im Laufe der nächsten Tage werde ich versuchen den Beitrag auszuarbeiten.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er dient ausschließlich Informationszwecken, für welche keine Haftung übernommen wird.
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