Überwachung im HomeofficesteemCreated with Sketch.

in deutsch •  3 years ago 

Die Gefahr der Kontrolle zu Hause ist vielen Beschäftigten nicht bewusst

Manche Angestellten sind froh über das Arbeiten zu Hause und verbinden dies mit der Hoffnung, ohne Nörgeleien durch die Vorgesetzten arbeiten zu können. Viele vergessen dabei, welche Überwachungsmöglichkeiten neue Technik bietet. Technisch betrachtet ist eine Überwachung immer möglich, wenn vom Unternehmen zur Verfügung gestellte technische Arbeitsmittel genutzt werden, wie z.B. Laptop oder Diensthandy, oder auf diese zugegriffen wird, etwa den Firmenserver.
Das gilt sowohl am betrieblichen Arbeitsplatz wie auch im Homeoffice. Beliebt in Unternehmen ist der Einsatz von „Spionagesoftware“ oder die Auswertung von Log-In-Daten. Ein Beratermarkt unterstützt die Personalabteilungen dabei.

„Arbeitszeitbetrug“ als Vorwand

Manche Arbeitnehmende nennen gerne den Datenschutz, der doch Kontrollen untersage. Das ist eher Wunsch als rechtliche Realität, denn zur Auswertung personenbezogener Daten muss das Unternehmen „ermächtigt“ sein, d.h. rechtlich zulässig sein.
Eine stichprobenartige Kontrolle der Verlaufsdaten eines Internetbrowsers ist auch ohne konkreten Anlass nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zulässig, um die Einhaltung eines vom Arbeitgeber aufgestellten Verbots oder einer Beschränkung der Privatnutzung der gestellten IT-Einrichtungen zu kontrollieren, entschieden Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin-Brandenburg 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 oder LAG Köln 07.02.2020 – 4 Sa 329/19).

Als Argument nutzen Manager gerne: „Arbeitszeitbetrug“ muss verhindert werden. Will das Unternehmen die erfasste Arbeitszeit und die gelieferten Arbeitsergebnisse überprüfen, kann eine „Plausibilitätskontrolle“ erfolgen. Das Unternehmen kann die gelieferten Arbeitsergebnisse zur erfassten Arbeitszeit ins Verhältnis setzen. Voraussetzung einer zulässigen Datenerhebung ist aber, aus Unternehmenssicht, eine Rechtsgrundlage.

Diese liefert § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach personenbezogene Daten zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen. Darunter fallen Arbeitszeiterfassungsdaten.

Für Management und Personalverwaltung hat sich ein „Markt“ entwickelt. Unternehmensberatungen unterstützen den Kontrollwahn mit „Controllinginstrumenten“ und Softwarelösungen an.
Der Haufe-Verlag bietet Praxistipps mit dem Schwerpunkt „HR-Software“ Ein Produkt sticht hervor: Microsoft Workplace Analytics

Source: direktaktion.org

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